Checkliste für die Schwangerschaft

Mit der Schwangerschaft und Geburt werden Behördengänge und Anpassungen bei Versicherungen nötig. Mit der To-Do-Liste zur Schwangerschaft in der Schweiz klärt Comparis die wichtigsten Fragen dazu.

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Elena Wetli

21.06.2022

Ein kleines Mädchen untersucht mit einem Stetoskop den Babybauch ihrer Mama.

iStock / FatCamera

1. Was zahlt die Grundversicherung bei Schwangerschaft?

Die obligatorische Grundversicherung zahlt alle wesentlichen Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt. Wer gesund ist, kann die Franchise auf 2’500 Franken setzen. Die wichtigsten medizinischen Leistungen bei Schwangerschaft, Geburt und Nachkontrolle sind von Franchise und Selbstbehalt befreit.

Ein Krankenkassenwechsel während der Schwangerschaft ist grundsätzlich möglich. Beim Wechsel der Grund- oder Zusatzversicherung gibt es aber einiges zu beachten. 

Krankenkassenprämien vergleichen

2. Wann lohnt sich eine Zusatzversicherung für die Schwangerschaft?

Die Grundversicherung übernimmt zwar alle wesentlichen Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt. Wer mehr Flexibilität, Service oder Komfort wünscht, benötigt aber spezielle Zusatzversicherungen bei Schwangerschaft.

3. Ort für die Geburt: Was muss ich für die Kostenübernahme beachten?

In der Schweiz dürfen Sie den Ort für die Geburt grundsätzlich frei wählen. Je nach Wunschort und gewählter Abteilung kann sich die Kostenübernahme der Krankenkasse unterscheiden.

Geburt im Spital

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten der Geburt in der allgemeinen Abteilung vollständig. Das Spital muss dafür auf der kantonalen Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt sein. Entscheiden Sie sich für ein ausserkantonales Spital, müssen Sie zusätzliche Kosten unter Umständen selbst bezahlen. Als Richtlinie gilt immer der kantonale Referenztarif. Eine Spitalzusatzversicherung «allgemeine Abteilung ganze Schweiz» befreit Sie in diesem Fall von möglichen Zusatzkosten.

Allfällige Zusatzversicherungen decken je nach Vertrag Kosten für diverse Komfortleistungen. Möchten Sie nicht in der allgemeinen Abteilung gebären, sollten Sie vor der Geburt eine Kostenrücksprache bei der Krankenkasse einholen.

Geburt im Geburtshaus

Die Kosten für die Geburt in der allgemeinen Abteilung eines Geburtshauses sind ebenfalls durch die Grundversicherung gedeckt. Auch hier gilt: Das Geburtshaus muss auf der kantonalen Spitalliste Ihres Wohnkantons stehen.

Viele Institutionen bieten die Möglichkeit zum Rooming-in an. Die Kosten für den Vater des Neugeborenen sind aber nicht über die Grundversicherung gedeckt. Solange Sie keine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Geburt in der Privatklinik

Eine Geburt in der Privatklinik wird nicht von der Grundversicherung bezahlt. Nur Zusatzversicherungen decken die entstehenden Kosten. Informieren Sie sich frühzeitig über die Leistungen.

Hausgeburt

Die Grundversicherung zahlt alle Kosten für die Hausgeburt. Das umfasst auch die Kosten für die Geburtshilfe einer Hebamme.

4. Welche Versicherungen braucht mein Baby?

Krankenkasse und Kinderarzt für das Baby wählen

Bei der Krankenkasse für das Baby gibt es einiges zu beachten. Sie können Ihr Kind vor der Geburt bei der Krankenkasse anmelden und versichern. Das Baby dürfen Sie aber auch bis spätestens 3 Monate nach der Geburt noch anmelden. Eltern und Kinder müssen nicht bei der gleichen Krankenkasse versichert sein. Ein Berechnen und Vergleichen der Krankenkassenprämien lohnt sich.

In vielen Regionen der Schweiz mangelt es an Kinderärzten und -ärztinnen. Suchen Sie deshalb frühzeitig nach einem solchen. Am besten beginnen Sie mit der Suche im letzten Trimester der Schwangerschaft. Comparis gibt Tipps, wie Sie einen guten Kinderarzt oder -ärztin finden.

