Login
Login

Zu zweit oder als WG mieten: Wer haftet wofür?

Eine WG gründen oder als Paar zusammenziehen heisst: einen Vertrag unterschreiben, der jahrelang gilt. Ob Ihr Name darin steht, entscheidet über Miete, Haftung und Kündigung. Comparis gibt einen Überblick über die drei Vertragsformen und ihre Folgen.

Johannes Lang Profilbild

Johannes Florian Lang

25.09.2026

Teilen via:

Teilen via:

Zwei junge Frauen sitzen in ihrer gemeinsamen Wohnung auf dem Sofa und schauen zusammen aufs Handy.

iStock / Pekic

1.Gemeinsamer Vertrag, Untermiete oder Einzelverträge: die drei Möglichkeiten
2.Was bedeutet Solidarhaftung?
3.Wann verlangt die Vermieterschaft eine Bürgschaft?
4.Mitbewohnerwechsel: So kommen Sie aus der Haftung
5.Kündigen geht nur gemeinsam: So lösen Sie eine WG auf
6.Welche Versicherungen brauchen Sie in einer WG?

1. Gemeinsamer Vertrag, Untermiete oder Einzelverträge: die drei Möglichkeiten

Das Schweizer Mietrecht kennt keine eigenen Regeln für Wohngemeinschaften. Es gibt daher verschiedene Optionen, wie Sie den Vertrag regeln. Im Kern geht es dabei immer um die Frage: Wer unterschreibt den Mietvertrag mit der Vermieterschaft?

Vertrags-Option Wer unterschreibt? Wer haftet für die Miete? Wer kündigt?
Gemeinsamer Mietvertrag (Solidarmiete) alle Bewohnenden alle für den ganzen Betrag nur alle zusammen
Hauptmiete mit Untermiete eine Person mit der Vermieterschaft, die anderen mit dieser Person die Hauptmieterin oder der Hauptmieter allein Hauptmietende den Hauptvertrag, Untermietende ihren Untervertrag
Einzelverträge pro Zimmer jede Person für sich jede Person für ihr Zimmer jede Person für sich

Die Solidarmiete (gemeinsamer Mietvertrag) ist der übliche WG-Mietvertrag. Vermieterschaften verlangen ihn, weil sie dann mehrere Personen belangen können.

Bei der Untermiete braucht die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die Zustimmung der Vermieterschaft (Art. 262 OR). Verweigern darf sie die Zustimmung nur, wenn die Untermiete überteuert ist, ihr Nachteile entstehen oder sie die Bedingungen nicht erfährt. Wer nicht unterschreibt, aber Miete zahlt, ist laut Mieterverband automatisch Untermieterin oder Untermieter.

Einzelverträge pro Zimmer sind selten. Sie kommen z. B. in Studentenwohnheimen vor, wo die Vermieterschaft die Mitbewohnenden selbst auswählt.

Gut zu wissen: Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sind geschützt, auch wenn nur eine Person unterschrieben hat. Die Vermieterschaft muss die Kündigung beiden zustellen. Für Paare im Konkubinat gilt dieser Schutz nicht. Wer nicht im Vertrag steht, hat bei einer Trennung kein Recht auf die Wohnung.

Was Paare sonst noch regeln müssen, steht in der Checkliste für die erste gemeinsame Wohnung.

2. Was bedeutet Solidarhaftung?

Unterschreiben mehrere Personen denselben Mietvertrag, haften sie solidarisch. Jede Person ist dann Solidarhafterin oder Solidarhafter (im Mietrecht auch Solidarmieterin oder Solidarmieter genannt). Die Vermieterschaft darf die ganze Miete bei einer beliebigen Person einfordern. Wer die anderen Anteile bezahlt hat, muss sich das Geld intern zurückholen.

Beispiel: Drei Personen teilen sich eine Wohnung für 2'400 Franken im Monat, jede zahlt 800 Franken. Ab April überweist eine Person nichts mehr. Die Vermieterschaft muss nicht zuerst sie mahnen und auf 800 Franken warten. Sie darf sich eine der zwei anderen Personen aussuchen und von ihr die vollen 2'400 Franken verlangen. Das gilt jeden Monat, bis der Vertrag endet.

Dasselbe gilt für Schäden bei der Wohnungsabgabe. Wer den Kratzer im Parkett verursacht hat, spielt keine Rolle.

Die Solidarhaftung endet erst mit dem Vertrag. Wer auszieht, ohne dass der Vertrag geändert wird, haftet weiter. Auch für Mieten, die erst Jahre später ausbleiben.

