Haustiere in der Mietwohnung: Was erlaubt ist und was nicht
In der Schweiz leben über 1,5 Millionen Katzen und rund 515'000 Hunde. Nur jede fünfte Mietwohnung ist als haustierfreundlich ausgeschrieben. Comparis erklärt, was die Vermieterschaft verbieten darf und wie Sie mit einem Haustier eine Wohnung finden.

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1. Darf die Vermieterschaft Haustiere verbieten?
Für Hunde, Katzen und andere grössere Tiere: Ja
Das Schweizer Mietrecht enthält keinen einzigen Artikel zu Haustieren in der Mietwohnung. Was gilt, steht im Mietvertrag. Ein Verbot dort ist gültig. Verlangt der Vertrag die Zustimmung der Vermieterschaft, darf sie diese ohne Begründung verweigern.
Für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche, Kanarienvögel und Zierfische: Nein
Diese dürfen Sie halten, was auch immer im Vertrag steht. Die Tiere müssen aber im Käfig, Terrarium oder Aquarium leben.
Tiere mit besonderem Stör- oder Gefährdungspotenzial wie Schlangen, Spinnen, Papageien: immer nur nach Absprache.
Für einzelne Arten braucht es zusätzlich eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts.
2. Verbot, Zustimmungsvorbehalt oder nichts: die drei Regelungen im Mietvertrag
Ob Haustiere in Ihrer Mietwohnung erlaubt sind, entscheidet der Mietvertrag, zusammen mit der Hausordnung.
| Im Vertrag steht | Das heisst für Sie |
|---|---|
| «Tierhaltung nicht gestattet» | Hunde und Katzen sind ausgeschlossen. Kleintiere im Käfig oder Aquarium bleiben erlaubt. |
| «Tierhaltung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterschaft» | Der Normalfall in der Schweiz. Sie müssen fragen. Die Vermieterschaft darf ohne Angabe von Gründen ablehnen. |
| Nichts | Hunde und Katzen sind erlaubt, solange keine begründeten Klagen entstehen. Exotische Tiere nur nach Absprache. |
Der Verband der Immobilienwirtschaft SVIT stellt fest, dass Verwaltungen den Zustimmungsvorbehalt seit der Wohnungsknappheit strenger anwenden. Wo sich viele Personen auf eine Wohnung bewerben, hat die Bewerbung ohne Tier oft Vorrang.
Comparis-Tipp: Viele Vermieterschaften lehnen Tiere nur ab, weil die Regeln fehlen. Zögert die Vermieterschaft, schlagen Sie den Vertragsanhang «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» vor. Er stammt vom Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT) und ist vom Mieterverband Deutschschweiz anerkannt.
3. Nur jede fünfte Wohnung erlaubt Haustiere: So finden Sie eine
Wer mit Hund oder Katze eine Wohnung mieten möchte, hat eine kleine Auswahl: Auf einigen Immobilienportalen der Schweiz tragen 2026 rund 21 Prozent der Mietwohnungen das Merkmal «Haustiere erlaubt». 2022 waren es knapp 30 Prozent. In der Westschweiz ist die Auswahl am kleinsten: Im Kanton Waadt sind es 9 Prozent, in Genf 10. Das zeigen Zahlen der Swiss Marketplace Group, die Nau.ch im Juli 2026 veröffentlicht hat.
So erhöhen Sie Ihre Chancen:
Ein Inserat ohne das Merkmal «Haustiere erlaubt» bedeutet nicht Verbot. Viele Vermieterschaften lassen das Feld leer. Fragen Sie nach, bevor Sie eine Wohnung streichen.
Foto, Rasse, Alter, Wohnungskatze oder Freigänger, Nachweis der Haftpflichtversicherung. Am wichtigsten: eine Bestätigung der bisherigen Vermieterschaft, dass es keine Klagen gab.
Gegen Katzen, die die Wohnung nicht verlassen, haben Vermieterschaften selten Einwände. Achtung: Katzentreppen und Katzenklappen sind bauliche Eingriffe und brauchen eine separate Erlaubnis.
Dort stören Hund und Katze die Nachbarschaft am wenigsten, und die Vermieterschaft weiss das.
Wer den Hund verschweigt und ihn nach dem Einzug mitbringt, riskiert die Kündigung. Sprechen Sie ihn offen an. Manche Vermietende lassen sich auf eine Zusage mit Auflagen ein.
4. Bellen, Kratzer, Gerüche: Wer zahlt und wann die Kündigung droht
Als Mieterin oder Mieter müssen Sie auf die anderen Hausbewohnerinnen und Hausbewohner Rücksicht nehmen (Art. 257f OR). Ein Hund, der stundenlang bellt, Katzenurin im Treppenhaus oder Gerüche aus der Wohnung verletzen diese Pflicht.
Der Ablauf ist gesetzlich festgelegt: Die Vermieterschaft mahnt Sie zuerst schriftlich. Hält die Störung an, darf sie mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Bei Streit mit Nachbarinnen und Nachbarn ist die Schlichtungsbehörde zuständig.
