Krankenkassenwechsel bei laufender Behandlung: Geht das?
Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung und möchten die Krankenkasse wechseln? Das ist möglich, sie sollten aber ein paar Dinge beachten. Comparis klärt auf.
18.08.2023
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1. Krankenkasse wechseln bei laufender Behandlung: Darf ich das?
Die Grundversicherung dürfen Sie innerhalb der Frist grundsätzlich immer wechseln. Das heisst: Der Krankenkassenwechsel ist auch bei Krankheit möglich.
Aber: Bei offenen Schulden bei Ihrer Krankenkasse ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Solange Sie Prämien und Kostenbeteiligung bezahlt haben, ist ein Wechsel trotz laufender Behandlung möglich.
Gesundheitsprüfung bei der Zusatzversicherung
Etwas komplizierter ist ein Wechsel der Zusatzversicherung bei laufender Behandlung. Im Gegensatz zur Grundversicherung herrscht hier keine Aufnahmepflicht. Die Krankenkasse kann Ihren Antrag auf eine Zusatzversicherung also ablehnen. Je nach Ihrer Beantwortung der Gesundheitsfragen wird sie das auch tun.
2. Krankenkassenwechsel während einer Behandlung: Worauf achten?
Wechseln Sie aufs neue Jahr die Krankenkasse und befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Dann müssen Sie auf das Behandlungsdatum achten. Arztbesuche im alten Jahr übernimmt die bisherige Krankenkasse. Das gilt auch bei Rechnungen, die erst im neuen Jahr eintreffen.
Abrechnung per Ende Jahr verlangen
Setzen Sie die Behandlung im neuen Jahr fort? Bitten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin um eine Abrechnung per Jahresende. Damit verringern Sie die administrativen Umtriebe für die Krankenkassen.
Liegt keine Abrechnung zum Jahresende vor, teilen die beiden Krankenkassen die einzelnen Rechnungsbestandteile auf. Der Nachteil für Sie: Das kann zu Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung führen.
Sie haben eine Kostengutsprache bei Ihrer Krankenkasse? Dann sollten Sie die Versicherung nicht wechseln. Die neue Krankenkasse muss sich nicht an die Gutsprache der bisherigen Kasse halten.
3. Behandlungen über den Jahreswechsel: Was gilt bei der Kostenbeteiligung?
Die Kostenbeteiligung wird jährlich fällig. Der Zusammenhang der Behandlungen spielt hier keine Rolle. Massgebend für die Abrechnung der Kostenbeteiligung ist immer der Zeitpunkt der Behandlung. Wann die Ärztin oder der Arzt die Behandlung verordnet oder abgerechnet hat, ist nicht relevant.
Sind Sie über das Jahresende in Behandlung, zum Beispiel wegen eines Spitalaufenthalts? Dann fällt die Behandlung über den Jahreswechsel sowohl unter die Franchise des alten als auch des neuen Jahres.
Das heisst: Alle Kosten bis zum Jahresende fallen noch unter die alte Franchise. Auch hier ist das Behandlungsdatum massgebend. Alle Kosten ab dem 1. Januar fallen unter die neue Franchise. Schlimmstenfalls zahlen Sie zweimal nacheinander die gesamte Kostenbeteiligung. Führen Sie daher in nicht dringenden Fällen die Behandlung nicht über den Jahreswechsel durch.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 05.08.2022