Fragen zur Krankenkasse?
Beta
Login
Login

Prämienverbilligung bei der Krankenkasse: Wer hat Anspruch?

Die Krankenkasse belastet oft das Budget. Einige Personen können aber für die Krankenkassenprämien eine Verbilligung beantragen. Comparis informiert.

Magdalena Soll Foto
Magdalena Soll

23.02.2026

Verschiedene Schweizer Banknoten liegen unter einem Stethoskop

iStock / Scharvik

1.Individuelle Prämienverbilligung: Was ist das?
2.Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
3.Wer informiert mich über das Recht auf Prämienverbilligung?
4.Kantonale Prämienverbilligung: Wo soll ich mich melden?
5.Prämienverbilligung berechnen: Wie geht das?
6.Häufige Fragen zur Prämienverbilligung

1. Individuelle Prämienverbilligung: Was ist das? 

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine individuelle Prämienverbilligung (IPV). Das heisst: Bund und Kantone zahlen einen Teil der Krankenkassenprämien – und die betroffenen Personen entsprechend weniger. Pro Jahr erhalten über zwei Millionen Menschen in der Schweiz eine Prämienverbilligung. 

Die Vergünstigung gilt nur für die obligatorische Grundversicherung – nicht für Zusatzversicherungen. Die Grundlage für die Prämienverbilligung ist im Krankenversicherungsgesetz festgehalten (Art. 65 KVG). In der «Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung» stehen weitere Bestimmungen.

Wie funktioniert die Prämienverbilligung? 

Die Kantone legen fest, welchen Anteil Ihres verfügbaren Einkommens Sie höchstens für die Krankenkassenprämien zahlen dürfen. Unterschreitet Ihr Einkommen diese Schwelle, können Sie die Prämienverbilligung beantragen. 

Die kantonalen Ausgleichskassen zahlen die Beträge direkt an die Krankenkasse der versicherten Person. Der Vorteil: Die Vergünstigung erfolgt direkt. Die Krankenkassenrechnung der Anspruchsberechtigten fällt entsprechend günstiger aus. 

Gut zu wissen: Wird Ihr Antrag erst im Laufe des Jahres bewilligt, bekommen Sie in der Regel rückwirkend die Kosten für alle zu viel gezahlten Prämien erstattet. 

Weiteres Sparpotenzial bei Krankenkassenprämien

Neben der Prämienverbilligung können Sie noch auf andere Weisen bei den Krankenkassenprämien sparen. Dazu gehören: 

Die Leistungen der Krankenversicherungen sind immer gleich – die Prämien unterscheiden sich trotzdem teils stark. Vergleichen Sie deswegen am besten die Prämien. 

Krankenkassenprämien berechnen

2. Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung? 

Die Berechnung der Prämienverbilligung unterscheidet sich je nach Kanton. Deswegen ist auch vom Kanton abhängig, wer Anspruch hat. Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) bietet eine Übersicht über die kantonalen Berechnungsgrundlagen

Bei einigen Kantonen können Sie online Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung prüfen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons. 

Massgebende Kriterien sind in allen Kantonen grundsätzlich: 

  • Einkommen 

  • Vermögen 

  • Familiäre Verhältnisse 

Die Kantone berechnen den Anspruch in der Regel auf Basis von Steuerwerten. Häufig zählt die Steuerrechnung, die zwei Jahre zurückliegt. Zahlt eine versicherte Person Quellensteuer, hängt die Berechnungsgrundlage vom Kanton ab. 

Die Berechnung für den Anspruch auf Prämienverbilligung beruht also auf veralteten Daten. Darum kann es für Sie sinnvoll sein, den Anspruch auf Prämienverbilligung jährlich selbstständig zu prüfen. Ausserdem müssen Sie oft der zuständigen Stelle eine starke Veränderung im Einkommen melden.

Beziehen Sie eine Rente aus der Schweiz und wohnen Sie in einem EU-/Efta-Land? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.

3. Wer informiert mich über das Recht auf Prämienverbilligung? 

In einigen Kantonen informiert Sie Ihr Wohnkanton über Ihr Recht auf Prämienverbilligung. Sie erhalten dann in der Regel einen Brief mit den Informationen. 