Zwei Dinge dürfen Solidarmietende allein: eine Kündigung anfechten und eine Mietzinserhöhung bestreiten. Das Bundesgericht begründet das mit dem Sozialschutz. Die anderen Mitmietenden müssen aber ins Verfahren einbezogen werden.

Comparis-Tipp: Halten Sie die WG-Regeln schriftlich fest, bevor Sie einziehen. Dazu gehören: der Anteil pro Person, wer die Kaution einzahlt, was beim Auszug damit passiert und welche Kündigungsfrist untereinander gilt. Die Mietkaution gehört der Person, die sie einbezahlt hat. Zahlen Sie deshalb auf getrennte Kautionskonten ein, wenn die Bank das anbietet.

WG-Kosten berechnen

3. Wann verlangt die Vermieterschaft eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft verlangt die Vermieterschaft, wenn das Einkommen für die Miete nicht ausreicht. Typisch ist das bei Studierenden, Lernenden und Personen, die neu in der Schweiz sind. Als Bürgin oder Bürge treten meist Familienangehörige auf. Sie zahlen ausstehende Mieten und Schäden, wenn die Mietenden ausfallen.

Die Bürgschaft kommt zur Mietkaution dazu oder ersetzt sie. Die Kaution darf höchstens drei Monatsmieten betragen.

Solidarbürgschaft oder einfache Bürgschaft

Im Mietvertrag steht praktisch immer eine Solidarbürgschaft nach Art. 496 OR. Der Unterschied zur einfachen Bürgschaft liegt im Zeitpunkt. Ab wann darf die Vermieterschaft auf die Bürgin oder den Bürgen zugreifen?

Solidarbürgschaft Einfache Bürgschaft
Zugriff auf Bürgin oder Bürgen sobald die Mietenden gemahnt wurden und nicht zahlen erst nach Konkurs oder Verlustschein der Mietenden
Übliche Form im Mietrecht ja selten

Das Gesetz schützt Bürginnen und Bürgen mit strengen Formvorschriften (Art. 493 OR):

  • Die Erklärung muss schriftlich sein und einen Höchstbetrag in Franken nennen. Ohne Höchstbetrag ist sie ungültig.

  • Übersteigt der Höchstbetrag 2'000 Franken, braucht es eine öffentliche Beurkundung beim Notariat.

  • Ist die Bürgin oder der Bürge verheiratet, muss die Ehepartnerin oder der Ehepartner schriftlich zustimmen.

Fehlt eine dieser Vorgaben, ist die Bürgschaft nichtig (rechtlich unwirksam).

Gut zu wissen: Solidarhaftung und Bürgschaft werden oft verwechselt. Solidarhaftende sind Mietende: Sie wohnen in der Wohnung, zahlen und kündigen mit. Bürginnen und Bürgen wohnen nicht dort, reden nicht mit und haften nur bis zum Höchstbetrag.

4. Mitbewohnerwechsel: So kommen Sie aus der Haftung

Beim gemeinsamen Mietvertrag ist der Auszug allein nicht genug. Solange Ihr Name im Vertrag steht, haften Sie. Drei Wege bringen Sie aus dem Vertrag:

  1. Nachtrag zum Mietvertrag: Die Vermieterschaft entlässt Sie schriftlich und nimmt die neue Person auf. Das ist der übliche Weg. Zustimmen muss sie nicht: Sie prüft die neue Person wie jede Bewerbung.

  2. Neuer Vertrag: Alle kündigen gemeinsam, die Bleibenden schliessen mit der neuen Person einen neuen Vertrag ab. Achtung: Dabei darf die Vermieterschaft die Miete neu festsetzen.

  3. Nachmieterschaft für den ganzen Vertrag: Möchte niemand bleiben, schlagen Sie eine zahlungsfähige, zumutbare Nachmieterschaft vor (Art. 264 OR). Der Vertrag endet dann vorzeitig für alle.

Bei der Untermiete ist der Wechsel einfacher: Die Untermieterin oder der Untermieter kündigt, die Hauptmieterin oder der Hauptmieter sucht Ersatz und informiert die Vermieterschaft. Zieht die Hauptmieterin oder der Hauptmieter selbst aus, enden alle Untermietverträge mit. Wer bleiben möchte, braucht einen neuen Vertrag.

Comparis-Tipp: Regeln Sie im Nachtrag drei Punkte schriftlich:

  • Das Datum, ab dem die ausziehende Person nicht mehr haftet

  • Die Rückzahlung ihres Kautionsanteils

  • Den Eintritt der neuen Person in die Solidarhaftung

Ohne Datum haften Sie im Zweifel bis zur nächsten Wohnungsabgabe weiter.