Weitere Versicherungen für das Baby

Vergessen Sie nicht, Ihr Baby bei Versicherungen wie etwa der Privathaftpflichtversicherung einzuschliessen. Welche Versicherungen das Baby sonst noch braucht, erfahren Sie im Artikel: Krankenkasse für das Baby.

5. Wie kann ich die Vaterschaft anerkennen lassen?

Zwischen Mutter und Kind entsteht das rechtliche Kindsverhältnis automatisch. Nicht so beim Mann: Rechtlich gilt nur der Ehemann als Vater des Kindes.

Der Vater eines unehelichen Kindes erhält weder automatisch Rechte noch Pflichten. Das betrifft etwa das Erbrecht, aber auch die Unterstützungs- und Unterhaltspflicht. Der biologische Vater kann sein Kind anerkennen. Das ist bereits vor der Geburt möglich.

So geht die Anerkennung mit Schweizer Pass

Melden Sie sich dazu beim Zivilstandsamt. Als Schweizer Bürger oder Bürgerin mit einem Wohnsitz in der Schweiz können Sie die Anerkennung bei jedem Zivilstandsamt vornehmen. Auslandschweizerinnen und -schweizer können sich beim Zivilstandsamt des eigenen Heimatorts melden.

Welche Dokumente Sie mitnehmen müssen, unterscheidet sich je nach Kanton. In der Regel benötigen Sie einen gültigen Identitätsausweis und allenfalls eine Wohnsitzbestätigung. Informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kanton, welche Dokumente Sie mitnehmen müssen.

So geht die Anerkennung ohne Schweizer Pass

Haben Sie keinen Schweizer Pass, ist die Anerkennung beim Zivilstandsamt am Geburtsort Ihres Kindes sowie am Wohnsitz oder Heimatort seiner Mutter möglich. Für die Kindesanerkennung benötigt das Zivilstandsamt die aktuellen Personenstandsdaten vom Vater und der Mutter des Kindes. Ausländische Dokumente müssen in der Regel beglaubigt und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt sein.

Sollten Ihre Personenstandsdaten noch nicht erfasst sein, müssen Sie zusätzlich diese Dokumente mitbringen. Informieren Sie sich dazu beim dafür zuständigen Zivilstandsamt.

6. Was gilt bei der elterlichen Sorge in der Schweiz?

Die elterliche Sorge beginnt für die Mutter mit der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt für Männer, die mit der Mutter verheiratet sind.

Die elterliche Fürsorge eines unehelichen Kindes liegt zunächst nur bei der Mutter. Und zwar auch dann, wenn der Vater sein Kind anerkannt hat. Nur wenn Sie nach der Anerkennung auch die gemeinsame elterliche Sorge erklären, tragen Mutter und Vater gemeinsam die Verantwortung über das Kind. Die Erklärung können Sie entweder ...

  • ... gemeinsam mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt abgeben.

  • ... oder zu einem späteren Zeitpunkt separat bei der Kindesschutzbehörde einreichen.

7. Darf ich während der Schwangerschaft und Stillzeit arbeiten?

Arbeitgeber müssen werdende und stillende Mütter vor Gefährdungen am Arbeitsplatz schützen. Die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird. Eine Auswahl der Bestimmungen:

  • Maximale Arbeitszeit: Während der Schwangerschaft und Stillzeit darf die maximale Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.

  • Zusätzliche Pausen: Schwangeren stehen zusätzliche Pausen von 10 Minuten nach jeder zweiten Stunde zu.

  • Verbotene Arbeiten: Gewisse Arbeiten sind zu gefährlich für schwangere oder stillende Frauen. Diese dürfen Sie grundsätzlich nicht ausführen. Die gefährlichen Arbeiten sind in der Mutterschutzverordnung festgehalten.

  • Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft darf Ihr Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Der Schutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft – selbst wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht wussten, dass Sie schwanger waren. Ist die Kündigung vor der Schwangerschaft erfolgt, wird sie unterbrochen. Die Kündigungsfrist läuft erst nach der 16. Woche nach der Geburt weiter.