In anderen Kantonen müssen Sie die Prämienverbilligung selbstständig beantragen – teilweise jedes Jahr erneut. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons, ob Sie den Antrag selbstständig stellen müssen. 

Achtung: Die Frist für den Antrag auf die Prämienverbilligung ist je nach Kanton unterschiedlich. In einigen Kantonen können Sie die Prämienverbilligung im laufenden Jahr bis zu einem Stichtag beantragen. In anderen Kantonen müssen Sie den Antrag bereits vor Jahresanfang stellen.

4. Wie stelle ich für die Prämienverbilligung einen Antrag? 

So gehen Sie am besten vor: 

  1. Informieren Sie sich über die erforderlichen Voraussetzungen und Unterlagen bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. In einigen Kantonen können Sie für die Prämienverbilligung online einen Antrag stellen. 

  2. Reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein. Beachten Sie dabei die festgelegten Fristen. Die Prüfung kann mehrere Monate dauern. 

  3. Wird Ihr Antrag genehmigt, informiert Sie der Kanton darüber. Er überweist ausserdem die Prämienverbilligung an Ihre Krankenkasse. 

  4. Nach der Genehmigung ist die Prämienverbilligung in der Rechnung ersichtlich – oder Sie erhalten eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien auf Ihrer nächsten Rechnung. 

5. Kantonale Prämienverbilligung: Wo soll ich mich melden? 

In der Grafik sehen Sie die zuständigen kantonalen Stellen.

6. Prämienverbilligung berechnen: Wie geht das? 

Wie Sie Ihre Prämienverbilligung berechnen, hängt vom Kanton ab. Viele Kantone bieten auf ihren Seiten einen Online-Rechner an. Mit dem können Sie die Höhe Ihrer Prämienverbilligung einschätzen. 

7. Häufige Fragen zur Prämienverbilligung

Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung hängt vom Kanton ab. Bei einigen Kantonen müssen Sie die Prämienverbilligung bereits im Vorjahr beantragen. Bei anderen können Sie das noch im Bezugsjahr machen – in Zürich sogar noch Anfang des nächsten Jahres.

Die Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung legen die Kantone fest. Das heisst: Je nach Kanton unterscheidet sich, bis zu welchem Einkommen Sie die Prämienverbilligung bekommen. Teilweise unterscheidet sich die Grenze sogar innerhalb eines Kantons. 

Ausserdem sind die Einkommensgrenzen auch von Ihrer familiären Situation abhängig. Je nach Zivilstand und Anzahl an Kindern verschieben sie sich. 

Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen kantonalen Stelle, wo in Ihrem Kanton die Einkommensgrenze liegt.

In Zürich sind die Einkommensgrenzen abhängig von: 

  • Ihrem Alter 

  • Ihrem Familienstand 

  • Der Anzahl Kinder 

  • Ihrer Wohnregion 

In welcher Region Sie wohnen, sehen Sie auf der Website der SVA Zürich

Einkommensgrenze für Einzelpersonen 

Haben Sie ein Vermögen über 150’000 Franken, bekommen Sie keine Prämienverbilligung. Bei Alleinerziehenden gilt eine Grenze von 300’000 Franken. 

In der folgenden Tabelle sehen Sie, bis zu welchem Einkommen Einzelpersonen im Kanton Zürich Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Wer? Keine Kinder Ein Kind Zwei Kinder Drei Kinder
Region 1 Junge Erwachsene (18-25 Jahre) CHF 45’900 CHF 70’500 CHF 76’700 CHF 92’100
Erwachsene (älter als 25 Jahre) CHF 64’000 CHF 79’400 CHF 94’800 CHF 110’200
Region 2 Junge Erwachsene (18-25 Jahre) CHF 42’000 CHF 70’500 CHF 70’500 CHF 84’000
Erwachsene (älter als 25 Jahre) CHF 58’400 CHF 72’400 CHF 86’400 CHF 100’400
Region 3 Junge Erwachsene (18-25 Jahre) CHF 38’900 CHF 70’500 CHF 70’500 CHF 77’900
Erwachsene (älter als 25 Jahre) CHF 54’400 CHF 70’500 CHF 80’400 CHF 93’400

Quelle: SVA Zürich

Einkommensgrenze für verheiratete Personen 

Haben Sie ein Vermögen über 300’000 Franken, bekommen Sie keine Prämienverbilligung. 

