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Garage beschädigt Auto: Was muss ich tun?

Es ist ärgerlich: Sie bringen das Auto für einen Service in die Werkstatt, und nach der Rückgabe entdecken Sie einen nicht reparierten oder neuen Mangel. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in diesem Fall vorgehen können.

Alina Meister
Alina Meister

01.07.2025

Person in einer Autowerkstatt

iStock / M_a_y_a

1.Auto in Werkstatt beschädigt: Wer haftet?
2.Mangelhafte Reparatur: Auto repariert, Fehler nicht behoben?
3.Gewährleistung bei Autoreparatur: Welche Rechte habe ich?
4.Tipps gegen Ärger in der Autogarage

1. Auto in Werkstatt beschädigt: Wer haftet?

Sie haben Ihr Auto zum Service oder Reifenwechsel in die Garage gebracht, und nach der Rückgabe entdecken Sie einen neuen Kratzer oder gar eine Delle? Laut Gesetz (Art. 368 OR) haftet die Werkstatt in der Regel für diese Schäden. Denn: Die Werkstatt ist verpflichtet, die Reparatur fachgerecht und ohne zusätzliche Schäden auszuführen. Entsteht während der Reparatur ein neuer Schaden, handelt es sich meist um eine Sorgfaltspflichtverletzung. 

Entscheidend für die Kostenübernahme des Schadens ist schlussendlich die Beweislast. 

Schadensfall mit eindeutiger Beweislage

Entdecken Sie beim Fahrzeug einen Schaden, sollten Sie die Garagistin oder den Garagisten sofort darüber informieren und nach dem Aufnahmeprotokoll fragen. Sollte darin kein Schaden vermerkt sein, ist die Sachlage klar: Der Schaden ist in der Garage passiert. Die Garage muss den Schaden folglich über ihre Haftpflichtversicherung abwickeln. In einem solchen Fall können Sie bei Bedarf einen Ersatzwagen auf Kosten der Garage für die Dauer der Reparatur verlangen.

Ein Aufnahmeprotokoll (auch Übergabeprotokoll genannt) dokumentiert den Zustand Ihres Fahrzeugs bei der Übergabe an die Garage. Das Protokoll wird in der Regel von der Garage gemeinsam mit der Kundin oder dem Kunden ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben. Falls Ihre Garage von sich aus kein Aufnahmeprotokoll anbietet, sollten Sie aktiv danach fragen. Denn das Protokoll dient als wichtiges Beweismittel im Schadensfall.

Schadensfall ohne eindeutige Beweislage

Fällt Ihnen eine Beschädigung erst später auf, sollten Sie die Garage informieren. Allerdings lässt sich dann kaum mehr beweisen, dass der Schaden während des Garagenbesuchs entstanden ist. Am besten suchen Sie die Garage nochmals auf und lassen das Personal den Schaden prüfen. Letztendlich bleibt Ihnen jedoch nur die Möglichkeit, den Schaden der Versicherung zu melden.

Je nach Schaden greift die Parkschadenversicherung oder die Vollkaskoversicherung. Haben Sie nur eine Haftpflichtversicherung für Ihr Auto? Sie deckt keine Schäden am eigenen Auto. Das heisst, Sie müssen die Kosten für die Reparatur selbst begleichen.

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2. Mangelhafte Reparatur: Auto repariert, Fehler nicht behoben?

Wurden die Schäden an Ihrem Auto in der Werkstatt nicht richtig behoben? Dann haben Sie als Kundin oder Kunde klare Rechte: Garagen müssen dafür sorgen, dass die durchgeführten Arbeiten und Reparaturen mängelfrei sind (Art. 368 OR). Waren die Reparaturarbeiten mangelhaft, haftet die Werkstatt dafür – auch dann, wenn Sie den Mangel erst später feststellen. Sie müssen allerdings beweisen können, dass der Mangel auf die Reparatur zurückzuführen ist.

Wichtig: Stellen Sie einen Mangel fest? Dann müssen Sie diesen der Garage unverzüglich schriftlich melden (Art. 367 OR). Tun Sie das nicht rechtzeitig, verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte.

3. Gewährleistung bei Autoreparatur: Welche Rechte habe ich?

Sie haben einen Mangel am Auto festgestellt, der eindeutig auf die Reparatur zurückzuführen ist? Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

Nachbesserung

Sie haben das Recht auf eine kostenlose Nachbesserung durch die Werkstatt – vorausgesetzt, der Aufwand dafür ist nicht unverhältnismässig (Art. 368 Abs. 2 OR). Das ist in der Regel der einfachste und gängigste Weg, um den Mangel zu beheben. Setzen Sie der Werkstatt dafür eine angemessene Frist. Als Faustregel gelten ca. zwei bis drei Wochen.

Preisnachlass

Die Mängel sind so geringfügig, dass sich eine Nachbesserung nicht lohnt? Oder die Werkstatt verweigert eine Nachbesserung? Dann können Sie eine Minderung des Werklohns (Preisnachlass) verlangen. Kommt es zu keiner Einigung, müssen Sie die Minderung gerichtlich durchsetzen.

Vertragsrücktritt

Ist der Mangel besonders schwerwiegend? Dann können Sie eine Wandlung verlangen. Das bedeutet: Sie treten vom Vertrag zurück und fordern den gezahlten Werklohn zurück. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Werkstatt den Mangel nicht beheben kann oder das trotz mehrerer Versuche nicht gelingt. Wichtig: Ein Vertragsrücktritt ist mit erheblichem Aufwand verbunden und oft schwierig durchzusetzen. 

Gut zu wissen: Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei Streitigkeiten mit der Autogarage.

4. Tipps gegen Ärger in der Autogarage

Sie möchten Frustration nach dem Garagenbesuch vermeiden? Hier sind einige Tipps:

Reparaturauftrag schriftlich festhalten

Halten Sie alle gewünschten Arbeiten, Kosten und Fristen schriftlich fest. So sind die Erwartungen von Anfang an klar geregelt, und Sie haben im Streitfall einen Nachweis.

Fahrzeug waschen und auf Schäden kontrollieren

Waschen Sie das Fahrzeug vor dem Garagenbesuch von aussen. Ist das Fahrzeug sauber, sollten Sie es auf Schäden kontrollieren. Dokumentieren Sie den Zustand am besten mit Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln. So können Sie im Fall eines Mangels besser beweisen, dass dieser im Zusammenhang mit der Reparatur steht.

Gemeinsames Auf- und Abnahmeprotokoll

In der Garage wird das Auto ebenfalls kontrolliert, und allfällige Schäden werden im Aufnahmeprotokoll vermerkt. Nach Abschluss des Services oder Reifenwechsels sollten Sie das Fahrzeug unbedingt gemeinsam mit dem Garagenpersonal abnehmen. Sie sollten keinesfalls einfach den Schlüssel entgegennehmen und mit dem Fahrzeug davonfahren. Das erspart im Schadensfall viel Ärger.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 18.07.2016

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