Es wird unterschieden zwischen Parkplätzen mit kurzer und solchen mit längerer Verweildauer. Das hat Folgen für die Festsetzung der Parkgebühren.
Bis 30 Minuten Parkzeit
Bei Parkplätzen auf Gemeindegebiet mit beschränkter Nutzungszeit (bis 30 Minuten) darf eine Kanzleigebühr erhoben werden. Diese darf die Überprüfungskosten nicht überschreiten. In juristischer Terminologie handelt es sich beim kurzfristigen Parkieren um einen «schlichten Gemeingebrauch».
Über 30 Minuten Parkzeit
Bei Parkplätzen mit einer Verweildauer von über 30 Minuten spricht man von einem «gesteigerten Gemeingebrauch». Die darauf erhobene Gebühr ist in der Regel marktkonform. Gelegentlich ist sie deutlich höher und nimmt damit Lenkungscharakter an.