5 Tipps für weitere Steuerabzüge auf Wohneigentum

Nicht nur mit Renovationsarbeiten können Immobilienbesitzer Steuern sparen. Weitere Tipps verrät Comparis.

11.12.2018

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Immobilienbesitzer können ihre Steuerlast mit verschiedenen Massnahmen senken. Abzugsfähig sind grundsätzlich werterhaltende Massnahmen; etwa der Ersatz der Heizung. Dazu kommen folgende weitere Abzugsmöglichkeiten:

1.Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
2.Energie und Umwelt
3.Versicherungsprämien und Verwaltungskosten
4.Stockwerkeigentum
5.Pauschalabzug

1. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten

Eine optimale Lebensdauer und Werterhaltung einer Liegenschaft garantiert zum einen ein zeitgerechter Gebäudeunterhalt (Instandhaltung). Dazu zählen einfache Massnahmen wie etwa Malerarbeiten oder der Ersatz eines defekten Kühlschranks.

Die zweite wichtige Grundlage ist die Instandsetzung. Sie kompensiert die Altersentwertung und wird erst gegen Ende der Lebensdauer eines Bauteils vorgenommen. Dazu gehören unter anderem altersbedingter Ersatz von Beton- und Mauerwerk oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Sowohl Instandhaltungs- als auch Instandsetzungskosten sind steuerlich abzugsfähig.

Achtung: Sobald eine Ausgabe den Wert der Liegenschaft erhöht (Vergrösserung der Küche, komfortableres Badezimmer, Anbau einer Garage) handelt es sich um eine wertvermehrende Massnahme und kann steuerlich nicht abgesetzt werden.

2. Energie und Umwelt

Werterhaltende Investitionen sind also vom steuerbaren Einkommen absetzbar, wertvermehrende hingegen nicht. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen (Energie-Investitionen). Darunter fallen zum Beispiel: Einbau einer modernen Heizung, Isolierung der Fassade oder die Installation einer Solaranlage.

3. Versicherungsprämien und Verwaltungskosten

Zu den abziehbaren Liegenschaftskosten gehören auch Prämien für Sachversicherungen und die Haftpflicht. Weiter sind Kosten der Verwaltung durch Dritte abzugsfähig. Darunter fallen unter anderem Auslagen für administrative Tätigkeiten sowie Entschädigung an Liegenschaftsverwaltungen.

4. Stockwerkeigentum

Einlagen in Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften sind abzugsfähig. Voraussetzung ist allerdings: Die Gelder finanzieren explizit Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen. Werden später aus diesem Fonds Unterhaltsarbeiten bezahlt, ist kein weiterer Steuerabzug gestattet.

5. Pauschalabzug

Fallen in einem Jahr geringe Unterhalt- und Renovationskosten an, darf ein Pauschalabzug vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. In den meisten Kantonen beträgt der Abzug für jüngere Immobilien 10 Prozent des Eigenmietwerts oder des Mietertrags. Für ältere Liegenschaften sind es üblicherweise 20 Prozent.

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