Geburtsgebrechen: Leistungen der IV und Krankenkasse

Was sind Geburtsgebrechen? Welche Krankheiten stehen auf der Geburtsgebrechen-Liste? Comparis erklärt und zeigt, wann die IV oder Krankenkasse zahlt.

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Magdalena Soll

28.02.2024

Ein Neugeborenes liegt eingewickelt in einer Decke auf dem Rücken.

iStock / FatCamera

1.Geburtsgebrechen: Definition
2.Krankenkasse und IV: Geburtsgebrechen-Liste
3.Wer zahlt bei Geburtsgebrechen: IV oder Krankenkasse?
4.Was zahlt die IV bei Geburtsgebrechen?
5.Geburtsgebrechen: Krankenkasse übernimmt Grundversicherungs-Leistungen
6.Unterstützung von der IV: Geburtsgebrechen-Anmeldung

1. Geburtsgebrechen: Definition

Ein Gebrechen ist eine angeborene körperliche oder geistige Beeinträchtigung. Das heisst: Gebrechen müssen bereits bei vollendeter Geburt bestehen. Sonst werden sie nicht als Geburtsgebrechen anerkannt. 

Gut zu wissen: Eine Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.

2. Krankenkasse und IV: Geburtsgebrechen-Liste

Nicht alle Krankheiten gelten bei der IV und Krankenkasse als Geburtsgebrechen. In der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen stehen alle anerkannten Gebrechen.

Steht ein Geburtsgebrechen nicht auf dieser Liste, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Das Eidgenössische Departement des Innern passt die Liste regelmässig an.

Geburtsgebrechen: Beispiele

  • Angeborene Epilepsie

  • Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen

  • Angeborene Immundefekte

  • Angeborene Taubheit

  • Autismus-Spektrum-Störungen

  • Diabetes insipidus

  • Zöliakie infolge von Glutenunverträglichkeit

  • Angeborene Leukämien

  • Trisomie 21 (Down-Syndrom)

  • Folgen von angeborenen Infektionskrankheiten (HIV, kongenitale virale Hepatitis)

3. Wer zahlt bei Geburtsgebrechen: IV oder Krankenkasse?

Wer bei Geburtsgebrechen zahlt, hängt vom Alter der betroffenen Person ab:

  • Invalidenversicherung (IV): Sie übernimmt die Kosten bis zum 20. Altersjahr. Genauer gesagt: bis Ende des Monats, in dem die oder der Versicherte das 20. Altersjahr erreicht. Für die Kostenübernahme der IV muss die Krankheit auf der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt sein.

  • Krankenkasse: Ab dem 20. Geburtstag erhalten Personen mit Geburtsgebrechen die normalen Leistungen der Grundversicherung.

4. Was zahlt die IV bei Geburtsgebrechen?

Die IV übernimmt sämtliche Kosten für notwendige Behandlungen des Geburtsgebrechens. Versicherte zahlen darauf keine Kostenbeteiligung. Die medizinischen Massnahmen der IV beinhalten:

  • anerkannte Arznei­mittel gemäss der IV-Arzneimittelliste (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste, GGSL)

  • ärztliche Behandlungen (ambulant oder stationär in der allgemeinen Abteilung)

  • Behandlungen durch medizinische Hilfs­personen

  • Behandlungs­geräte

  • Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag und Assistenzbeitrag

  • Fahrtkosten für die Reise zum Behandlungsort und Kosten für die Unterkunft. Das gilt nur für Fahrten auf dem direktesten Weg zwischen dem Wohnort und dem nächstgelegenen Behandlungsort. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt der IV.

5. Geburtsgebrechen: Krankenkasse übernimmt Grundversicherungs-Leistungen

Personen mit Geburtsgebrechen erhalten ab dem 20. Geburtstag keine Sonderbehandlung bei der Krankenkasse. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei Geburtsgebrechen dieselben wie bei Krankheit.

Geburtsgebrechen: Wie hoch ist die Kostenbeteiligung?

Wie bei Krankheiten wird auch bei Geburtsgebrechen eine Kostenbeteiligung fällig. Sie besteht aus Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag. Achten Sie deshalb bei der Wahl der Franchise auf die Höhe der Behandlungskosten. Bei mehr als 2’000 Franken pro Jahr lohnt sich die tiefste Franchise.

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Zusatzversicherungen bei Geburtsgebrechen

Zusatzversicherungen zahlen nicht von der Grundversicherung gedeckte Behandlungen. Das gilt auch bei Geburtsgebrechen. Allerdings schliessen Versicherer bei der Aufnahme bekannte Leiden oft von den Leistungen aus.

Die vorgeburtliche Anmeldung erlaubt eine uneingeschränkte Aufnahme in fast alle Zusatzversicherungen – auch bei späterer Feststellung von Geburtsgebrechen. Melden Sie Ihr ungeborenes Kind deshalb bereits vor der Geburt bei Zusatzversicherungen an.

Vorbehalte bei Spitalzusatzversicherungen

Eine Comparis-Analyse zeigt: Die meisten Versicherungen nehmen Kinder trotz vorgeburtlicher Anmeldung nicht ohne Vorbehalt in Spitalzusatzversicherungen auf. Nach der Geburt können sie Leistungen für Geburtsgebrechen ausschliessen. Bei einigen Versicherungen können Sie Ihr ungeborenes Kind nicht für die Spitalzusatzversicherung anmelden.

6. Unterstützung von der IV: Geburtsgebrechen-Anmeldung

Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen Sie Ihr Kind bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons anmelden. Das Anmeldeformular erhalten Sie:

  • bei den IV-Stellen

  • bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen 

  • als Online-Formular

Wichtig: Melden Sie Ihr Kind möglichst bald nach der Erkennung des Geburtsgebrechens an. Eine verspätete Anmeldung kann zu Leistungskürzungen führen.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 05.01.2022

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