Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag von 1908 bildet die gesetzliche
Grundlage für den privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Im Bereich der Krankenversicherung
fallen die Zusatzversicherungen und die Krankentaggeldversicherung nach VVG
unter den privatrechtlichen Versicherungsvertrag.
Die Krankenkassen können bei Versicherungen nach VVG die Aufnahme eines Interessenten
ablehnen (Vertragsfreiheit), die Prämien abhängig von Alter, Geschlecht,
Gesundheitszustand und weiteren Kriterien gestalten oder Kollektivverträge mit
Prämienrabatten anbieten. Die Kündigungsmöglichkeiten sind je nach
Krankenkasse unterschiedlich.
Gesetzestext