Kündigung der Wohnung: Vorlage und Infos
Haben Sie eine neue Wohnung gefunden? Dann müssen Sie Ihre alte Wohnung kündigen. Hier finden Sie wichtige Informationen und Bestimmungen.
21.05.2024
iStock / miniseries
1. Mietkündigungsschreiben: Vorlage zum Herunterladen
Ihren Mietvertrag müssen Sie schriftlich kündigen. Das gilt auch bei einem mündlich abgeschlossenen Mietverhältnis.
Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie kündigen fristgerecht.
Sie kündigen ausserterminlich.
Für eine fristgerechte Kündigung der Wohnung können Sie direkt diese Vorlage nutzen:
Wie kündige ich die Wohnung richtig?
Das Kündigungsschreiben müssen alle im Vertrag aufgelisteten Mietparteien unterschreiben. Versenden Sie die Kündigung als eingeschriebenen Brief.
Alternativ können Sie die Wohnungskündigung auch persönlich vorbeibringen. Lassen Sie sich den Empfang samt Datum bestätigen.
Gut zu wissen: Bei Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften müssen stets beide die Kündigung unterschreiben.
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2. Welche Kündigungsfristen gelten bei regulärer Kündigung des Mietvertrags?
Werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag. In der Regel sind dort die genauen Kündigungsfristen festgelegt. Falls darin nichts festgehalten ist, gelten die ortsüblichen Termine.
Für Wohnungen und Häuser gibt das Gesetz eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vor.
Wichtig dabei: Die Kündigung muss spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.
3. Ausserterminliche Kündigung: Was beachten?
Kündigen Sie ausserterminlich – oder haben die Kündigungsfrist nicht eingehalten? Eine Kündigung ist dann grundsätzlich trotzdem gültig.
Voraussetzung: Sie müssen einen geeigneten Nachmieter oder eine geeignete Nachmieterin finden.
Teilen Sie Ihrem Vermieter schriftlich mit, dass Sie ausserterminlich ausziehen und eine Nachmieter-Partei suchen.
Ohne zumutbaren Nachmieter müssen Sie den Mietzins bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlen.
Welche Anforderungen muss der Nachmieter erfüllen?
Die Nachmieter-Partei muss laut Gesetz (Art. 264 Abs. 1 OR) zumutbar sein.
Zumutbar heisst, der Nachmieter muss:
zahlungsfähig sein
bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen
Lassen Sie sich von der Nachmieterschaft bestätigen, dass sie die Wohnung ab einem vereinbarten Termin übernehmen möchte. Der Vermieter muss den zumutbaren Nachmieter zwar nicht akzeptieren. Sie sind aber ab dem theoretischen Übernahmetermin von der Mietzahlung befreit.
Gut zu wissen: Will die Vermieterschaft den Mietzins anheben oder die Mietbedingungen anderweitig anpassen und der Nachmieter springt deswegen ab?
Dann sind Sie dennoch von Ihren vertraglichen Pflichten befreit. Das heisst: Sie müssen den Mietzins ab dem theoretischen Übernahmetermin nicht mehr bezahlen.
Lassen Sie sich sicherheitshalber bestätigen, dass die Vermieterschaft Sie aus Ihrem Mietvertrag entlässt.
4. Sonderfälle bei der Wohnungskündigung
Befristetes Mietverhältnis
Ein befristetes Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Eine Kündigung ist nicht nötig (Art. 266 Abs. 1 OR). Eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Dauer ist nur möglich, falls das im Mietvertrag so vereinbart ist.
Gut zu wissen: Wird das befristete Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Mietverhältnis um.
Kündigung beim Tod des Mieters oder der Mieterin
Der Mietvertrag läuft nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters weiter. Die Erben sind automatisch die neuen Mieter.
Die Erben dürfen den Mietvertrag auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin kündigen. Das muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod geschehen. Sonst gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Wichtig: Die Erben müssen den Mietvertrag gemeinsam kündigen.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 14.04.2023