Das Krankenkassensystem in der Schweiz: So funktioniert's
Ein Überblick über das Schweizer Krankenkassensystem: Wer bestimmt die Leistungen der Grundversicherung? Was muss ich beim Krankenkassenwechsel beachten? Wer beaufsichtigt die Krankenkassen?
Krankenversicherung einfach erklärt
In der Schweiz ist die Grundversicherung obligatorisch. Sie können sie aber jedes Jahr wechseln. Zusatzversicherungen sind freiwillig. Krankenkassen dürfen Sie ablehnen oder Behandlungen ausschliessen.
Wechsel der Krankenkasse in der Grund- und Zusatzversicherung
Die Grundversicherung können Sie jedes Jahr ohne Einschränkung wechseln. Denn: Die Krankenkassen haben eine Aufnahmepflicht.
In der Regel muss die Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag im November bei der alten Krankenkasse ankommen. Sie können die Grundversicherung auch während einer laufenden Behandlung wechseln.
Freizügigkeit bei der Krankenversicherung heisst: Sie können ohne Einschränkungen zu Ihrer gewünschten Krankenkasse wechseln. Volle Freizügigkeit besteht nur in der Grundversicherung. Die Krankenkassen müssen Sie ohne Vorbehalt in die Grundversicherung aufnehmen.
Die Zusatzversicherung sollten Sie nur kündigen, wenn Sie die Aufnahmebestätigung einer neuen Versicherung haben. Sonst stehen Sie allenfalls ohne Zusatzversicherung da. Denn: Zusatzversicherungen dürfen Sie anhand der Gesundheitsfragen ablehnen.
Gut zu wissen: Sie können die Grund- und Zusatzversicherung bei unterschiedlichen Krankenkassen haben. Wechseln Sie die Grundversicherung, darf die Krankenkasse Ihnen nicht die Zusatzversicherung kündigen.
Kündigungsvorlage und neue Krankenversicherung finden
Nutzen Sie unsere Vorlagen zur Kündigung der Krankenkasse. Um eine neue Krankenkasse zu finden, vergleichen Sie am besten die Prämien. Achten Sie bei Zusatzversicherungen auch auf die angebotenen Leistungen – sie sind je nach Versicherungspaket anders.
Krankenkassen-Informationen zum Wechsel

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Politik, Gesetz und Verbände der Krankenkasse
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ein wichtiger Bestandteil der Versicherungsverträge. Darin ist der Leistungsumfang des Versicherungsproduktes beschrieben. Sie regeln auch die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
Die Krankenversicherungen können die Inhalte der allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht frei bestimmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft die Bedingungen in der Grundversicherung. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ist für Zusatzversicherungen zuständig. Das stellt sicher, dass die Interessen der Versicherten gewahrt werden.
Das Krankenversicherungsgesetz ist die Grundlage für die obligatorische Grundversicherung und die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG. Es ist so abschliessend formuliert, dass die Leistungen der Grundversicherung bei allen Krankenkassen die gleichen sind.
Laut KVG müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen bei einer Krankenkasse versichert sein. Der Wohnkanton kontrolliert die Versicherungspflicht. Dadurch ist die Schweizer Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert.
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag bildet die gesetzliche Grundlage für den privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Dazu gehören bei der Krankenversicherung die Zusatzversicherungen und die Krankentaggeldversicherung nach VVG.
Die Krankenkassen können bei Versicherungen nach VVG:
aufgrund der Vertragsfreiheit die Aufnahme von Personen ablehnen.
die Prämien abhängig von Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und weiteren Kriterien gestalten.
Kollektivverträge mit Prämienrabatten anbieten.
Die Kündigungsmöglichkeiten sind je nach Krankenkasse unterschiedlich.
In der Krankenversicherungsverordnung (KVV) stehen unter anderem Informationen zu
Versicherungspflicht
Versicherungsdauer
Leistungserbringern
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) regelt die gedeckten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dadurch sind die Leistungen der Grundversicherung bei allen Krankenkassen gleich.
Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt die Krankenkassen bei ihrer Durchführung der Grundversicherung.
Krankenversicherungs-Verbände: Prio Swiss, RVK, Santésuisse und SVV
In der Schweiz gibt es zwei Branchenverbände für Krankenversicherungen:
Zusätzlich gibt es noch die Serviceorganisation Santésuisse. Sie bietet den Krankenkassen Dienstleistungen an. Die beiden Branchenverbände vertreten ausserdem die Interessen der Krankenkassen gegenüber
der Öffentlichkeit
der Politik
den Behörden
anderen Akteuren des Gesundheitswesens
Einige grosse Krankenversicherer sind auch Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV). Dieser ist für die ganze private Versicherungsbranche aktiv.
Finanzmarktaufsicht
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) beaufsichtigt in der Schweiz ansässige Firmen im Bereich Finanzen und Versicherungen. Dazu gehören:
Versicherungen
Banken
Börsen
Finanzinstitute
kollektive Kapitalanlagen sowie deren Vermögensverwalter, Fondsleitungen
Versicherungsvermittler
Sie schützt Gläubiger, Anlegende und Versicherte. Sie stellt ausserdem die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicher. Im Bereich der Krankenkasse ist die Finma für Zusatzversicherungen zuständig.
Grundsätzlich ist die Grundversicherung in der Schweiz obligatorisch. In bestimmten Fällen können Sie sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen:
Während des Militärdienstes: Leisten Sie an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Militärdienst? Dann können Sie die Grundversicherung für die Dauer des Militärdienstes sistieren. Geben Sie Ihrer Krankenkasse rechtzeitig Bescheid.
Personen in Ausbildung aus dem Ausland: Personen in Ausbildung aus dem Ausland können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt höchstens drei Jahre – kann aber allenfalls um drei Jahre verlängert werden. Dafür brauchen Sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz aus Ihrem Herkunftsland. Aber: Sobald Sie einen Lohn bekommen, müssen Sie sich in der Schweiz versichern.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich. Sie müssen sich dafür in Ihrem Wohnland versichern.
Für die Befreiung müssen Sie bei Ihrer kantonalen Stelle einen Antrag stellen. Die Liste ist nicht abschliessend. Mehr Informationen finden Sie etwa bei der SVA Zürich.
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