Steuererklärung: Kann ich Krankenkassen-Kosten abziehen?
Krankenkassen-Prämien und Krankheitskosten können Sie bei der Steuererklärung abziehen. Comparis erklärt und gibt Tipps.
31.01.2024
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1. Kann ich die Krankenkassen-Prämien von den Steuern abziehen?
Krankenkassen-Prämien für die Grundversicherung und Zusatzversicherung können Sie teilweise von den kantonalen Steuern abziehen. Es besteht ein Maximalbetrag. Dieser ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Im Kanton Zürich beispielsweise dürfen Einzelpersonen maximal 2’600 Franken abziehen. Wurden keine Beiträge an die Pensionkasse oder Säule 3a geleistet, beträgt der maximale Abzug 3'900 Franken. Pro Kind können Erziehungsberechtigte maximal 1’300 Franken abziehen.
Bei der direkten Bundessteuer können Einzelpersonen maximal 1’800 Franken abziehen. Steuerpflichtige Ehepaare dürfen 3’600 Franken in Abzug bringen, bei Kindern liegt der maximale Abzug bei 700 Franken.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Krankenkassenpolice zum Ende des ersten Halbjahres, also bis zum 30. Juni, kündigen. Das ist für Versicherte möglich, die im traditionellen Modell mit der gesetzlichen Mindestfranchise von 300 Franken (für Kinder null Franken) versichert sind.
Aber Achtung: Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate. Das Kündigungsschreiben muss somit bis zum 31. März bei Ihrer Versicherung eingehen.
Comparis unterstützt Sie beim Kündigungsschreiben oder informiert Sie über die neuen Krankenkassen-Prämien.
2. Abzug von Arzt- und Krankheitskosten bei der Steuererklärung in der Schweiz
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie Krankheits- und Arztkosten von der Einkommenssteuer abziehen. Kosten, welche durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung bezahlt wurden, können Sie nicht abziehen.
Zudem gilt: Beim Bund und in fast allen Kantonen sind nur Gesundheitskosten abziehbar, die 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Bei der Definition des Nettoeinkommens gibt es kantonale Unterschiede.
In folgenden Kantonen liegt die Schwelle tiefer:
Kantone Glarus, St. Gallen und Wallis: 2 Prozent
Kanton Genf: 0,5 Prozent
Kanton Baselland: keine Schwelle
Beispiel für abzugsfähige Gesundheitskosten
Eine steuerpflichtige Person im Kanton Zürich hat ein Nettoeinkommen von 60’000 Franken pro Jahr. 5 Prozent von diesem Nettoeinkommen sind 3'000 Franken. Abziehen darf die Person nur Gesundheitskosten, die über diesen 3'000 Franken liegen. Bei effektiven Krankheitskosten von 5'000 Franken kann sie daher nur 2'000 Franken abziehen.
3. Steuererklärung: Welche Krankheits- und Unfallkosten kann ich abziehen?
Abzugsberechtigt sind unter den oben genannten Voraussetzungen Kosten, die zur «Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit» beitragen.
Dazu gehören grundsätzlich Kosten für folgende Behandlungen:
Ärztliche Behandlungen und ärztlich angeordnete Therapien, die von diplomierten Personen durchgeführt werden
Naturärztliche Behandlungen von einem anerkannten Naturheilpraktiker. Je nach Kanton ist eine ärztliche Verordnung notwendig
Medikamente, sofern sie von einem Arzt verordnet wurden
Spitalaufenthalte und ambulante Pflege zu Hause (Spitex), sofern ärztlich verordnet
Pflegekosten eines Alters- oder Pflegeheims
Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten
Gut zu wissen: Es gibt kantonale Unterschiede in der Abzugspraxis. So sind etwa Akupunktur-Behandlungen und andere Kosten für Alternativmedizin im Kanton St. Gallen auch ohne ärztliche Verordnung abzugsfähig. Im Kanton Zürich hingegen ist dafür eine ärztliche Verordnung erforderlich.
4. Kann ich Zahnarztkosten von den Steuern abziehen?
Wer nachweisbare Zahnarztkosten hat, für die keine Versicherung aufkommt, kann diese als Krankheitskosten von den Steuern abziehen. Auch hier gilt: In den meisten Kantonen kann von den jährlichen Krankheitskosten insgesamt nur der Anteil von den Steuern abgezogen werden, der 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigt.
5. Kann ich die Kosten für gesundheitsfördernde Massnahmen abziehen?
Präventive Gesundheitsmassnahmen wie etwa Fitnessabos, Schlankheitskuren oder Vorsorgeuntersuchungen gelten, sofern nicht ärztlich verordnet, als normale Lebenshaltungskosten. Sie sind darum in der Regel nicht absetzbar.
Passende Zusatzversicherung finden
Zusatzversicherungen übernehmen in der Regel einen Teil der Kosten für gesundheitsfördernde Massnahmen. Die Prämien variieren aber teils stark – ein Vergleich lohnt sich.
6. Warum sollte ich Behandlungen in der ersten Jahreshälfte einplanen?
Stehen bei Ihnen Gesundheitsbehandlungen bevor und sind diese von den Steuern abziehbar? Dann lohnt sich eine gewisse Planung: Legen Sie nach Möglichkeit Arztbesuche, verordnete Therapien oder Zahnarztbehandlungen in die erste Jahreshälfte.
Der Grund: So können Sie davon ausgehen, dass alle Rechnungen im selben Jahr eintreffen. Relevant für den Abzug ist das Rechnungsdatum und nicht das Behandlungsdatum. Das heisst: Von einem möglichen Abzug können Sie nur im Rechnungsjahr profitieren.
7. Steuerabzug von Krankheitskosten: Welche Unterlagen benötige ich?
Für die Steuererklärung benötigen Sie von Ihrer Krankenversicherung eine Kostenzusammenstellung (Steuerbestätigung). Sie erhalten das Dokument in der Regel bis Ende Februar von Ihrer Krankenkasse. So haben Sie einen Beleg für den Abzug von Prämienzahlungen und Gesundheitskosten im betreffenden Steuerjahr.
Darauf sind in der Regel folgende Informationen ersichtlich:
Prämien, die Sie im letzten Jahr bezahlt haben
Betrag, den Sie für Gesundheitskosten ausgegeben haben
Betrag, den die Versicherung übernommen hat
Sammeln Sie zudem Belege für weitere Krankheitskosten, die zwar abzugsfähig sind, aber nicht von Ihrer Krankenkasse erfasst wurden.
Beispiele für zusätzliche, nicht in der Steuerbestätigung ersichtliche Gesundheitskosten:
Selbst bezahlte, vom Arzt verordnete Medikamente
Zahnarztrechnungen
Selbst bezahlte Unfallkosten
Kosten für Spitalaufenthalt (Spitalkostenbeitrag)
Selbst bezahlte Arztrechnungen und Untersuchungen
Sind selbst bezahlte Arztrechnungen in der Steuerbestätigung ersichtlich?
Je nach Verrechnungsmodell der Krankenkasse ist Ihre Kostenbeteiligung (z. B. selbst bezahlte Arztrechnungen im Rahmen Ihrer Franchise) nicht in der Steuerbestätigung der Krankenkasse ersichtlich. Sammeln Sie darum alle Arztrechnungen, die Sie direkt selbst bezahlen.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 19.01.2021