Ärger mit dem Handwerker: Was kann ich tun?

Ob durch schiere Nachlässigkeit oder aus betrügerischer Absicht: Längst nicht jeder Handwerker arbeitet astrein. Wir verraten, wie Sie sich gegen Pfusch wehren können.

27.01.2022

Email

Was tun, wenn der Handwerker pfuscht

Adobe Stock / dbunn

Rechnung nicht bezahlen? Den Handwerker zur Nachbesserung auffordern? Eine Offerte von einem anderen Handwerker einholen? Wer Opfer eines Handwerkerpfusches wird, sollte seine Rechte kennen.

Ein uneben verlegter Plattenboden, fleckig gestrichene Wände oder Risse im Putz – hier war doch bestimmt ein Hobby-Handwerker am Werk. Nicht unbedingt. Selbst wer sich «echte Handwerker ins Haus holt, kann sich nicht in Sicherheit wiegen, dass diese auch professionelle Arbeit abliefern. Wurden Reparaturen oder Renovierungen nicht korrekt ausgeführt, kommt berechtigt Ärger auf. Und die Frage: «Was mache ich jetzt bloss?.

1.Werkvertrag als rechtliche Basis
2.Richtig reklamieren
3.Nachbesserung, Minderung, Wandlung
4.Andere Firma beauftragen?
5.Ansprüche befristet gültig

Werkvertrag als rechtliche Basis

Wer einem Handwerker einen Auftrag erteilt, der schliesst mit ihm einen sogenannten Werkvertrag ab. Wer einen Blick darauf werfen möchte: Der Werkvertrag ist in Art. 363 – 379 OR (Obligationenrecht) geregelt.

Ob Tapezieren der Wohnräume oder Einbau sanitärer Einrichtungen, der Handwerker ist verpflichtet, das Werk einwandfrei und ohne Mängel abzuliefern. Wird gepfuscht, muss der Besteller handeln – und zwar gemäss Gesetz sofort! Das heisst: Man muss das Werk umgehend prüfen und Mängel sofort rügen, sonst verwirken die Rechte gegenüber dem Handwerker.

Zweijährige Beschwerdefrist: Im Werkvertrag steht ein Verweis auf die Norm SIA 118? Dann hat der Besteller mehr Zeit, um Mängel zu rügen – und zwar zwei Jahre für offene Mängel. Allerdings muss der Besteller hier zwingend der Handwerksfirma die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.

Weiterer Vorteil: die Umkehr der Beweislast. Im Gegensatz zum Werkvertrag muss der Auftragnehmer – und nicht der Besteller – innert dieser Garantiefrist nachweisen, dass kein Mangel vorliegt, das Werk also vertragskonform ist. Eine dreijährige Rügefrist für verdeckte Mängel schliesst sich an.

Richtig reklamieren

Bei sehr schweren Mängeln sollte die Abnahme des Werkes verweigert werden. Bis zur Beseitigung ist der Besteller dann nämlich nicht verpflichtet, für das nicht abgenommene Werk zu zahlen. Bei weniger gravierenden Mängeln besteht «nur das Recht, einen angemessenen Teil der Rechnung zurückzubehalten. Grundsätzlich gilt: alle erkennbaren Mängel immer schriftlich im Abnahmeprotokoll dokumentieren. Am besten auch Fotos machen.

Nachbesserung, Minderung, Wandlung

Gemäss OR kann dem Handwerker die Möglichkeit eingeräumt werden, die festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums – Frist setzen (!) ­– zu beseitigen. Vorsicht: Wer dem Handwerker eine Nachbesserung nicht ermöglicht und einfach die Rechnung kürzt, der braucht sich über einen Brief vom Anwalt nicht wundern. Denn in diesem Fall hat der Handwerker das Recht, den ausstehenden Betrag gerichtlich einzuklagen. 

Andere Firma beauftragen?

Mahnungen laufen ins Leere? Die Frist ist verstrichen? Kurz: Der Handwerker kommt seiner Pflicht zur Beseitigung der Mängel nicht nach? Dann darf eine andere Firma damit beauftragt werden – und zwar auf Kosten des «Pfuschers. Wichtig: Dieses Vorgehen muss vorab beim Handwerker schriftlich angedroht werden. Die Rechnung für den neuen Handwerker zahlt allerdings der Auftraggeber, der sich das Geld wiederum beim Verursacher der Mängel zurückholen muss.

Tipp: Zur Durchsetzung der Mängelrechte ist bei Handwerkerrechnungen ein vereinbarter Rückbehalt ratsam, der erst bei Ausführung korrekter Arbeit beglichen wird. Seriöse Handwerksbetriebe werden sich diesem Ansinnen des Bestellers nicht widersetzen.

Ansprüche befristet gültig

Enthält der Werkvertrag keinen Verweis auf die SIA-Norm 118, müssen Mängel sofort gerügt und die Verjährungsfristen gemäss OR für die Mängelrechte im Auge behalten werden. Im Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Frist für bewegliche Werke zugunsten des Bestellers auf zwei Jahre verlängert. In dieser Zeit können Ansprüche gegen den Handwerker geltend gemacht werden. Für unbewegliche Werke beträgt sie nach wie vor fünf Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des Werkes.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 21.07.2014

Herzlich willkommen! Sie sind jetzt angemeldet.
Zum Benutzerkonto