In der folgenden Tabelle sehen Sie, bis zu welchem Einkommen verheiratete Personen im Kanton Zürich Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Wer? Keine Kinder Ein Kind Zwei Kinder Drei Kinder
Region 1 Junge Erwachsene (18-25 Jahre CHF 73’440 CHF 85’760 CHF 98’080 CHF 110’400
Erwachsene (älter als 25 Jahre) CHF 102’400 CHF 114’720 CHF 127’040 CHF 139’360
Region 2 Junge Erwachsene (18-25 Jahre CHF 67’200 CHF 78’400 CHF 89’600 CHF 100’800
Erwachsene (älter als 25 Jahre) CHF 93’440 CHF 104’640 CHF 115’840 CHF 127’040
Region 3 Junge Erwachsene (18-25 Jahre CHF 62’240 CHF 72’640 CHF 83’040 CHF 93’440
Erwachsene (älter als 25 Jahre) CHF 87’040 CHF 97’440 CHF 107’840 CHF 118’240

Quelle: SVA Zürich

Im Kanton St. Gallen gilt eine Belastungsgrenze. Diese ist abhängig von Ihrer Situation und Ihrem Gehalt. Sie ist prozentual zum Gehalt gemessen, erhöht sich aber bei höherem Gehalt.

Im Kanton St. Gallen gilt eine Belastungsgrenze. Diese ist abhängig von Ihrer Situation und Ihrem Gehalt. Sie ist prozentual zum Gehalt gemessen, erhöht sich aber bei höherem Gehalt.

Wer? Untere Grenze Erhöhung um
Alleinstehende ohne Kinder 12,16% bei einem massgebenden Einkommen von bis zu 18’700 Franken. 0,0002% pro Franken über der unteren Einkommensgrenze.
Verheiratete ohne Kinder 12,16% bei einem massgebenden Einkommen von bis zu 28’050 Franken. 0,0003% pro Franken über der unteren Einkommensgrenze.
Alleinstehende mit Kindern 10,96% bei einem massgebenden Einkommen von bis zu 18’700 Franken. Pro erwachsene Person bis 25 Jahre steigt die Grenze um 8’250 Franken. Pro Kind steigt die Grenze um 5’610 Franken. Pro Franken über der unteren Einkommensgrenze:
  • 0,0002% für die alleinerziehende Person
  • 0,00005% für Erwachsene bis 25 Jahre
  • 0,00003% für Kinder
Die Belastungsgrenze darf höchstens um 0,0003% steigen.
Verheiratete mit Kindern 12,41% bei einem massgebenden Einkommen von bis zu 28’050 Franken. Pro erwachsene Person bis 25 Jahre steigt die Grenze um 9’350 Franken. Pro Kind steigt die Grenze um 5’610 Franken. Pro Franken über der unteren Einkommensgrenze:
  • 0,00025% für die Verheirateten
  • 0,00005% für Erwachsene bis 25 Jahre
  • 0,00003% für Kinder
Die Belastungsgrenze darf höchstens um 0,00035% steigen.

Beispiel: Alleinstehende ohne Kinder erhalten bei einem Gehalt von 15’000 Franken für alle Prämien eine Verbilligung, die 1’824 Franken übersteigen (15’000 * 12.16%). Bei einem Gehalt von 25’000 Franken liegt die Belastungsgrenze bei 13,42 Prozent Sie bekommen eine Verbilligung für alle Prämien, die 3’355 Franken übersteigen.

So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze: 

(Ihr Gehalt in Franken – untere Grenze in Franken) * Erhöhung in Prozent + 12,16 

Beispiel Alleinstehende ohne Kinder: (25’000 – 18’700) * 0,0002% + 12,16 = 13,42%

Einkommens-Obergrenze für die Prämienverbilligung in St. Gallen 

Im Kanton St. Gallen gibt es eine Einkommens-Obergrenze für die Prämienverbilligung. In der folgenden Tabelle sehen Sie, ab welchem Haushaltseinkommen Sie keine Prämienverbilligung mehr erhalten. 

