Mietzinsreduktion wegen Referenzzinssatz: So geht's
Sinkt der Referenzzinssatz, können viele Mieterinnen und Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Comparis zeigt, wie das geht – mit Mustervorlage.

03.03.2025

iStock / fizkes
1. Was bedeutet der hypothekarische Referenzzinssatz für Mieterinnen und Mieter?
Der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen stützt sich auf den hypothekarischen Durchschnittszinssatz der Schweizer Banken. Er wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen mitgeteilt.
Seit dem 4. März 2025 liegt der hypothekarische Referenzzinssatz bei 1,5 Prozent.
Der Referenzzinssatz dient als Orientierung bei der Berechnung der Mieten:
Sinkt der Referenzzins um 0,25 Prozentpunkte, haben Sie als Mieterin oder Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung.
Steigt der Referenzzins um 0,25 Prozentpunkte, droht eine Mietzinserhöhung.
Achtung: Sie müssen selbst aktiv werden
Mieterinnen und Mieter müssen eine Mietzinssenkung selbst beantragen. Dazu müssen sie ihren Anspruch schriftlich auf den nächsten Kündigungstermin hin geltend machen. Das sogenannte Herabsetzungsbegehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermietung eintreffen.
Gut zu wissen: Die Vermietung kann 40 Prozent der Teuerung und allfällige allgemeine Kostensteigerungen auf die Mietpartei abwälzen. Prüfen Sie darum im Voraus, ob sich ein Herabsetzungsbegehren wirklich lohnt. In manchen Fällen können Teuerungsausgleich und Kostensteigerung sogar höher ausfallen als die mögliche Ersparnis.
2. Mietzinsänderung berechnen: Was gilt bei meinem Mietvertrag?
Je nach Mietverhältnis basiert Ihr Mietzins auf einem veralteten Referenzzinssatz. Den verwendeten Zinssatz finden Sie in Ihrem Mietvertrag oder der letzten Erhöhungsanzeige.
Fehlt diese Angabe in Ihren Mietunterlagen? Dann können Sie anhand der Referenzzinssatz-Entwicklung des Bundes prüfen, welcher Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss galt.
Diese Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Änderungsansprüche:
Beispiel Senkung Referenzzinssatz: Was bedeutet das für meine Miete?
Der Bund hat den hypothekarischen Referenzzinssatz per 4. März 2025 von 1,75 Prozent auf 1,50 Prozent gesenkt.
Für Mietverträge, die auf dem bisherigen Referenzzinssatz von 1,75 Prozent basieren, besteht ein Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent.
Bei einer Monatsmiete von 2’000 Franken entspricht das einer jährlichen Ersparnis von fast 700 Franken.
Das Einsparpotenzial kann sinken, wenn die Vermietung im Gegenzug einen Teuerungsausgleich oder allgemeine Kostensteigerungen geltend macht.
3. Ab wann gilt die Mietzinsreduktion?
Eine Mietzinssenkung greift in der Regel ab dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
Wichtig:
Berücksichtigen Sie beim Versenden des Herabsetzungsbegehrens die Kündigungsfrist.
Alle im Mietvertrag aufgeführten Mieterinnen und Mieter müssen unterschreiben.
Mietzinsreduktion: Gilt das auch für den Parkplatz?
Eine Senkung der Miete von Nebenobjekten wie Parkplätzen oder Bastelräumen ist grundsätzlich möglich, wenn ein sogenannter «innerer Zusammenhang» zwischen Mietwohnung (= Hauptobjekt) und Nebenobjekt gegeben ist. Der ist erfüllt, wenn beide Mietobjekte im selben Vertrag geregelt sind.
Ein «innerer Zusammenhang» besteht auch bei zwei separaten Mietverträgen, wenn
Neben- und Hauptobjekt von derselben Verwaltung vermietet werden und
klar ist, dass das Nebenobjekt nur deshalb gemietet wurde, weil das Hauptmietobjekt in derselben Liegenschaft ist.
4. Kann die Vermietung eine Mietzinsreduktion ablehnen?
Die Vermietung muss innerhalb von 30 Tagen auf Ihr Schreiben reagieren. Sie kann die Mietzinssenkung aus folgenden Gründen ablehnen oder reduzieren:
Wertvermehrende Investitionen: Falls die Vermietung in die Wohnqualität investiert hat (z. B. neue Küche, bessere Wärmedämmung), kann der dadurch entstehende Mehrwert eine Mietzinsreduktion teilweise oder ganz ausgleichen.
Kostensteigerungen oder Teuerung: Steigende Betriebskosten oder allgemeine Teuerung können die Reduktion teilweise oder ganz aufheben.
Kein übersetzter Ertrag: Die Vermietung kann nachweisen, dass sie auch ohne Mietzinssenkung keinen überhöhten Gewinn erzielt.
Orts- oder Quartierüblichkeit: Falls sich der Mietzins im üblichen Rahmen bewegt, kann die Vermietung Vergleichsobjekte nennen, um eine Senkung abzulehnen.
Sind Sie mit der Antwort der Vermietung nicht einverstanden, können Sie sich innert 30 Tagen nach der Rückmeldung an die Schlichtungsbehörde werden.
Achtung: Nicht alle Mieterinnen und Mieter profitieren von einer Senkung des Referenzzinssatzes. Bei Mietverträgen mit indexierten oder staatlich verbilligten Mieten ist der Referenzzinssatz nicht anwendbar.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 01.12.2020