Schäden gehen zu Ihren Lasten, sobald sie über die normale Abnutzung hinausgehen: Kratzspuren im Parkett, Urinflecken im Teppich, angenagte Türrahmen. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt solche Mieterschäden in der Regel. Sie zahlt aber nicht, wenn Ihr Haustier die Wohnung zerstört, weil es nicht tiergerecht gehalten wurde.
Für Hunde gilt zusätzlich: In vielen Kantonen ist eine Hundehaftpflicht Pflicht, teilweise mit vorgeschriebener Deckungssumme.
Gut zu wissen: Halten Sie beim Einzug alle Vorschäden im Übergabeprotokoll fest. Tierschäden werden ohne Protokoll schnell Ihnen zugerechnet.
Die Privathaftpflicht übernimmt Mieterschäden durch Tiere in der Regel. Die Prämien unterscheiden sich je nach Anbieter deutlich.
5. Neues Haustier nach dem Einzug? So gehen Sie vor
Schaffen Sie das Tier nicht an, bevor die Antwort da ist. Wer ohne die im Vertrag verlangte Zustimmung einen Hund oder eine Katze hält, kann gemahnt und gekündigt werden.
So gehen Sie vor:
Vertrag prüfen: Steht nichts drin, dürfen Sie das Tier halten. Steht ein Verbot drin, hilft nur eine Vertragsänderung. Steht ein Zustimmungsvorbehalt drin, geht es zu Schritt 2.
Schriftlich anfragen: Nennen Sie Tierart, Anzahl, Alter und Haltung. Zum Beispiel: «eine Wohnungskatze, drei Jahre alt, kastriert». Legen Sie den Nachweis Ihrer Haftpflichtversicherung bei.
Den IEMT-Anhang mitschicken: Er zeigt der Vermieterschaft, dass Sie die Pflichten kennen.
Die Zustimmung schriftlich einholen: Auch wenn der Vertrag keine Form vorschreibt. Eine mündliche Zusage lässt sich später nicht beweisen.
Eine erteilte Zustimmung ist verbindlich. Die Vermieterschaft kann sie nur aus guten Gründen zurücknehmen, etwa nach wiederholten Klagen oder Schäden. Auch dann muss sie zuerst schriftlich mahnen. Sie gilt bei einem Wechsel der Eigentümerschaft weiter. Wer die Haustierhaltung jahrelang duldet, hat stillschweigend zugestimmt.
Comparis-Tipp: Die Zustimmung bezieht sich in der Regel auf die Tierart, nicht auf das einzelne Tier. Stirbt Ihre Katze, dürfen Sie eine neue halten. Ein zweites Tier oder eine andere Tierart braucht dagegen eine neue Zusage.
6. Häufige Fragen zu Haustieren in der Mietwohnung
Ja. Das Schweizer Mietrecht kennt kein Haustierverbot. Steht nichts im Mietvertrag, dürfen Sie Hunde und Katzen halten, solange keine begründeten Klagen entstehen. Ausnahme: Tiere mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial. Verlangt der Vertrag eine Zustimmung, müssen Sie fragen, auch für eine Wohnungskatze.
Kleintiere im Käfig oder Aquarium: Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche, Kanarienvögel, Zierfische. Sie dürfen auch bei einem Tierverbot gehalten werden, solange ihre Zahl üblich bleibt und keine Klagen entstehen.
Ja, aber nicht sofort. Die Vermieterschaft mahnt Sie zuerst schriftlich. Bleibt der Hund, darf sie mit 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigung lässt sich bei der Schlichtungsbehörde anfechten, die Chancen sind aber schlecht.
Sie als Mieterin oder Mieter. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt Mieterschäden wie Kratzer im Parkett in der Regel. Nicht gedeckt sind Schäden durch nicht tiergerechte Haltung. Für Hunde ist die Haftpflicht in vielen Kantonen ohnehin obligatorisch.
Das Gesetz nennt keine Zahl. Massgebend sind der Mietvertrag und die erteilte Zustimmung. Für Kleintiere gilt: in üblicher Zahl. Nach unten setzt die Tierschutzverordnung Grenzen: Meerschweinchen und Wellensittiche müssen Sie mindestens zu zweit halten.
Ein Hund zu Besuch ist keine Tierhaltung. Betreuen Sie ihn aber regelmässig oder über Wochen, wird aus Besuch Haltung. Dann gilt der Mietvertrag. Eine feste Frist kennt das Gesetz nicht. Der IEMT-Anhang verlangt eine neue Vereinbarung, sobald sich der Tierbestand für mehr als vier Monate ändert.
Rechte und Pflichten in der Mietwohnung
Dieser Ratgeber gehört zum Thema «Was Sie in der Wohnung dürfen und müssen». In der Übersicht zeigt Comparis, was im Mietrecht gilt, von Reparaturen bis zum Streit mit der Vermieterschaft.
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