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Seit dem 1. April 2012 sind die neuen EU-Verordnungen auch für Beziehungen zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedsstaaten gültig.
Die nachfolgende Regelung gilt für Bezüger einer Rente (AHV, IV, UV, BV) und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen:
Rente aus der Schweiz
Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch
Rente aus Wohnstaat
Versicherung im Wohnstaat obligatorisch
Rente aus der Schweiz und Wohnstaat
Versicherung im Staat obligatorisch, wo länger rentenversichert
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien. In diesen EU-Staaten gilt das Versicherungsoptionsrecht. Es ist möglich, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen.
Personen, die Rente aus der Schweiz beziehen:
Es kann nur die obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen werden. Alternative Versicherungsmodelle sind nicht möglich. Neu haben alle in der Schweiz Versicherten mit Wohnsitz in einem EU-Staat Behandlungswahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie sich in der Schweiz oder im Wohnland behandeln lassen wollen. Für Behandlungen in der Schweiz müssen sie, wie die in der Schweiz wohnhaften Versicherten, die volle Kostenbeteiligung bezahlen.
Für Versicherte, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen.
Für weiterführende Auskünfte:
Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
4503 Solothurn
Tel. 032 625 30 30
Fax 032 625 30 90
www.kvg.org
info@kvg.org
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