Zweitwohnsitz, Haupt- oder Nebenwohnsitz: Welche Regeln gelten?

In der Schweiz gilt die Meldepflicht am Wohnort. Dabei müssen Sie rechtlich und administrativ einiges beachten – besonders wenn Sie einen zweiten Wohnsitz anmelden. Comparis erklärt, welche Bestimmungen gelten und was Sie nicht versäumen dürfen.

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Lara Surber

24.08.2022

Ferienwohnungen am Ufer des Lago Maggiore.

iStock / assalve

1.Was ist ein Zweitwohnsitz?
2.Was ist ein Nebenwohnsitz?
3.Wie melde ich mich bei einem Nebenwohnsitz an?
4.Zweitwohnung als Ausländerin oder Ausländer: Was muss ich wissen?
5.Zweitwohnung: Welche Steuern und Gebühren fallen an?

1. Was ist ein Zweitwohnsitz?

In der Schweiz herrscht der Grundsatz der «Einheit des Wohnsitzes». Das heisst: Sie dürfen nur einen Wohnsitz im eigentlichen Sinne haben. Auch wenn der Begriff regelmässig genutzt wird: Aus rechtlicher Sicht gibt es den «Zweitwohnsitz» in der Schweiz nicht.

2. Was ist ein Nebenwohnsitz?

Alle in einer Gemeinde wohnhaften Personen sind entweder als Niedergelassene (Hauptwohnsitz) oder als Aufenthaltende (Nebenwohnsitz) erfasst. Die Bedeutung von Niederlassung und Aufenthalt unterscheidet sich bei schweizerischen und ausländischen Staatsangehörigen. Für in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige stehen Niederlassung und Aufenthalt in Zusammenhang mit ihrer Bewilligung.

Was gilt für Schweizer Staatsangehörige?

Für Schweizer Staatsangehörige ist der Hauptwohnsitz in der Niederlassungsgemeinde, wo ihr Heimat hinterlegt ist. Der Nebenwohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde. Die Niederlassungsgemeinde hat einen  Heimat ausgestellt, der in der Gemeinde des Nebenwohnsitzes hinterlegt ist. Achtung: Heimatschein und Heimatausweis sind nicht miteinander zu verwechseln.

Die Bedingungen für einen Zweitwohnsitz resp. Nebenwohnsitz sind:

  • Sie halten sich als Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin für einen bestimmten Zweck in der Gemeinde auf (Ausbildung, Arbeit etc.).

  • Sie haben keine Absicht eines dauernden Verbleibens.

  • Der Aufenthalt dauert mindestens drei aufeinanderfolgende Monate oder Sie verbringen insgesamt mindestens drei Monate während eines Jahres in der Gemeinde des Nebenwohnsitzes.

Was gilt für Angehörige anderer Staaten?

Bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Hauptwohnsitz in der Gemeinde, wo die Aufenthaltsbewilligung (z. B. Ausländerkategorie B) bzw. die Niederlassungsbewilligung (Ausländerkategorie C) erteilt wurde.

Wer regelmässig in der Schweiz arbeitet und nach der Arbeit an den Wohnort im Ausland zurückkehrt, hat weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz in der Schweiz. Diese Personen gelten als Grenzgängerin oder Grenzgänger mit einem Ausweis G. Sie werden im Einwohnerregister nicht registriert. 

Wohnen Sie während der Woche in einer schweizerischen Gemeinde und kehren Sie mindestens einmal wöchentlich an den ausländischen Wohnsitz zurück? Dann sind Sie registriert unter dem Meldeverhältnis 3 («Die Person ist in der Gemeinde gemeldet, hat aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz»).

Zweitwohnsitz oder Erstwohnsitz: Was ist der Unterschied?

Entscheidend für die Definition des Hauptwohnsitzes ist der Lebensmittelpunkt. Bei Familien ist der Wohnort der Familie der Hauptwohnsitz. Das gilt selbst dann, wenn Sie mehr Zeit an Ihrem Arbeitsort verbringen. 

