Nachmieter suchen: So finden Sie den passenden Nachmieter!

Wer vor dem vertraglich festgehaltenen Kündigungstermin ausziehen will, muss dem Vermieter einen Nachmieter vorschlagen. Comparis zeigt, wie Sie am besten vorgehen.

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Elena Wetli

01.09.2022

Ausserterminlicher Auszug – So finden Sie einen Nachmieter oder eine Nachmieterin

iStock / fizkes

1.Kann ich mit einem Nachmieter vorzeitig kündigen?
2.Wie finde ich einen Nachmieter oder eine Nachmieterin?
3.Welche Anforderungen muss der Nachmieter erfüllen?
4.Kann der Vermieter Nachmieter ablehnen?
5.Was passiert, wenn ich niemand zur Nachmiete finde?
6.Checkliste: So finden Sie einen Nachmieter oder eine Nachmieterin

Kann ich mit einem Nachmieter vorzeitig kündigen?

Als Mieterin oder Mieter können Sie den Mietvertrag Ihrer Wohnung jeweils zum ordentlichen Kündigungstermin beenden. Der Kündigungstermin ist im Mietvertrag festgehalten oder es gelten die ortsüblichen Termine (meist Ende März, Ende Juni und Ende September). Achten Sie darauf, die Kündigung fristgerecht einzureichen. In der Regel gilt eine Frist von drei Monaten.

Neben der ordentlichen Kündigung ist auch ein ausserterminlicher Auszug aus der Mietwohnung möglich. In diesem Fall müssen Sie gemäss Gesetz der Vermietung aber einen Nachmieter oder eine Nachmieterin stellen. Sonst tragen Sie die finanziellen Folgen des vorzeitigen Auszugs.

Informieren Sie Ihre Vermietung frühzeitig mit einem eingeschriebenen Brief über die ausserterminliche Kündigung. Erwähnen Sie darin, dass Sie eine Nachfolgelösung suchen. Comparis stellt Ihnen einen Musterbrief zur Verfügung. Kopieren Sie das Schreiben und bewahren Sie die Kopie und die Postquittung des Einschreibens auf.

Früh informieren lohnt sich: Wohnen Sie in einer beliebten Region, führt die Vermietung eventuell eine Warteliste von potenziellen Mietenden. In diesem Fall können Sie sich die Suche nach einer Nachfolge sparen und direkt einen Aufhebungsvertrag mit der Vermietung unterzeichnen. Ansonsten liegt es bei einem ausserterminlichen Auszug aber in der Verantwortung des Mietenden, einen Nachmieter oder eine Nachmieterin zu suchen, Besichtigungstermine zu organisieren etc.

Wie finde ich einen Nachmieter oder eine Nachmieterin?

Suchen Sie in einem ersten Schritt potenzielle Nachmietende in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis.

Nutzen Sie bei der Nachmietersuche auch die sozialen Medien. Rufen Sie dazu auf, Ihren Beitrag zu teilen. So erreichen Sie möglichst viele potenzielle Interessierte.

Sie können Ihre Wohnung auch online auf Wohnungsportalen inserieren. In den meisten Fällen ist dies aber kostenpflichtig. Stellen Sie sicher, dass alle wichtigen Infos (Adresse, Zimmerzahl, Baujahr, Wohnfläche, Infos zu Garage und Waschmaschine) im Inserat enthalten sind. Fügen Sie dem Inserat gute Fotos bei. Fotografieren Sie dazu Ihre Wohnung bei natürlichem Licht und testen Sie unterschiedliche Winkel.

Welche Anforderungen muss der Nachmieter erfüllen?

Zahlungsfähigkeit und Zumutbarkeit

Gemäss Gesetz muss eine Nachmieterin oder ein Nachmieter zumutbar und zahlungsfähig sein.

Zahlungsfähigkeit: Als Faustregel gilt: Der Mietzins sollte nicht mehr als ein Drittel des Netto-Einkommens des Nachmietenden betragen. Im Betreibungsregisterauszug sollten keine erheblichen Schulden, pendente Betreibungsverfahren oder Verlustscheine enthalten sein.

Vermietungen verlangen in der Regel den Betreibungsregisterauszug des Nachmietenden. Legen Sie diesen dem Formular zur Meldung des Nachmietenden bei und schicken Sie Ihrer Vermietung den Brief eingeschrieben. Das Formular erhalten Sie beim Mieterinnen- und Mieterverband oder von der Verwaltung Ihrer Wohnung. Bewahren Sie auch hier Kopien der Dokumente und die Postquittung auf. Bei einem Rechtsstreit können Sie so die rechtzeitige Information und Dokumentation an die Vermietung beweisen. Teilen Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin auch den Zeitpunkt mit, zu dem die Nachmietpartei die Wohnung übernehmen möchte.

