Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Personen mit niedrigem Einkommen und geringem Vermögen haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung. So werden Menschen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen von den hohen Krankenkassenkosten entlastet. Comparis klärt auf.

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Roman Heiz

31.10.2023

Verschiedene Schweizer Banknoten liegen unter einem Stethoskop

iStock / Scharvik

1.Krankenkassen-Prämienverbilligung: Was ist das?
2.Prämienverbilligung berechnen: Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
3.Wer informiert mich über das Recht auf Prämienverbilligung?
4.Wie stelle ich für die Prämienverbilligung einen Antrag?
5.Kantonale Prämienverbilligung: Wo soll ich mich melden?

1. Krankenkassen-Prämienverbilligung: Was ist das?

Bund und Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung (IPV). Pro Jahr profitieren so in der Schweiz über zwei Millionen Menschen von einer vergünstigten Krankenkassenprämie.

Die Vergünstigung gilt nur für die obligatorische Grundversicherung. Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Krankenversicherungsgesetz (Art. 65 KVG).

Wie funktioniert die Prämienverbilligung?

Die kantonalen Ausgleichskassen zahlen die Beträge direkt an die Krankenkassen der versicherten Personen. Der Vorteil: Die Vergünstigung erfolgt direkt. Die Krankenkassenrechnung der Anspruchsberechtigten fällt entsprechend günstiger aus.

Weiteres Sparpotenzial bei Krankenkassenprämien

Neben der Prämienverbilligung gibt es weitere Möglichkeiten, wie Versicherte Prämien sparen können. Dazu gehören: die Anpassung der Franchise, die Änderung des Krankenkassen-Modells und der Wechsel der Krankenkasse.

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2. Prämienverbilligung berechnen: Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Die Berechnung der Prämienverbilligung unterscheidet sich je nach Kanton. Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) bietet eine Übersicht über die kantonalen Berechnungsgrundlagen.

Bei einigen Kantonen können Sie online Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung prüfen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons.

Massgebende Kriterien sind bei allen Kantonen grundsätzlich:

  • Einkommen

  • Vermögen

  • Familiäre Verhältnisse

Die Kantone berechnen den Anspruch auf Basis von Steuerwerten. Meist zählt die Steuerrechnung, die zwei Jahre zurückliegt. Bei Quellensteuerberechtigten sind es oft sogar drei Jahre.

Die Berechnung für den Anspruch auf Prämienverbilligung hinkt der aktuellen Einkommenssituation hinterher. Darum kann es für Sie sinnvoll sein, den Anspruch auf Prämienverbilligung jährlich selbstständig zu prüfen.

Beziehen Sie eine Rente aus der Schweiz und wohnen Sie in einem EU-/Efta-Land? Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.

3. Wer informiert mich über das Recht auf Prämienverbilligung?

Ihr Wohnkanton muss Sie als versicherte Person über Ihr Recht auf Prämienverbilligung aufklären. Viele Kantone informieren die Anspruchsberechtigten direkt.

In anderen Kantonen müssen Sie die Prämienverbilligung selbstständig beantragen. In manchen Kantonen müssen Sie jährlich einen neuen Antrag stellen. Im Zweifelsfall können Sie sich selbst bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons melden und eine Prämienverbilligung beantragen.

Achtung: Der Anspruch auf die Prämienverbilligung verjährt schnell. In einigen Kantonen können Sie Prämienverbilligung im laufenden Jahr beantragen – bis zu einem bestimmten Stichtag. In anderen Kantonen muss der Antrag bereits vor Jahresanfang erfolgen.

4. Wie stelle ich für die Prämienverbilligung einen Antrag?

So gehen Sie am besten vor:

1. Informieren Sie sich über die erforderlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. In einigen Kantonen können Sie für die Prämienverbilligung online einen Antrag stellen.

2. Reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein und beachten Sie dabei die festgelegten Fristen. Die Prüfung kann mehrere Monate dauern.

3. Wird Ihr Antrag genehmigt, informiert Sie der Kanton darüber. Es erfolgt zudem eine Überweisung des Betrags an die entsprechende Krankenkasse.

4. Nach der Genehmigung ist die Prämienverbilligung in der Rechnung ersichtlich – oder Sie erhalten eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien auf Ihrer nächsten Rechnung.

