Freie Spitalwahl in der Schweiz?

Jonas Grossniklaus,
Fachredaktor Krankenkassen

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Freitag, 13. Januar 2012 - Krankenkasse

Per Anfang 2012 ist die neue Spitalfinanzierung in Kraft getreten. Vorher waren für die Abgeltung stationärer Leistungen zu Lasten der Grundversicherung verschiedene Vergütungssysteme möglich. Nun wird jeder stationäre Spitalaufenthalt je nach Diagnose, Nebendiagnosen und Behandlungsprozeduren mit einer sogenannten Fallpauschale bezahlt. Neu müssen die Grundversicherung und der Wohnkanton zu einem fixen, aber je nach Kanton unterschiedlichen Vergütungsteiler auch Behandlungen ausserhalb des Wohnkantons und in Privatspitälern bezahlen.

Man kann sein Spital zwar frei wählen, sollte aber ein paar Dinge wissen: Damit die stationäre Behandlung vergütet wird, muss das Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons oder eines anderen Kantons stehen. Die Kosten für eine Behandlung ausserhalb des Wohnkantons werden nur bis zu dem Betrag übernommen, welcher vom Wohnkanton als Referenzpauschale festgelegt worden ist. Wenn die Behandlung laut Kantonsarzt in einem Listenspital des Wohnkantons nicht angeboten wird, ist keine Zusatzversicherung erforderlich, weil die ausserkantonale Behandlung medizinisch indiziert ist. Für alles andere, also für teurere Behandlungen in einem öffentlichen, ausserkantonalen oder in einem Privatspital, das auf keiner Spitalliste steht, benötigt man nach wie vor eine Spitalzusatzversicherung oder man bezahlt, was die Grund- oder die Zusatzversicherung nicht decken, aus der eigenen Tasche.

Bei planbaren Eingriffen verhindert ein rechtzeitiges Nachfragen bei der Krankenkasse oder beim Kantonsarzt finanzielle Überraschungen nach dem Spitalaufenthalt. Muss man wegen eines Notfalls ausserhalb des Wohnkantons ins Spital, ist die Finanzierung nie ein Problem.

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