Gebühren

Betreibungsgebühren

Die Betreibungsgebühr muss vor einer Betreibung gezahlt werden. Sie ist abhängig von der Höhe der Betreibung.

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1.Was kostet eine Auskunft des Betreibungsamtes?
2.Wie lange zurück kann man Betreibungen einsehen?
3.Wie beantrage ich die Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung?

Wer eine Betreibung einleitet, muss die Betreibungsgebühren vorstrecken. Das Betreibungsamt fertigt einen Zahlungsbefehl aus und stellt diesen dem Schuldner zu.

Die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls ist abhängig von der Höhe der Forderung:

Forderungshöhe
(in Franken)
Gebühr*
(in Franken)
bis 100 20.3
bis 500 33.3
bis 1‘000 53.3
bis 10‘000 73.3
bis 100‘000 103.3
bis 1‘000‘000 203.3
über 1‘000‘000 413.3

Quelle: EJPD, Betreibungsschalter / Stand 2020

* Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls (zumeist 8.00 Franken) und der Kopie für den Gläubiger (zumeist 5.30 Franken).

Was kostet eine Auskunft des Betreibungsamtes?

Wer über sich oder jemand anderen eine Betreibungsauskunft anfordert, muss pro Auskunft eine Gebühr von 17.00 Franken (Stand 2020) plus Versandkosten bezahlen. Für Auskünfte oder Betreibungsauszüge muss ein Interesse geltend gemacht werden. 

Wie lange zurück kann man Betreibungen einsehen?

Der Betreibungsvorgang ist im Betreibungsregister während fünf Jahren für Dritte einsehbar. Er ist früher schon nicht mehr einsehbar, wenn der Gläubiger dem Betreibungsamt den Rückzug der Betreibung mitteilt oder aufgrund eines Gerichtsentscheids.

Wie beantrage ich die Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung?

Haben Sie Rechtsvorschlag erhoben und hat der Gläubiger das Verfahren nach der Betreibung nicht mehr fortgesetzt? Dann können Sie drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Ihres Wohnsitzes verlangen, dass die Betreibung nicht mehr im Betreibungsauszug erscheint. Das Begehren kostet 40 Franken.

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