5. Kantonale Prämienverbilligung: Wo soll ich mich melden?

Hier finden Sie die zuständigen kantonalen Stellen:

SVA Aargau
Kyburgerstrasse 15
5001 Aarau

Telefon: 062 836 81 81
E-Mail: info@sva-ag.ch

Gesundheitsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden
Hoferbad 2
9050 Appenzell

Telefon: 071 788 92 50
E-Mail: info@gsd.ai.ch

Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden
Neue Steig 15
Postfach 1254
9100 Herisau

Telefon: 071 354 51 51
E-Mail: info@sovar.ch

Amt für Sozialversicherungen
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen

Telefon: 031 636 45 00
E-Mail: info.asv@be.ch

SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen

Telefon: 061 425 25 25
E-Mail: info@sva-bl.ch

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62
Postfach
4005 Basel

Telefon: 061 267 87 11
E-Mail: asb-pv@bs.ch

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Abteilung Prämienverbilligung
Impasse de la Colline 1
1762 Givisiez

Telefon: 026 426 77 00
E-Mail: rpi@ecasfr.ch

Service de l'assurance-maladie
Route de Frontenex 62
1207 Genf

Telefon: 022 546 19 00
E-Mail: sam@etat.ge.ch

Kantonale Steuerverwaltung
Abteilung IPV
Hauptstrasse 11/17
8750 Glarus

Telefon: 055 646 61 65
E-Mail: steuerverwaltung@gl.ch

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Ottostrasse 24
Postfach
7001 Chur

Telefon: 081 257 41 11
E-Mail: info@sva.gr.ch

Etablissement cantonal des assurances sociales
Rue Bel-Air 3
Postfach 368
2350 Saignelégier

Telefon: 032 952 11 11
E-Mail: mail@ecasju.ch

WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
Ausgleichskasse Luzern
Würzenbachstrasse 8, Postfach
6000 Luzern 15

Telefon: 041 209 00 01
E-Mail: servicecenter-ak@was-luzern.ch

Office cantonal de l'assurance-maladie
Espace de l'Europe 2
Postfach 716
2002 Neuenburg

Telefon: 032 889 66 30
E-Mail: office.AssuranceMaladie@ne.ch

Ausgleichskasse Nidwalden
Stansstaderstrasse 88
Postfach
6371 Stans

Telefon: 041 618 51 00
E-Mail: info@aknw.ch

Volkswirtschaftsdepartement Kanton Obwalden
Prämienverbilligung
St. Antonistrasse 4
6061 Sarnen

Telefon: 041 666 63 05
E-Mail: praemienverbilligung@ow.ch

SVA St. Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St. Gallen

Telefon: 071 282 61 91
Kontakt: www.svasg.ch/kontakt

SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen

Telefon: 052 632 61 11
E-Mail: info@svash.ch

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Allmendweg 6
4528 Zuchwil

Telefon: 032 686 22 00
E-Mail: info@akso.ch

Ausgleichskasse Schwyz
Abteilung Leistungen (KVG)
Postfach 53
6341 Schwyz

Telefon: 041 819 04 25
E-Mail: ipv@aksz.ch

Ufficio delle prestazioni
Servizio sussidi assicurazione malattie
Viale Stazione 28a
6500 Bellinzona

Telefon: 091 821 93 11
E-Mail: sussidi@ias.ti.ch

Amt für Gesundheit
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf

Telefon: 041 875 22 42
E-Mail: praemienverbilligung@ur.ch

Office vaudois de l'assurance-maladie
Ch. de Mornex 40
1014 Lausanne

Telefon: 021 557 47 47
Kontakt

Ausgleichskasse des Kantons Wallis
Abteilung Subventionen
Avenue Pratifori 22
1950 Sitten

Telefon: 027 324 91 11
E-Mail: subvention@avs.vs.ch

SVA Zürich
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich

Telefon: 044 448 53 75
Kontakt

Spezialregelung bei AHV- oder IV-Rente

Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente? Dann müssen Sie sich für die Prämienverbilligung nicht anmelden. Die Ausgleichskassen berechnen den Betrag selbst und zahlen ihn direkt an die Krankenkasse.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 18.08.2022

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