Wann erhalte ich Hilflosenentschädigung?
Die Hilflosenentschädigung (HLE) unterstützt Menschen mit einer Beeinträchtigung. Lesen Sie, wann Sie Anspruch auf HLE haben und wie Sie diese beantragen.
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Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Grad der Beeinträchtigung.
Was ist die Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung ist ein Beitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV). Sie deckt die Kosten von Personen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen für den Alltag und für die Pflege sozialer Kontakte die Hilfe anderer Personen oder Organisationen benötigen.
Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV?
Wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilettengang, Hinsetzen, Essen, Körperpflege etc. Hilfe braucht, erhält Hilflosenentschädigung von der AHV oder IV. Voraussetzungen sind:
Ununterbrochene Hilflosigkeit seit mindestens einem Jahr
Wohnsitz in der Schweiz
Bezug einer Rente der AHV oder IV oder von Ergänzungsleistungen
Als hilflos gelten auch volljährige und bei den Eltern lebende Versicherte, die dauernd auf praktische Unterstützung angewiesen sind. Also Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung:
nicht in der Lage sind, ohne Begleitung selbstständig zu wohnen;
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung angewiesen sind;
gefährdet sind, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz und Personen, die bereits Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (UV) oder der Militärversicherung (MV) haben.
Welche Leistungen können erwartet werden?
Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird pauschal entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit und unabhängig von Ihrem Einkommen oder Vermögen entrichtet.
Beim Bezug einer IV-Rente bemisst sich die Höhe der Leistung nach dem Grad der Hilflosigkeit und daran, ob Sie in einem Heim oder zu Hause wohnen.
Hilflosigkeit | im Heim* (in CHF pro Mt.) | im eigenen zu Hause* (in CHF pro Mt.) |
---|---|---|
leichten Grades |
120 |
478 |
mittleren Grades |
299 |
1'195 |
schweren Grades |
478 |
1'912 |
Beim Bezug einer AHV-Rente ist die Leistung unabhängig davon, ob Sie im Heim oder zuhause wohnen. Sie beträgt bei einer Hilflosigkeit:
AHV-Rente bei Hilflosigkeit | im Heim oder zu Hause* (in CHF pro Mt.) |
---|---|
leichten Grades |
239 |
mittleren Grades |
598 |
schweren Grades |
956 |
Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht nur dann, wenn Sie zuhause wohnen.
Gut zu wissen: Beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV vor dem Erreichen des Rentenalters erhalten Sie diese im Pensionsalter in gleicher Höhe von der AHV.
Wie und wo können Sie Hilflosenentschädigung beantragen?
Sie haben frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die Antragsformulare finden Sie unter www.ahv-iv.ch und können bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons (ausgleichskasse.ch) eingereicht werden. Achten Sie darauf, sich spätestens ein Jahr nach Entstehen des Anspruchs anzumelden, denn die Hilflosenentschädigung wird höchstens für die der Anmeldung vorangegangenen zwölf Monate ausbezahlt.