Krankenkasse bei Wegzug ins Ausland: Das müssen Sie beachten

Ziehen Sie ins Ausland? Dann unterstehen Sie höchstwahrscheinlich nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz. Comparis klärt auf.

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Elena Wetli
Eine Frau geniesst das Wetter auf ihrem Balkon.

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1.Obligatorische Krankenversicherung: Wegzug ins Ausland
2.Krankenversicherung: Wohnsitz in einem EU-Staat
3.Freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz weiterführen
4.Krankenversicherung für ins Ausland entsandte Arbeitnehmende
5.Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat
6.Was passiert mit Zusatzversicherungen beim Umzug ins Ausland?

1. Obligatorische Krankenversicherung: Wegzug ins Ausland

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, endet die Pflicht zur obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich nach der Abreise aus der Schweiz. Es gibt aber Ausnahmen. Ob Sie weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig sind, hängt von diesen Faktoren ab:

  • Ausreiseland (EU-/EFTA-Staaten, Drittstaaten)

  • Erwerbssituation (z.B. Arbeitsort, Rentenbezug)

  • Personenstatus (z.B. Entsandte, Grenzgänger)

Gut zu wissen: Bevor Sie umziehen, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse melden. Viele Versicherer stellen einen Fragebogen zum Wegzug zur Verfügung. So können die Versicherer Ihren individuellen Fall prüfen.

2. Krankenversicherung: Wohnsitz in einem EU-Staat

Für Personen mit einem Wohnsitz in einem EU-Staat gelten folgende Regelungen:

  • Diese Personen sind immer nur einem Staat bzw. dem Recht eines Staates unterstellt.

  • Grundsätzlich sind diese Personen in dem Staat versichert, in dem Sie eine Beschäftigung ausüben bzw. einmal ausgeübt haben.

  • Selbstständig tätig in einem Staat und angestellt in einem anderen Staat: Diese Personen müssen sich in dem Staat versichern lassen, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausüben.

  • Angestellte in mehreren Staaten: Diese Personen müssen sich in dem Staat versichern lassen, auf dessen Gebiet sie wohnen.

  • Arbeitslose müssen sich in dem Staat versichern lassen, der die Arbeitslosen-Entschädigung zahlt.

  • Informationen für Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat.

3. Freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz weiterführen

Liegt Ihr neuer Wohnsitz ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten, kann die Krankenkasse Ihnen die Fortführung des Versicherungsschutzes anbieten. Eine Weiterführung der schweizerischen Grundversicherung ist etwa unter folgenden Umständen möglich:

  • Wird kein Wohnsitz im Ausland bezogen, z.B. bei einem Sabbatical, kann die Grundversicherung in der Schweiz weitergeführt werden. Damit die Bezahlung der Rechnungen gewährleistet ist, richten Sie eventuell ein Lastschriftverfahren ein.

  • Sie können eine internationale Krankenversicherung oder eine Auslandsversicherung (Zusatzversicherung mit Leistungen analog zur Grundversicherung) bei einer Schweizer Krankenkasse abschliessen. Warten Sie mit der Kündigung einer bestehenden Zusatzversicherung, bis eine vorbehaltlose Aufnahme vom internationalen Versicherer vorliegt.

4. Krankenversicherung für ins Ausland entsandte Arbeitnehmende

Schickt ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Sie in einen EU-/EFTA-Mietgliedstaat, unterstehen Sie weiterhin der Grundversicherungspflicht in der Schweiz. Das gilt nur, wenn die Dauer des Arbeitsaufenthalts höchstens 24 Monate beträgt. Nach diesen zwei Jahren haben Sie die Möglichkeit, die Krankenversicherung für maximal 6 Jahre weiterzuführen. 

Das gleiche gilt auch für Entsendungen in Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtvertragsstaaten). Prüfen Sie, ob Sie sich allenfalls nach ausländischem Recht krankenversichern müssen. Ist das der Fall, dürfen Sie eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht beantragen. Dafür müssen Sie allerdings über einen gleichwertigen Versicherungsschutz wie für die Behandlung in der Schweiz verfügen.

5. Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat

Die nachfolgende Regelung gilt für Bezüger einer Rente (AHV, IV, UV, BV) und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen:

  • Rente aus der Schweiz: Beziehen Sie die Rente aus der Schweiz, sind Sie in der Schweiz versicherungspflichtig. Das gilt auch für nichterwerbstätige Familienmitglieder.

  • Rente aus Wohnstaat: Beziehen Sie die Rente aus Ihrem Wohnstaat, ist die Versicherung im Wohnstaat obligatorisch.

  • Rente aus verschiedenen Ländern (nicht aber aus dem Wohnland): Hier müssen Sie sich in demjenigen Staat versichern, wo Sie am längsten Renten-Beiträge eingezahlt haben.

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Spanien. In diesen EU-Staaten gilt das Versicherungsoptionsrecht. Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen.

Weiterführende Auskünfte erhalten Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.

6. Was passiert mit Zusatzversicherungen beim Umzug ins Ausland?

Zusatzversicherungen können bei einzelnen Krankenkassen eine beschränkte Zeit weitergeführt werden. Wenn diese Versicherungsdeckung während einer gewissen Zeit nicht notwendig ist, ist sie in der Regel sistierbar, falls eine Reaktivierung ohne Risikoprüfung (Gesundheitsfragen) möglich ist. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn Sie eine Rückkehr in die Schweiz planen.

Es gibt ausserdem die Möglichkeit, eine internationale Versicherungsdeckung mit gleichwertiger Deckung ohne Gesundheitsprüfung abzuschliessen. Klären Sie Ihre Optionen direkt mit Ihrer Krankenkasse.

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