  • Keine Weiterbeschäftigung ohne Einverständnis: Arbeitgeber dürfen schwangere oder stillende Frauen nur mit ihrem Einverständnis weiterbeschäftigen. Sind der Frau gewisse Arbeiten zu beschwerlich, muss der Arbeitgeber sie davon befreien. Möchte Sie gar nicht arbeiten, darf sie das auch ohne ärztliches Zeugnis. Aber Achtung: Der Arbeitgeber schuldet ihr in diesem Fall keinen Lohn. Im Krankheitsfall erhalten Sie den Lohn nur durch ein Arztzeugnis.

  • Zeit zum Stillen: Im ersten Lebensjahr des Kindes gilt Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit. Arbeiten Sie mindestens 4 Stunden, erhalten Sie 30 Minuten zum Stillen. Bei einer Arbeitszeit zwischen 4 und 7 Stunden erhöht sich das auf 60 Minuten. Bei über 7 Stunden sind es sogar 90 Minuten.

Weitere rechtliche Schutzmassnahmen können Sie den Informationen beim Staatssekretariat für Wirtschaft entnehmen.

Mutter- und Vaterschaftsentschädigung

Nach der Geburt dürfen Mütter während 8 Wochen nicht arbeiten. Sie haben ausserdem Anrecht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Dabei erhalten sie 80 Prozent des Lohnes. Das Taggeld wird allerdings auf maximal 196 Franken beschränkt und während 14 Wochen ausgezahlt.

Auch Väter können innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Den Vaterschaftsurlaub können Sie am Stück oder tageweise beziehen. Ihnen stehen in jedem Fall 14 Taggelder zu, die ebenfalls maximal 196 Franken betragen können. Einige Arbeitgeber offerieren einen längeren, bezahlten Vaterschaftsurlaub.

8. Muss ich mein Baby beim Zivilstandsamt anmelden?

Jede in der Schweiz erfolgte Geburt muss dem Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb von drei Tagen nach der Geburt geschehen. Findet die Geburt in einem Spital oder Geburtshaus statt, kümmert sich in der Regel die Institution um die Meldung.

Verheiratete Paare können den Schweizer Familienausweis, auch Familienbüchlein genannt, ins Spital oder Geburtshaus mitnehmen. Der Familienausweis wird dann für Sie aktualisiert.

Kümmert sich keine Institution oder Hebamme um die Meldung, müssen Sie die Geburt selbst melden. Wenden Sie sich dafür an das Zivilstandsamt des jeweiligen Geburtsortes. Berechtigt für die Meldung sind:

  • Die Mutter des Kindes

  • Der gesetzliche Vater des Kindes (der Ehemann oder der Mann, der das Kind anerkennt)

  • Eine bevollmächtigte Drittperson (Sie müssen dem Zivilstandsamt den Namen der bevollmächtigten Person in einer schriftlichen Ermächtigung mitteilen.)

Welche Dokumente Sie beim Zivilstandsamt einreichen müssen, kann sich je nach Kanton unterscheiden. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Amt. In der Regel müssen Sie folgende Dokumente bereithalten:

  • Identitätsnachweis

  • Familienausweis

  • Anerkennungsschein, falls vorhanden

  • Gemeinsame elterliche Sorge, falls vorhanden

  • Wohnsitzbestätigung

9. Wann erhalte ich Familienzulagen?

Anrecht auf Geburts- und Adoptionszulagen abklären

Je nach Kanton haben Sie Anrecht auf eine Geburts- oder Adoptionszulage. Diese Zulagen sind einmalig. Ein Doppelbezug ist verboten. Für jedes Kind erhalten Sie daher nur eine einzige Geburts- oder Adoptionszulage. Es gibt allerdings einen Sonderfall: Für dasselbe Kind können die leiblichen Eltern eine Geburtszulage erhalten, während die Adoptiveltern auf eine Adoptionszulage Anspruch haben. Beziehen Sie Arbeitslosenentschädigung, werden Ihnen keine Geburts- oder Adoptionszulagen gewährt.

Stirbt das Kind während der Geburt oder kommt es tot auf die Welt, besteht der Anspruch auf Geburtszulagen trotzdem. Die Schwangerschaft muss dafür mindestens 23 Wochen gedauert und die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 9 Monaten in der Schweiz haben.