5. Kündigen geht nur gemeinsam: So lösen Sie eine WG auf

Beim gemeinsamen Mietvertrag müssen alle Mitmietenden die Kündigung unterschreiben. Kündigt eine Person allein, ist die Kündigung ungültig. Die Vermieterschaft darf sie ignorieren, und der Vertrag läuft weiter.

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate auf einen ortsüblichen Termin. Schicken Sie die Kündigung eingeschrieben. Es zählt der Tag, an dem sie bei der Vermieterschaft eintrifft, nicht der Poststempel.

Kündigt die Vermieterschaft, muss sie das amtliche Formular verwenden und die Kündigung an alle Mitmietenden richten. Fehlt eine Person, ist die Kündigung anfechtbar.

Möchte eine Person bleiben und die andere gehen, ist das kein Fall für die Kündigung, sondern für den Mitbewohnerwechsel aus Kapitel 4. Einigt sich die WG nicht, entscheidet die Schlichtungsbehörde.

Gut zu wissen: Bei der Wohnungsabgabe haften Solidarmietende gemeinsam für alle Schäden, auch für jene der bereits ausgezogenen Mitbewohnenden. Halten Sie den Zustand beim Einzug im Übergabeprotokoll fest und fotografieren Sie jedes Zimmer.

6. Welche Versicherungen brauchen Sie in einer WG?

(Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber von vielen Vermieterschaften verlangt)

Die Privathaftpflichtversicherung zahlt Mieterschäden wie den Kratzer im Parkett oder den Wasserschaden in der Wohnung darunter. Paare im Konkubinat können eine gemeinsame Police abschliessen. Nicht verwandte WG-Mitglieder sind in der Regel nicht in einer gemeinsamen Police versichert. Jede Person braucht eine eigene Privathaftpflichtversicherung.

Die Prämien für die Privathaftpflicht unterscheiden sich je nach Anbieter deutlich.

(Je nach Kanton obligatorisch oder freiwillig)

Eine Hausratversicherung deckt Ihre eigenen Sachen bei Feuer, Wasser und Einbruch. In einer WG versichert jede Person ihren Hausrat selbst. Gemeinsam gekaufte Möbel gehören auf eine Liste, die festhält, wem was gehört.

(Freiwillige Alternative zum Sperrkonto)

Statt bis zu drei Monatsmieten auf ein Sperrkonto zu legen, zahlen Sie bei der Mietkautionsversicherung eine Jahresprämie. Bei 2'400 Franken Miete bleiben so bis zu 7'200 Franken frei. Die Vermieterschaft muss einverstanden sein.

(Freiwillig)

Bei Streit mit der Vermieterschaft über Kaution oder Wohnungsabgabe übernimmt eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrecht die Anwaltskosten. Streit unter den Mitbewohnenden deckt sie meist nicht.

7. Häufige Fragen zum Mietvertrag zu zweit und in der WG

Für Paare ohne Trauschein: ja. Wer nicht im Vertrag steht, hat bei einer Trennung kein Recht auf die Wohnung. Ehepaare schützt das Gesetz auch ohne zweite Unterschrift. Der Preis für beide Unterschriften ist die Solidarhaftung.

Eine Person, die mit anderen für dieselbe Schuld haftet. Im Mietrecht sind das alle, die denselben Vertrag unterschrieben haben. Die Vermieterschaft darf von jeder einzelnen Person die ganze Miete verlangen.

Beim gemeinsamen Vertrag darf die Vermieterschaft den ganzen Betrag bei einer beliebigen Person einfordern. Bei der Untermiete trägt die Hauptmieterin oder der Hauptmieter das Risiko allein. Wer für andere bezahlt, kann das Geld zurückfordern, notfalls per Betreibung.

Nur gemeinsam. Alle Mitmietenden unterschreiben dieselbe Kündigung, eingeschrieben, drei Monate vor dem Kündigungstermin. Eine Kündigung mit nur einer Unterschrift ist ungültig.

Sie haften der Vermieterschaft gegenüber allein, auch wenn eine Untermieterin oder ein Untermieter nicht zahlt. Schliessen Sie mit jeder Person einen schriftlichen Untermietvertrag ab. Holen Sie die Zustimmung der Vermieterschaft ein, bevor jemand einzieht.

Ja. Rechtlich ist jede Wohngemeinschaft ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft eine WG, auch ein Paar im Konkubinat. Es gelten dieselben Regeln.

Mietvertrag, Mietkaution und Einzug

Dieser Ratgeber gehört zu Schritt 1 «Mietvertrag prüfen und unterschreiben». In der Übersicht zeigt Comparis alle Schritte vom Mietvertrag bis zur Übernahme der neuen Wohnung.

Teilen via:

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 25.09.2026