Bei Einzelpersonen kann das anders sein. Der Lebensmittelpunkt kann dann der Ort sein, an dem Sie unter der Woche arbeiten – auch wenn Sie am Wochenende an Ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Steuern zahlen Sie in der Schweiz am Hauptwohnsitz. Nur die Steuern in Zusammenhang mit einem Immobilienbesitz werden in der zuständigen Gemeinde fällig.

3. Wie melde ich mich bei einem Nebenwohnsitz an?

Einen Nebenwohnsitz bzw. Wochenaufenthalt müssen Sie in der Schweiz melden. Spätestens 14 Tage nach Bezug der Zweitwohnung ist die Einwohnerkontrolle zu informieren –  entweder persönlich oder online. Die Anmeldegebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. 

Für die Anmeldung benötigen Sie einen gültigen Heimatausweis sowie eine Identitätskarte oder Pass. Der Heimatausweis bleibt dann bei der Behörde. Der Wochenaufenthalter oder die Wochenaufenthalterin erhält im Gegenzug einen Aufenthaltsausweis. Sie müssen ihn bei Wegzug wieder zurückgeben.

4. Zweitwohnung als Ausländerin oder Ausländer: Was muss ich wissen?

Wer sich weniger als 90 Tage pro Jahr als nicht erwerbstätige Person in der Schweiz aufhält, benötigt keine gesonderte Aufenthaltsbewilligung. Wer länger bleiben möchte, muss ausreichend finanzielle Mittel nachweisen können und eine Kranken- und Unfallversicherung abschliessen. Steuern müssen Sie nur dann zahlen, wenn Sie in der Schweiz auch Einkünfte durch Arbeit oder etwa aus Immobilien erzielen oder wenn Sie sich mehr als sechs Monate pro Jahr in der eigenen Immobilie aufhalten.

Möchten Sie als Ausländerin oder Ausländer in der Schweiz Immobilien kaufen? Dann muss Ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz sein und Sie benötigen eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Details dazu finden Sie auf der Seite des Bundes zum Thema Immobilienerwerb durch Ausländerinnen und Ausländer.

5. Zweitwohnung: Welche Steuern und Gebühren fallen an?

Eine Zweitwohnung verursacht Kosten. Welche das sind, hängt von vielen Umständen ab. Ein wichtiger Faktor ist die Lage. Je nach Kanton der Zweitwohnung können die Kosten recht unterschiedlich ausfallen.

Die Steuer wird von dem Kanton erhoben, in dem sich die Liegenschaft befindet – auch beim Nebenwohnsitz. Steuertechnisch wird die Zweitwohnung auf der Grundlage ihres Eigenmietwerts besteuert.

Um mit der Zweitwohnung Steuern zu sparen, können Sie den Unterhalt teilweise von den Steuern abziehen. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Welche Renovationen kann ich von den Steuern abziehen?

Auch wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden Sie durch den Immobilienbesitz in der Schweiz zumindest beschränkt steuerpflichtig. Genaue Informationen erhalten Sie beim Steueramt des jeweiligen Kantons.

Jeder Schweizer Haushalt muss eine Radio- und Fernsehabgabe leisten. Diese wird von der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, der Serafe AG, erhoben. Die von einem Haushalt gezahlte Abgabe gilt sowohl für den Hauptwohnsitz in der Schweiz als auch für eine Zweitwohnung – unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Mitgliedern des Haushalts genutzt werden. 

Wichtig: Auch wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland liegt, sind Sie für den Nebenwohnsitz in der Schweiz abgabepflichtig.

Auch wenn Sie nur das Wochenende oder die Ferien dort verbringen: Vergessen Sie nicht, dass auch am Nebenwohnsitz Kosten anfallen. Das sind zum einen die regulären Unterhaltskosten für die Instandhaltung der Immobilie, wie etwa Reparaturen. Zum anderen entstehen auch hier laufende Nebenkosten wie Wasser, Strom, Heizung, Telefon und Internet. 

Zudem erheben die meisten Kantone (Ausnahmen: Kantone Zürich und Thurgau) von der jeweiligen Gemeinde eine Beherbergungsabgabe/Kurtaxe für Übernachtungen in Ferienwohnungen. Als Eigentümer einer Liegenschaft erhalten Sie in vielen Gemeinden einmal pro Jahr eine Rechnung über die Kur- und Beherbergungstaxe.

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