Krankenversicherung für ausländische Studenten in der Schweiz

Welche Krankenversicherung müssen ausländische Studierende in der Schweiz abschliessen? Was gilt bei einem Praktikum in der Schweiz bezüglich Krankenversicherung? Comparis liefert Antworten.

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Elena Wetli

11.07.2022

Ein Student lässt sich von einer Ärztin untersuchen.

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1.Welche Krankenversicherung brauchen ausländische Studenten in der Schweiz?
2.Krankenkasse für Studentinnen und Studenten aus der EU/Efta: Was gilt?
3.Brauchen Studentinnen und Studenten aus anderen Ländern eine Krankenkasse?
4.Welche Krankenkasse lohnt sich für ausländische Studierende?
5.Praktikum in der Schweiz: Welche Krankenversicherung brauche ich?
6.Bis wann muss ich mich bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden?
7.Wie endet die Krankenversicherung?
8.Was muss ich über das Schweizer Krankenkassensystem wissen?

1. Welche Krankenversicherung brauchen ausländische Studenten in der Schweiz?

Grundsätzlich gilt: Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, muss die obligatorische Grundversicherung abschliessen. Krankenkassen müssen von Gesetzes wegen jeden Antragstellenden aufnehmen. Daher können Sie die Krankenkasse für die Grundversicherung frei wählen.

Studierende aus dem Ausland können sich in gewissen Fällen von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hängt vom Herkunftsland ab. Die Kantone sind für die Überprüfung der Versicherungspflicht zuständig. Eine Übersicht über die zuständigen kantonalen Stellen bietet die Gemeinsame Einrichtung KVG

2. Krankenkasse für Studentinnen und Studenten aus der EU/Efta: Was gilt?

Studieren Sie in der Schweiz und stammen aus einem EU-/Efta-Staat? Dauert Ihr Aufenthalt in der Schweiz weniger als drei Monate und Sie sind nicht erwerbstätig? Dann brauchen Sie keine Schweizer Krankenversicherung.

Dauert Ihr Aufenthalt länger als drei Monate? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Ankunft in der Schweiz.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind:

  • Sie sind dem Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates angeschlossen.

  • Die Versicherungsdeckung ist gleichwertig wie die Schweizer Grundversicherung.

  • Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Ausnahmen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind möglich)

Welche Behandlungen sind durch die Krankenkasse gedeckt?

Möchten Sie sich in der Schweiz behandeln lassen, müssen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorweisen. Sie haben Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen, die Sie nicht bis zu Ihrer Rückkehr aufschieben können.

Mit der EKVK können Sie sich zu den gleichen Bedingungen behandeln lassen wie Personen mit einer Schweizer Grundversicherung. Das heisst konkret: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für notwendige Behandlungen in der Schweiz nur, sofern sie bei der obligatorischen Grundversicherung als Pflichtleistung definiert sind. Ein Beispiel für eine Pflichtleistung wären etwa Behandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft. Hingegen sind die meisten zahnärztlichen Behandlungen nicht durch die Grundversicherung gedeckt.

Muss ich mich an den Behandlungskosten beteiligen?

In der Schweiz beteiligen sich alle Versicherten an den Behandlungskosten. Die Kostenbeteiligung gilt auch für Personen, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten und keine Grundversicherung abgeschlossen haben.

Mit dieser Kostenbeteiligung müssen Sie rechnen, wenn Sie in der Schweiz von der Versicherungspflicht befreit sind: 

  • einer Pauschale von CHF 92 pro 30 Tage für Erwachsene und CHF 33 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Der 30-Tage-Zeitraum beginnt mit dem ersten Behandlungstag.

  • einem täglichen Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthalts von CHF 15 für Personen ab 25 Jahren.

3. Brauchen Studentinnen und Studenten aus anderen Ländern eine Krankenkasse?

Studierende aus einem Land ausserhalb der EU/Efta können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gilt aber nur, wenn Ihre private Versicherung der Deckung der Schweizer Krankenkasse entspricht. Die Dauer der Befreiung ist auf drei Jahre beschränkt. Es ist möglich, eine Verlängerung um weitere drei Jahre zu beantragen.

Private Versicherungen entsprechen nur selten der Deckung von Schweizer Krankenkassen. Daher ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Studierende von ausserhalb der EU/Efta oft nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern.

4. Welche Krankenkasse lohnt sich für ausländische Studierende?

In der Schweiz dürfen Sie frei zwischen den verschiedenen Krankenkassen auswählen. Die Leistungen für die Grundversicherung sind bei allen gleich. Die Preise unterscheiden sich je nach Krankenkasse, Modell und Franchise. Ausserdem bestimmen Kriterien wie das Alter oder der Wohnort die Höhe der Prämie. Ein Vergleich der Krankenkassen lohnt sich.

