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Im Gegensatz zur Grundversicherung sind die Leistungen in den Zusatzversicherungen von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden.
Sie lassen sich in die zwei Kategorien ambulante Zusatzversicherungen und Spital-Zusatzversicherungen unterscheiden (Versicherungszweige).
Die ambulanten Zusatzversicherungen sind beispielsweise Zusätze für Alternativmedizin, Nicht-Pflichtmedikamente und Psychotherapie durch Psychologen ohne ärztliche Ausbildung. Weiterhin werden Versicherungen angeboten für:All diese Leistungen sind in der Regel auf einen Maximalbetrag pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Spital-Zusatzversicherungen übernehmen stationäre Leistungen:
Bei der Zusatzversicherung halbprivate Abteilung ganze Schweiz hat der Versicherte Anspruch auf die Bezahlung eines Zweibettzimmers. In den Spitälern ist in der Regel der Oberarzt für die Behandlung der Halbprivat-Versicherten zuständig.
Bei der Zusatzversicherung private Abteilung ganze Schweiz hat der Versicherte Anspruch auf die Bezahlung eines Einbettzimmers. In den Spitälern ist in der Regel der Chefarzt für die Behandlung der Privat-Versicherten zuständig.
Flex-Modelle: Variante der Spital-Zusatzversicherung. Die Wahl der Spitalabteilung erfolgt erst beim Spitaleintritt. Für die allgemeine Abteilung ganze Schweiz deckt diese Zusatzversicherung die vollen Kosten. Für die Halbprivat- oder Privatabteilung beteiligen sich die Versicherten im von der Krankenkasse festgelegten Umfang an den zusätzlichen Kosten.
Hotellerie-Modelle bieten den Komfort eines 1- oder 2-Bett-Zimmers ohne freie Arztwahl.
Bei einigen Versicherungsmodellen ist die Spitalwahl auf eine kasseneigene Liste eingeschränkt, was zu günstigeren Prämien führt.
Bei den Zusatzversicherungen können die Krankenkassen die Prämien risikogerecht, d.h. abgestuft nach Alter und Geschlecht, gestalten. Sie dürfen auch Vorbehalte anbringen.
Die Zusatzversicherung allgemeine Abteilung ganze Schweiz deckt allfällige Mehrkosten bei einem Spitalaufenthalt ausserhalb des Wohnkantons. Seit dem 1. Januar 2012 gilt die neue Spitalfinanzierung. Seitdem werden ausserkantonale Spitalaufenthalte von der Grundversicherung und dem Wohnkanton vollständig übernommen, wenn das Spital auf einer Spitalliste aufgeführt ist und die Kosten (Fallpauschale) nicht höher sind als im Wohnkanton. Ist die Fallpauschale höher als im Wohnkanton, gehen sie zu Lasten des Patienten oder dessen Zusatzversicherung. Gerade für Bewohner von Kantonen mit tiefen Spitalkosten, die sich ausserkantonal behandeln lassen wollen, kann sich der Zusatz weiterhin lohnen. Wie bis anhin werden Behandlungen von der Grundversicherung bezahlt, die im Wohnkanton nicht durchführbar sind (z.B. Transplantationen) oder wenn es sich um einen Notfall handelt.
Ob Grund- oder Zusatzversicherung
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