1. Wie lauten die unterschiedlichen Tarife?
Tarif A
Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, tatsächlich oder rechtlich getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige).
Tarif B
Für verheiratete - in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende - Alleinverdiener, für eingetragene Partnerschaften sowie für allein stehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unterteilt ("ohne Kinder", "mit 1 Kind", "mit 2 Kindern" usw.).
Tarif C
Für verheiratete Steuerpflichtige, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind (Doppelverdiener); auch dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unterteilt ("ohne Kinder", "mit 1 Kind", "mit 2 Kindern" usw.).
Tarif D
Sondertarif für Einkünfte aus Nebenerwerb (wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden und monatliches Bruttoeinkommen unter CHF 2'000) sowie Ersatzeinkünfte, wenn der Versicherer diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an den Versicherten ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.
Tarif G
Für Grenzgänger, die regelmässig an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren.
Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Steuergesetz. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an ihr kantonales Steueramt.
2. Was müssen Zuwanderer über die Quellensteuer wissen?
- Die Quellensteuer wird vom Arbeitgeber monatlich einbehalten und direkt an das jeweilige kantonale Steueramt abgeführt.
- Die Quellensteuer wird vom Bruttogehalt inkl. aller Zulagen (Kinder-, Essens-, Wegzulagen) und Pauschalspesen berechnet.
- Die Quellensteuer ist abhängig vom Kanton, d.h. es gibt unterschiedliche Steuersätze je Kanton (siehe
Quellensteuer-Rechner).
- Der Arbeitgeber erhält vom Gemeindesteueramt eine Tarifverfügung, aus der die jeweilige Tarifeinstufung (A, B, C etc.) ersichtlich ist. Der Arbeitnehmer kann schriftlich oder persönlich beim zuständigen Gemeindesteueramt Einspruch erheben, wenn die Verfügung nicht den Tatsachen entsprechen sollte.
- Die Quellensteuer sollte auf der Lohnabrechnung und am Ende des Jahres auf dem Lohnausweis ausgewiesen sein.
- Die Quellensteuer ist bei steuerlicher Veranlagung aufgrund DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit vielen Ländern anrechenbar.
3. Ist die Berechnung in allen Kantonen gleich oder ähnlich? Nach welchen Parametern erfolgt diese Berechnung?
Die kantonale Quellensteuer wird im Durchschnitt aus den Steuersätzen aller Gemeinden eines Kantons berechnet. Die Berechnung erfolgt immer vom Bruttogehalt inkl. aller Zulagen.
4. Wird die Quellensteuer nach Wohn- oder Arbeitsort berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach dem Wohnort.
Hinweis für deutsche Grenzgänger: Hier gilt das Arbeitsortprinzip. Der Schweiz steht ein prozentualer Quellensteuerabzug von 4,5 Prozent der Bruttoeinkünfte zu. Die in der Schweiz erhobene Grenzgänger-Steuer von 4,5 Prozent wird vom deutschen Finanzamt angerechnet.
5. Wann wird keine Quellensteuer mehr erhoben?
Mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung C oder nach Heirat mit einer/m Schweizer Staatsbürgerin/-bürger oder einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung C entfällt die Quellensteuer und wird ab dem Folgemonat nicht mehr erhoben.
6. Welche Abzüge können bei der Quellensteuer geltend gemacht werden?
- Beiträge zur Säule 3a können angerechnet werden. Hier wird der gleiche maximale Vorsorgebetrag wie bei Schweizern angerechnet (zurzeit CHF 6'566 pro Jahr).
- Pensionskasseneinkauf
- Schuldzinsen (nur Konsumkredit, keine Hypothekarzinsen)
- Weiterbildungskosten, keine Ausbildungskosten
- Krankheits- und Unfallkosten,
sofern die Kosten höher sind als 4% der Bruttoeinkünfte (z.B. Brutto-Einkommen CHF 75'000 hiervon 4% = CHF 3'000)
- behinderungsbedingte Kosten
- Kinderbetreuungskosten
Genaue Informationen sind auf den jeweiligen Webseiten der kantonalen Steuerämter zu finden.
Wenn eine Korrekturberechnung beantragt wird, müssen Antrag und im Formular beschriebene notwendige Beilagen sowie die Bankverbindung unterschrieben per Post
bis zum 31.3.2011 für das Jahr 2010 beim kantonalen Steueramt eingereicht sein.
7. Wohin können sich Zuwanderer bei allen Steuerfragen wenden?
Grundsätzlich können alle notwendigen Formulare für Quellensteuerpflichtige online über die jeweiligen Steuerämter oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden. Für steuerrechtliche Fragen sollte man sich an einen Steuerberater wenden.
Adressen kantonaler Steuerämter