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Einige Krankenkassen bieten spezielle Studentenversicherungen für ausländische Studierende an. Meist entfällt hier der Selbstbehalt, den Sie ansonsten nach der Ausschöpfung der Franchise zahlen müssten. Zudem sind die Prämien günstiger als bei der Grundversicherung: Bei der Swica zahlen Sie bis zum 25. Lebensjahr etwa CHF 91.70 für die Studentenversicherung. Die normale Grundversicherung bei der Swica kostet in der Stadt Zürich mindestens CHF 210 pro Monat.

Prämienverbilligungen in der Schweiz

Für Personen mit niedrigem Einkommen sind Prämienvergünstigungen möglich. Klären Sie ab, ob Ihnen allenfalls eine Prämienverbilligung zusteht.

5. Praktikum in der Schweiz: Welche Krankenversicherung brauche ich?

Bei der Krankenversicherungspflicht gilt das Erwerbsortsprinzip. Das heisst: Sobald Sie in der Schweiz einer Arbeit nachgehen, müssen Sie grundsätzlich eine Grundversicherung abschliessen.

Es gibt einzelne Ausnahmen für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien. Um nicht versicherungspflichtig zu sein, müssen Sie mindestens einmal wöchentlich in Ihr Wohnsitzland zurückkehren.

Stammen Sie aus einem Land ausserhalb der EU/Efta und arbeiten Sie weniger als drei Monate in der Schweiz? Dann dürfen Sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, sofern Ihr Versicherungsschutz gleichwertig ist wie die Schweizer Grundversicherung.

6. Bis wann muss ich mich bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden?

Sofern Sie versicherungspflichtig sind, haben Sie für die Anmeldung bei einer Schweizer Krankenkasse drei Monate Zeit. Halten Sie die Frist nicht ein, droht eine Zwangsversicherung rückwirkend per Einreisedatum. Handelt es sich um eine nicht entschuldbare Verspätung, müssen Sie ausserdem mit einem Prämienzuschlag rechnen. Das kann teuer werden!

7. Wie endet die Krankenversicherung?

In der Regel endet die Krankenversicherung, sobald Sie aus der Schweiz ausreisen. Melden Sie sich dazu bei der Gemeinde ab. Informieren Sie Ihre Krankenkasse über das geplante Abreisedatum und senden Sie die Abmeldebestätigung mit.

8. Was muss ich über das Schweizer Krankenkassensystem wissen?

Die Prämie ist der Betrag, den Sie der Krankenkasse in jedem Fall bezahlen müssen. Die Abrechnung erfolgt monatlich, halbjährlich oder jährlich. Für das Bezahlen sind Sie zuständig – es wird Ihnen nicht direkt vom Lohn abgezogen oder dergleichen. Die Höhe der Prämie unterscheidet sich je nach:

  • Wohnort der Person

  • Alter der Person

  • der gewählten Franchise

  • dem Krankenkassenmodell

Fallen medizinische Kosten an, müssen Versicherte die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr selbst bezahlen. Erst wenn dieser Betrag – die Franchise – überschritten ist, zahlt die Grundversicherung die weiteren Kosten.

Die Franchise können Sie frei wählen. Möglich sind Franchisen zwischen 300 und 2’500 Franken pro Jahr. Es gilt der Grundsatz: Je höher die gewählte Franchise, desto tiefer die Prämie.

Ist die Franchise ausgeschöpft? Dann müssen Sie 10 Prozent der weiteren Gesundheitskosten bezahlen. Für Erwachsene beträgt der jährliche Maximalbeitrag für den Selbstbehalt 700 Franken. Die Höhe des Selbstbehalts ist unabhängig von der gewählten Franchise.

Die Kostenbeteiligung bei der Grundversicherung besteht aus Franchise und Selbstbehalt. Mit der Mindestfranchise beträgt die jährliche Kostenbeteiligung also maximal 1’000 Franken (300 + 700 CHF), mit der Höchstfranchise 3’200 Franken (2500 + 700 CHF).

Bei einem Spitalaufenthalt fallen zusätzlich Spitalkostenbeiträge von 15 Franken pro Tag an.

Bei der Grundversicherung gibt es unterschiedliche Modelle. Die Krankenkassenmodelle bestimmen in erster Linie, an wen Sie sich im Krankheitsfall zuerst wenden müssen. Je nach Modell profitieren Sie von günstigeren Prämien.

Zusätzlich zur Grundversicherung können Sie Zusatzversicherungen abschliessen. Sie bezahlen Behandlungen und Leistungen, deren Kosten die Grundversicherung nicht übernimmt.

Die Leistungen der Zusatzversicherungen unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. Im Gegensatz zur Grundversicherung dürfen Zusatzversicherungen sich weigern, eine Person in die Versicherung aufzunehmen. Eine Begründung ist dafür nicht nötig.

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