PRIVATKREDIT

IKO: Informationsstelle für Konsumkredit

02.05.2023

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1.Was ist die IKO?
2.Unterschied zur ZEK
3.Was sind die Unterschiede zwischen ZEK und IKO?
4.IKO-Auszug: Ihr Recht auf Selbstauskunft

1. Was ist die IKO?

Die Informationsstelle für Konsumkredit, kurz IKO, ist ein Informationssystem in der Schweiz, das Daten von Kredit- und Leasinggeschäften natürlicher Personen sammelt.

Die Arbeit der IKO basiert auf dem Konsumkreditgesetz. Die IKO gilt als Bundesorgan und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD.

Gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz hat der Kreditgeber der IKO für jeden gewährten Konsumkredit und jedes Leasing zu melden:

  • Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Kreditnehmers

  • Kreditart

  • Vertragsbeginn

  • Anzahl Raten

  • Bruttobetrag des Kredits inkl. vertraglich vereinbarter Zinsen und Kosten

  • Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart)

  • Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart)

  • Zahlungsverzüge sind der IKO ebenfalls zu melden

Zusätzlich müssen der IKO gemeldet werden:

  • Kredit- und Kundenkarten mit Kreditlimite

  • Überziehungslimiten laufender Konten

  • ausstehende Zahlungen von mindestens 10 Prozent des Kreditbetrags oder 3 Monatsraten bei einem Leasing

  • Überziehungslimiten, wenn über 3 Monate hinweg ein Saldo von über 3000 Franken entstanden ist

Für die Kreditfähigkeitsprüfung müssen Kreditgeber bei der IKO die gemeldeten Verpflichtungen des Kreditnehmers anfragen.

2. Unterschied zur ZEK

Im Gegensatz zur ZEK erfasst die IKO nur Daten von laufenden Verpflichtungen, die unter das Konsumkreditgesetz fallen. Die IKO hat das Ziel, die Überschuldung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin zu vermeiden.

Die IKO untersteht dem Datenschutzgesetz. Es besteht ein Recht auf Selbstauskunft bei der IKO. Dazu müssen Sie ein handschriftlich unterzeichnetes Formular zur Auskunftserteilung mit Kopie eines amtlichen Ausweises (ID, Pass, Führerschein) an die IKO senden. Die gesetzliche Frist für die Auskunftserteilung beträgt 30 Tage.

3. Was sind die Unterschiede zwischen ZEK und IKO?

Im Zuge der Überarbeitung des Konsumkreditgesetzes hat der Gesetzgeber ein eigenes Organ geschaffen: die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO). Es verpflichtet Anbieter von Krediten und Leasing zur Registrierung von Leasing-/Kreditgeschäften natürlicher Personen (Privatpersonen).

Die IKO ist somit direkt mit dem Konsumkreditgesetz verknüpft. Sie soll Kredit- und Leasingnehmerinnen und Leasingnehmer vor Überschuldung schützen.

Zu diesem Zeitpunkt waren die wesentlichen Anforderungen der IKO durch die Arbeit der ZEK bereits abgedeckt beziehungsweise gingen häufig weit darüber hinaus. Deshalb stimmte der Gesetzgeber zu, dass die IKO auf «freiwilliger Basis eine Zusammenarbeit mit dem Verein Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) eingeht». Die Datenbanken werden seither separat geführt. Die beiden Vereine mit je eigenem Vorstand sind rechtlich voneinander unabhängig.

Gemeinsamkeiten

  • Personendaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse

  • Kredite: Bar-, Fest-, Teilzahlungs-, Kontokorrent-, Salärkredite

  • Mietverträge: Mietkauf, Leasing

  • Kredit-/Kundenkarten: Zahlungsstörungen, Kartenkredite

Unterschiede

IKO ZEK
Deckt Vorgaben des KKG ab Deckt das Informationsbedürfnis der Kreditgeber ab
Nur Daten zu laufenden Krediten / Leasing / Kreditkarten Enthält auch Anfragen und Ablehnungen
Nur Daten zu Konsumkrediten nach KKG Enthält auch Daten zu Krediten und Leasings ausserhalb des Konsumkreditgesetzes (bspw. Kredite über 80'000 Franken sowie Verpflichtungen juristischer Personen)
Enthält Bonitätsinformationen zu Kreditkarten
Enthält Amtsinformationen (z. B. Konkurse, Nachlass, Vormundschaft, Verbeiständung)

4. IKO-Auszug: Ihr Recht auf Selbstauskunft

Sowohl die IKO als auch die ZEK respektieren das Recht auf Selbstauskunft. Das heisst: Sie können jederzeit kostenlos einen Auszug bestellen. Allerdings werden darauf keine Gründe für Ablehnungen von Kreditanträgen aufgeführt.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 10.01.2022

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Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zu Überschuldung führt (Art. 3 UWG).