Zumutbarkeit: Die Vermietung darf einen unzumutbaren Nachmieter bzw. Nachmieterin ablehnen. Unzumutbar sind etwa eine Einzelperson für eine explizit als Familienwohnung vermietete Wohnung, eine Grossfamilie für eine zu kleine Wohnung oder Personen ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

Übrigens: Als Untermieter oder Untermieterin (zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft) können Sie ebenfalls ausserterminlich kündigen und einen Nachmietenden stellen. In diesem Fall sind die Ansprüche an die Zumutbarkeit aber etwas höher: Die verbleibenden Mieterinnen und Mieter dürfen eine vorgeschlagene Person auch aus zwischenmenschlichen Gründen ablehnen.

Wie viele Nachmieter muss ich stellen?

Laut Gesetz müssen Sie nur einen einzigen Nachmietenden vorschlagen. Diese Person muss bereit sein, die Wohnung zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen. Zieht sich die Person aber kurz vor Vertragsunterzeichnung zurück, geht die Suche wieder von vorne los. Präsentieren Sie daher Ihrer Vermietung am besten mehrere Kandidierende. Sie sind von Ihren Pflichten als Mietpartei erst dann befreit, wenn der Nachmietende den Vertrag unterzeichnet hat.

Melden Sie Nachmieter möglichst frühzeitig. Die Vermietung darf sich bis zu 30 Tage Zeit nehmen, um die vorgeschlagenen Nachmietenden zu überprüfen. Lässt die Vermietung die Frist verstreichen, sind Sie aus dem Vertrag entlassen – und zwar auf das Datum, an dem ein Nachmietender die Wohnung übernommen hätte.

Kann der Vermieter Nachmieter ablehnen?

Die Vermietung darf einen Nachmieter oder eine Nachmieterin ablehnen. Aber: Wird eine zahlungsfähige und zumutbare Person abgelehnt, sind Sie aber von Ihren vertraglichen Pflichten befreit. Das gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Person die Wohnung übernommen hätte. Dasselbe gilt, wenn die Vermietung die Wohnung sanieren will, einen höheren Mietzins verlangt oder die Wohnung selbst nutzen will. Verlangen Sie in diesem Fall von Ihrer Vermietung nach rund zehn Tagen eine schriftliche Bestätigung, dass Sie aus dem Vertrag entlassen sind. Eine Vorlage für das entsprechende Schreiben finden Sie beim Mieterinnen- und Mieterverband.

Wenn Sie keine Nachmietenden finden oder diese zu Recht abgelehnt werden, müssen Sie den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin oder bis zum vertraglich vereinbarten Termin bezahlen.

Was passiert, wenn ich niemand zur Nachmiete finde?

Wird kein Nachmieter gefunden, müssen Sie die Miete und alle anderen anfallenden Kosten bis zum nächsten regulären Kündigungstermin begleichen. Möglicherweise lässt die Vermietung mit sich reden und erlässt Ihnen einen Teil der Kosten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Renovation der Wohnung ansteht und der Leerstand der Wohnung der Vermietung entgegenkommt.

Checkliste: So finden Sie einen Nachmieter oder eine Nachmieterin

  • Informieren Sie Ihre Vermietung so früh wie möglich per Einschreiben über die ausserterminliche Kündigung.

  • Erstellen Sie eine Kopie des Schreibens und bewahren Sie die Postquittung auf.

  • Suchen Sie nach einem Nachmieter oder einer Nachmieterin: über Mund-zu-Mund-Propaganda, Social Media oder Online-Marktplätze.

  • Organisieren Sie Wohnungsbesichtigungen für Interessierte.

  • Lassen Sie alle Interessierten das Formular für Nachmieter ausfüllen.

  • Schicken Sie die Formulare eingeschrieben mit – falls vorhanden – Betreibungsregisterauszügen an Ihre Vermietung.

  • Erstellen Sie eine Kopie des Schreibens und bewahren Sie die Postquittung auf.

  • Im Fall einer Ablehnung: Lassen Sie sich von der vorgeschlagenen Person bestätigen, dass sie die Wohnung zum vereinbarten Termin unter den gleichen Vertragsbedingungen übernommen hätte. Lassen Sie sich die Ablehnung von der Verwaltung bestätigen.

  • Verlangen Sie von der Vermietung eine schriftliche Bestätigung, dass Sie aus dem Vertrag entlassen sind. Hier finden Sie eine Vorlage für das entsprechende Schreiben.

  • Je nach Antwort weitersuchen oder Hilfe holen – z.B. beim örtlichen Mieterinnen- und Mieterverband.

Nachmieter oder Nachmieterin gefunden? Weitere hilfreiche Tipps und Checklisten rund um das Thema Umzug finden Sie im Comparis-Umzugsratgeber.

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Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 26.08.2019

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