Besteuerung Wer? Keine Kinder Ein Kind Zwei Kinder Drei Kinder Vier Kinder Fünf und mehr Kinder
Ordentliche Besteuerung Alleinstehende CHF 41’700 CHF 65’700 CHF 65’700 CHF 70’700 CHF 75’700 CHF 80’700
Verheiratete CHF 62’600 CHF 86’500 CHF 86’500 CHF 91’500 CHF 96’500 CHF 101’500
Quellenbesteuerung Alleinstehende CHF 55’600 CHF 87’500 CHF 87’500 CHF 94’200 CHF 100’900 CHF 107’500
Verheiratete CHF 83’500 CHF 115’400 CHF 115’400 CHF 122’000 128’700 CHF 135’400

Im Kanton Aargau haben Sie Anspruch auf die Prämienverbilligung, wenn die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 17,5 Prozent Ihres Haushaltseinkommens ausmachen. Das Haushaltseinkommen gilt nach den Einkommensabzügen. Es gelten folgende Abzüge: 

  • für Alleinstehende: 8’500 Franken 

  • für Alleinstehende mit mindestens einem Kind: 12’200 Franken 

  • für Ehepaare: 0 Franken 

  • für Ehepaare mit mindestens einem Kind: 8’000 Franken 

  • pro Kind oder gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbildung: 2’500 Franken

Im Kanton Basel-Landschaft bekommen Sie eine Prämienverbilligung, wenn die Prämien mindestens 7,75 Prozent Ihres massgebenden Jahreseinkommens ausmachen. Es gelten dabei die Obergrenzen in der folgenden Tabelle.

Wer? Keine Kinder Ein Kind Zwei Kinder Mehr als zwei Kinder, zusätzlich pro Kind
Alleinstehende CHF 31’000 CHF 52’000 CHF 68’000 CHF 11’000
Verheiratete CHF 51’000 CHF 72’000 CHF 88’000 CHF 11’000

Im Kanton Luzern bekommen Sie eine Prämienverbilligung, wenn die Richtprämien mindestens 10 Prozent Ihres massgebenden Jahreseinkommens ausmachen. Steigt Ihr massgebendes Einkommen um einen Franken, steigt der maximale Prozentsatz um 0,00006 Prozent an. 

Der Prozentsatz ist gleichzeitig Ihr Eigenanteil. Das heisst: Sie zahlen diesen in jedem Fall. Sind die anrechenbaren Prämien niedriger als Ihr Eigenanteil, bekommen Sie keine Prämienverbilligung.

Beispiel: Verdienen Sie jährlich 10’000 Franken? Dann bekommen Sie eine Prämienverbilligung, wenn die Richtprämien 10,5 Prozent Ihres Jahreseinkommens übersteigen. Bei 50’000 Franken Einkommen steigt der Prozentsatz auf 13 Prozent.

Eltern von Kindern und jungen Erwachsenen erhalten bis zu einem maximalen Einkommen ausserdem einen fixen Kinderanteil für die Prämien. Es gelten dabei die folgenden Obergrenzen: 

  • Alleinstehende: 77’114 Franken 

  • Elternpaar: 96’392 Franken 

Wichtig: Es gelten auch Grenzen beim vorhandenen Vermögen. Überschreiten Sie diese, bekommen Sie keine Prämienverbilligung. Die Grenzen sind folgende: 

  • 200’000 Franken bei Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft 

  • 100’000 Franken bei Alleinstehenden 

  • 50’000 Franken pro Kind oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die im gleichen Haushalt wohnen

Im Kanton Bern liegt das massgebende Einkommen für die Prämienverbilligung für Einzelpersonen bei 35’000 Franken. Für Familien mit Kindern liegt es bei 45’000 Franken.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 18.08.2022

Das könnte Sie auch interessieren

Krankenkassen-Modelle in der Schweiz im Vergleich

23.09.2025

Leistungen der Grundversicherung: Was zahlt die Krankenkasse?

16.12.2025

Franchise bei der Krankenkasse: Welche Franchise lohnt sich?

06.08.2025

Selbstbehalt der Krankenkasse: Definition & Infos

09.08.2023