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Steuerbares Einkommen berechnen: So geht’s

Das steuerbare Einkommen sind Ihre Einkünfte nach allen Abzügen. Aber: Nicht alle Einkünfte sind steuerpflichtig. Comparis klärt auf.

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Magdalena Soll

19.12.2024

Ein ausgedrucktes Steuererklärungs-Formular des Kantons Zürich.

iStock/thamerpic

1.Was ist das steuerbare Einkommen in der Schweiz?
2.Welche Einnahmen und Einkünfte muss ich versteuern?
3.Auf welche Einkünfte muss ich keine Steuern zahlen?

1. Was ist das steuerbare Einkommen in der Schweiz?

In der Schweiz ist das steuerbare Einkommen wichtig für die Berechnung der Steuern. Es entspricht Ihren Einkünften nach allen möglichen Abzügen. Wie viel Steuern Sie zahlen, hängt zu einem grossen Teil vom steuerbaren Einkommen ab.

Das steuerbare Einkommen unterscheidet sich von Ihrem Brutto- oder Nettolohn. Sie können je nach Kanton andere Abzüge geltend machen.

Unterschied zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen

Einnahmen sind ein Zufluss an Geld oder geldwerten Vorteilen. Ein geldwerter Vorteil ist etwa ein Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen. Einkünfte sind die Differenz zwischen Ihren Einnahmen und Ausgaben. Deswegen können Einkünfte sowohl positiv als auch negativ sein.

Ihr steuerbares Einkommen sind Ihre Einkünfte minus aller Abzüge.

2. Welche Einnahmen und Einkünfte muss ich versteuern?

Grundsätzlich müssen Sie alle Einkünfte mit der Einkommenssteuer versteuern. Gemäss Bund (Art. 7 StHG und 2. Teil 1. Kap. DBG) und Kantonen gehören dazu (nicht abschliessend):

  • Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Das gilt auch für einmalige Zahlungen wie Boni.

  • Einkommen aus beweglichem Vermögen: Dazu gehören zum Beispiel Zinsen und Dividenden. Aber auch Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen. Ausnahme: Versicherungen der Altersvorsorge, etwa eine Säule-3a-Versicherung.

  • Einkommen aus unbeweglichem Vermögen: Das sind zum Beispiel Einnahmen durch Vermieten und Verpachten, Nutzniessung und Eigenmietwert.

  • Einkünfte aus Sozialversicherungen und Vorsorge: Das beinhaltet Renten von AHV und IV sowie Einkünfte aus Pensionskasse und gebundener Vorsorge.

  • Kapitalgewinne. Ausnahme: Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Ihrem Auto.

  • Gewinne aus Geldspielen, die nicht nach Gesetz steuerfrei sind.

  • Übriges Einkommen, z. B.:

    • Ersatzeinkommen: alle Einkünfte, die das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ersetzen. Dazu zählen etwa Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung.

    • Renten aus AHV und IV.

    • Entschädigungszahlungen an Opfer von Straftaten.

    • Entschädigungssummen: Die bekommen Sie zum Beispiel vom Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplans.

    • Unterhaltsbeiträge, etwa bei einer Scheidung oder Trennung. Dazu zählen auch Unterhaltsbeiträge für Kinder an das Elternteil mit Sorgerecht.

Naturalbezüge: Etwa freie Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehört auch der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

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3. Auf welche Einkünfte muss ich keine Steuern zahlen?

Für einige Einkünfte gibt es gemäss der Steuergesetze Ausnahmen von der Einkommenssteuer. Alle Ausnahmen finden Sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 24) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 7 Abs. 4).

Hier einige Beispiele für Einkünfte, auf die Sie keine Einkommenssteuer zahlen: 

  • Kapitalgewinne auf bewegliches Privatvermögen. Beispiel: Verkaufen Sie Ihr Auto, zahlen Sie darauf keine Einkommenssteuer. Ausnahmen gelten bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel.

  • Vermögensanfall bei Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Ausnahme: Guthaben aus Freizügigkeitskonten.

  • Auszahlung einer Altersvorsorge-Kapitalversicherung ab dem 60. Altersjahr. Der Vertrag muss mindestens fünf Jahre bestehen. Sie müssen ihn vor Ihrem 66. Altersjahr eingegangen sein. Ausnahme: Freizügigkeitspolicen.

  • Öffentliche und private Unterstützungen: Dazu gehören

    • Sozialhilfe- und Fürsorgeleistungen

    • Private Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen

    • Stipendien ohne Gegenleistung. Wichtig: Hier können je nach Kanton andere Regeln gelten.

  • Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

  • Einkünfte aus Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

  • Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen: Dazu zählen etwa Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder in Ausbildung. Ausnahme: Unterhaltsbeiträge für Kinder an das Elternteil mit Sorgerecht.

  • Sold für Militär- und Schutzdienst. Das gilt auch für das Taschengeld für den Zivildienst.

  • Vom Arbeitgeber getragene Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Dazu zählen auch Umschulungskosten.

  • Zahlung von Genugtuungssummen: Eine finanzielle Wiedergutmachung an Opfer von Straftaten. Täter zahlen sie zusätzlich zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Für einzelne dieser Einkünfte können allerdings andere Steuern anfallen. Das gilt etwa für Erbschaften oder Schenkungen. Dafür müssen Sie meist eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 19.12.2024

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