Mietzinsreduktion bei Referenzzinssatz-Senkung: So geht's
Wie kann ich eine Mietzinsreduktion bei Referenzzinssatz-Senkung verlangen und was sind Ablehnungsgründe? Comparis hilft – inklusive Mustervorlage.

17.04.2026

iStock / fizkes
1. Referenzzinssatz in der Schweiz: Was bedeutet er für Mieterinnen und Mieter?
Der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen stützt sich auf den durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken der Schweizer Banken. Er wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen mitgeteilt.
Der Referenzzinssatz dient als Orientierung bei der Berechnung der Mieten:
Sinkt der Referenzzins um 0,25 Prozentpunkte, haben Sie als Mieterin oder Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung.
Steigt der Referenzzins um 0,25 Prozentpunkte, droht eine Mietzinserhöhung.
Seit dem 2. September 2025 liegt der hypothekarische Referenzzinssatz bei 1,25 Prozent.
Achtung: Sie müssen selbst aktiv werden
Mieterinnen und Mieter müssen eine Mietzinssenkung selbst beantragen. Dazu müssen sie ihren Anspruch schriftlich auf den nächsten Kündigungstermin hin geltend machen. Das sogenannte Herabsetzungsbegehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermietung eintreffen.
Gut zu wissen: Die Vermietung kann 40 Prozent der Teuerung und allfällige allgemeine Kostensteigerungen auf die Mietpartei abwälzen. Prüfen Sie darum im Voraus, ob sich ein Herabsetzungsbegehren wirklich lohnt. In manchen Fällen können Teuerungsausgleich und Kostensteigerung sogar höher ausfallen als die mögliche Ersparnis.
2. Wie viel sinkt die Miete bei Referenzzinssatz-Senkung?
Je nach Mietverhältnis basiert Ihr Mietzins auf einem veralteten Referenzzinssatz. Den verwendeten Zinssatz finden Sie in Ihrem Mietvertrag oder der letzten Erhöhungsanzeige.
Diese Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Änderungsansprüche:
Fehlt die Angabe zum Referenzzinssatz bei Mietbeginn in Ihren Mietunterlagen? Dann können Sie anhand der Referenzzinssatz-Entwicklung des Bundes prüfen, welcher Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss galt. Die Entwicklung sehen Sie in folgender Grafik.
Beispiel Senkung Referenzzinssatz: Was bedeutet das für meine Miete?
Der Bund hat den hypothekarischen Referenzzinssatz per 2. September 2025 von 1,50 Prozent auf 1,25 Prozent gesenkt.
Für Mietverträge, die auf dem bisherigen Referenzzinssatz von 1,50 Prozent basieren, besteht ein Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent.
Bei einer Monatsmiete von 2’000 Franken entspricht das ohne einen Teuerungsausgleich einer jährlichen Ersparnis von fast 700 Franken.
Das Einsparpotenzial sinkt allerdings, wenn die Vermietung im Gegenzug einen Teuerungsausgleich oder allgemeine Kostensteigerungen geltend macht.
3. Ab wann gilt die Mietzinsreduktion?
Eine Mietzinssenkung greift in der Regel ab dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Fehlt dieser im Mietvertrag, gelten die ortsüblichen Kündigungstermine.
Wichtig:
Berücksichtigen Sie beim Versenden des Herabsetzungsbegehrens die Kündigungsfrist.
Alle im Mietvertrag aufgeführten Mieterinnen und Mieter müssen unterschreiben.
Mietzinsreduktion und Referenzzinssatz: Gilt das auch für den Parkplatz?
Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Mietzinssenkung bei Senkung des Referenzzinssatzes nur für Mietwohnungen und Geschäftsräume. Aber: Eine Senkung der Miete von Nebenobjekten wie Parkplätzen oder Bastelräumen ist möglich, wenn ein sogenannter «innerer Zusammenhang» zwischen Mietwohnung (= Hauptobjekt) und Nebenobjekt gegeben ist. Der ist erfüllt, wenn beide Mietobjekte im selben Vertrag geregelt sind.
Ein «innerer Zusammenhang» besteht auch bei zwei separaten Mietverträgen unter folgenden Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen:
Neben- und Hauptobjekt werden von derselben Verwaltung vermietet.
Es ist klar, dass das Nebenobjekt nur deshalb gemietet wurde, weil das Hauptmietobjekt in derselben Liegenschaft ist.
4. Kann die Vermietung eine Mietzinsreduktion ablehnen?
Unter bestimmten Umständen kann Ihre Vermietung die Mietzinsreduktion ablehnen. Dazu muss sie innerhalb von 30 Tagen auf Ihr Schreiben reagieren. Gründe für eine Reduktion oder Ablehnung können sein:
Wertvermehrende Investitionen: Falls die Vermietung in die Wohnqualität investiert hat (z. B. neue Küche, bessere Wärmedämmung), kann der dadurch entstehende Mehrwert eine Mietzinsreduktion teilweise oder ganz ausgleichen.
Kostensteigerungen oder Teuerung: Steigende Betriebskosten oder allgemeine Teuerung können die Reduktion teilweise oder ganz aufheben.
Kein übersetzter Ertrag: Die Vermietung kann nachweisen, dass sie auch ohne Mietzinssenkung keinen überhöhten Gewinn erzielt.
Orts- oder Quartierüblichkeit: Falls sich der Mietzins im üblichen Rahmen bewegt, kann die Vermietung Vergleichsobjekte nennen, um eine Senkung abzulehnen.
Sind Sie mit der Antwort der Vermietung nicht einverstanden, können Sie sich innert 30 Tagen nach der Rückmeldung an die Schlichtungsbehörde wenden.
Achtung: Nicht alle Mieterinnen und Mieter profitieren von einer Senkung des Referenzzinssatzes. Bei Mietverträgen mit indexierten oder staatlich verbilligten Mieten ist der Referenzzinssatz nicht anwendbar.
5. Häufige Fragen zum Thema Mietzinsreduktion bei Referenzzinssatz-Änderung
Die letzte Senkung des Referenzzinssatzes auf 1,5 Prozent erfolgte im Juni 2025. Im September 2025 ist der Referenzzinssatz ein weiteres Mal gesunken, seitdem liegt er bei 1,25 Prozent (Stand: April 2026).
Sinkt der Referenzzinssatz, können Sie allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen. Voraussetzung: Ihr aktueller Mietzins beruht auf einem höheren Referenzzinssatz.
Wann die nächste Senkung des Referenzzinssatzes kommt, ist nicht vorherzusehen. Wie sich der Referenzzinssatz entwickelt, ist abhängig von der Entwicklung der Zinssätze der Hypotheken.
Gut zu wissen: Der aktuelle Referenzzinssatz wird alle drei Monate jeweils Anfang März, Juni, September und Dezember bekanntgegeben.
Sie können keine rückwirkende Rückzahlung verlangen, wenn die Vermietung den Mietzins nach einer Senkung des Referenzzinssatzes nicht reduziert hat. Gewährt die Vermietung die Mietzinsreduktion nicht von sich aus, müssen Sie aktiv werden und diese verlangen.
Sie können allerdings auch noch längere Zeit nach der Senkung des Referenzzinssatzes die Mietzinsreduktion verlangen. Sie gilt dann ab dem nächsten vertraglichen Kündigungstermin.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 01.12.2020