Geburtszulagen und Adoptionszulagen in der Schweiz

Kinderzulagen einfordern

Für Kinder bis zu 16 Jahren erhalten Sie Kinderzulagen. Ist Ihr Kind krank und erwerbsunfähig, verlängert sich der Anspruch bis zum Alter von 20 Jahren. Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Kind und Monat. Kinderzulagen müssen Sie beantragen. Haben Sie das nicht getan, können Sie die Zulagen bis zu fünf Jahre rückwirkend einfordern. Die aktuellen Ansätze der Zulagen finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen.

  • Für Arbeitnehmende: Verdienen Sie mindestens 597 Franken im Monat, gelten Sie bei den Kinderzulagen als Arbeitnehmender. Stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber den Antrag auf Familienzulagen. Sobald die Familienausgleichskasse den Antrag gutheisst, zahlt der Arbeitgeber die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus.

  • Für Selbstständigerwerbende: Den Antrag auf Familienzulagen können Sie direkt bei Ihrer Familienausgleichskasse stellen.

  • Für Nichterwerbstätige: Liegt ihr Einkommen unter 597 Franken im Monat und Ihr steuerbares Vermögen nicht über 43’020 Franken, gelten Sie bei den Kinderzulagen als nicht erwerbstätig. Das gilt nicht für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen sowie eine Mutterschaftsentschädigung oder eine ordentliche Altersrente beziehen. Wenden Sie sich an die kantonale Familienausgleichskasse.

Gut zu wissen: Verändern sich Ihre persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, könnte sich das auf den Anspruch und die Höhe der Zulagen auswirken. Diese Änderungen müssen Sie der jeweils zuständigen Stelle melden.

Ausbildungszulagen im Hinterkopf behalten

Für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung von 15 bis 25 Jahren erhalten Sie Ausbildungszulagen von mindestens 250 Franken pro Kind und Monat. Die Ansätze unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

10. Wie organisiere ich einen Krippenplatz oder Betreuung?

Möchten Sie bereits nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten gehen, können Sie Ihr Kind einer Kindertagesstätte anvertrauen. Die freien Plätze in Kinderkrippen sind jedoch begrenzt. Besonders für Kleinkinder stehen nicht genügend Plätze zur Verfügung. Daher gilt: Planen Sie schon während der Schwangerschaft!

Für die Organisation eines Kita-Platzes haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Kontaktieren Sie Ihre Wohngemeinde. In den meisten Fällen stellt sie Ihnen eine Liste von Kindertagesstätten in Ihrer Nähe zusammen.

  • Informieren Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz. Einige Unternehmen verfügen über eine eigene Kindertagesstätte.

  • Kibesuisse – der Verband Kinderbetreuung Schweiz – bietet eine Übersicht von Kindertagesstätten, die dem Verband angeschlossen sind. Dort finden Sie wichtige Informationen, die Ihnen bei der Wahl einer Kita helfen können.

11. Welche Erstausstattung und Produkte brauche ich für das Baby?

Ob Windeln, Fläschchen, Kinderwagen oder Kleidung: Die Kosten der Erstausstattung für das Baby summieren sich.

Kinderfreundliches Auto organisieren

Mit der Familie verändern sich die Ansprüche ans Auto. Sie brauchen mehr Platz für Kinderwagen und Co, Befestigungen für den Kindersitz und die Sicherheit muss auch auf der Rückbank gewährleistet sein. Auf Comparis können Sie Ihr altes Auto verkaufen und ein neues Auto suchen. Vergessen Sie nicht, die Autoversicherung zu vergleichen und allenfalls anzupassen.

12. Wichtige Links für Eltern und Kind

Hier finden Sie wichtige Adressen für Fragen rund um die Familie:

  • Pro Juventute: Eine schweizweit tätige Stiftung, die in Notfällen hilft und soziale Dienstleistungen anbietet.

  • Wir Eltern: Das Familienmagazin für die Schweiz bietet einige interessante Informationen zu den Themen Kinderkriegen, Familienjahre, Freizeit und vieles mehr.

  • Familienleben: Umfassende Plattform für aktuelle, familienrelevante Themen.

  • Schweizerischer Hebammenverband: Berufsverband der Hebammen in der Schweiz.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 21.04.2021

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