Häufige Fragen und Antworten

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1. Wie lauten die unterschiedlichen Tarife?

Die wichtigsten Tarife sind:

Tarif A

Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, tatsächlich oder rechtlich getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige) ohne Kinder.

Tarif B

Für verheiratete – in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende – Alleinverdiener. Dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unterteilt («ohne Kinder», «mit 1 Kind», «mit 2 Kindern» usw.).

Tarif C

Für verheiratete Steuerpflichtige, die beide erwerbstätig sind (Doppelverdiener); auch dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unterteilt («ohne Kinder», «mit 1 Kind», «mit 2 Kindern» usw.).

Tarif H

Für alleinerziehende Steuerpflichtige (ledige, tatsächlich oder gerichtlich getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige) mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen.

Es gibt weitere Tarife, zum Beispiel für Nebenerwerbstätige und Grenzgänger.

Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Steuergesetz. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihr kantonales Steueramt.

2. Was müssen Zuwanderer über die Quellensteuer wissen?

  • Die Quellensteuer wird vom Arbeitgeber monatlich einbehalten und direkt an das jeweilige kantonale Steueramt abgeführt.

  • Die Quellensteuer wird vom Bruttogehalt inklusive aller Zulagen (Kinder-, Essens-, Wegzulagen) und Pauschalspesen berechnet.

  • Die Quellensteuer ist abhängig vom Kanton, das heisst, es gibt unterschiedliche Steuersätze je nach Kanton.

  • Der Arbeitgeber erhält vom Gemeindesteueramt eine Tarifverfügung, aus der die jeweilige Tarifeinstufung (A, B, C etc.) ersichtlich ist. Der Arbeitnehmer kann schriftlich oder persönlich beim zuständigen Gemeindesteueramt Einspruch erheben, wenn die Verfügung nicht den Tatsachen entsprechen sollte.

  • Die Quellensteuer sollte auf der Lohnabrechnung und am Ende des Jahres auf dem Lohnausweis ausgewiesen sein.

  • Die Quellensteuer ist bei steuerlicher Veranlagung aufgrund DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit vielen Ländern anrechenbar.

3. Ist die Berechnung in allen Kantonen gleich oder ähnlich? Nach welchen Parametern erfolgt diese Berechnung?

Die kantonale Quellensteuer wird im Durchschnitt aus den Steuersätzen aller Gemeinden eines Kantons berechnet. Die Berechnung erfolgt immer vom Bruttogehalt inklusive aller Zulagen.

4. Wird die Quellensteuer nach Wohn- oder Arbeitsort berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach dem Wohnort.

Hinweis für deutsche Grenzgänger: Hier gilt das Arbeitsortprinzip. Der Schweiz steht ein prozentualer Quellensteuerabzug von 4,5 Prozent der Bruttoeinkünfte zu. Die in der Schweiz erhobene Grenzgänger-Steuer von 4,5 Prozent wird vom deutschen Finanzamt angerechnet.

5. Wann wird keine Quellensteuer mehr erhoben?

Mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung C oder nach Heirat mit einer/m Schweizer Staatsbürgerin/-bürger oder einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung C entfällt die Quellensteuer und wird ab dem Folgemonat nicht mehr erhoben.

6. Welche Abzüge können bei der Quellensteuer geltend gemacht werden?

Jeder Quellensteuerpflichtige hat die Möglichkeit eine Korrekturberechnung einzureichen und entsprechende Abzüge geltend zu machen. Allerdings variieren diese Abzugsmöglichkeiten von Kanton zu Kanton.

Im Kanton Zürich können beispielsweise folgende Abzüge eingereicht werden:

  • Beiträge zur Säule 3a können angerechnet werden. Hier wird der gleiche maximale Vorsorgebetrag wie bei Schweizern angerechnet (zurzeit CHF 6566 pro Jahr).

  • Pensionskasseneinkauf

  • Schuldzinsen (nur Konsumkredit, keine Hypothekarzinsen)

  • Weiterbildungskosten, keine Ausbildungskosten

  • Krankheits- und Unfallkosten, sofern die Kosten höher sind als 4% der Bruttoeinkünfte (z.B. Brutto-Einkommen CHF 75'000 hiervon 4% = CHF 3000)

  • behinderungsbedingte Kosten

  • Kinderbetreuungskosten

Genaue Informationen über die jeweilige Höhe der Abzüge sollten also vorab beim eigenen Quellensteuer-Amt eingeholt werden. Wenn eine Korrekturberechnung beantragt wird, müssen Antrag und im Formular beschriebene notwendige Beilagen sowie die Bankverbindung unterschrieben per Post bis zum 31.3.2020 für das Jahr 2019 beim kantonalen Steueramt eingereicht sein.

7. Wohin können sich Zuwanderer bei allen Steuerfragen wenden?

Grundsätzlich können alle notwendigen Formulare für Quellensteuerpflichtige online über die jeweiligen Steuerämter oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden. Für steuerrechtliche Fragen sollte man sich an einen Steuerberater wenden.

8. Was bedeutet Familienstand?

Der Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden) bestimmt den jeweiligen Tarif der monatlichen Quellensteuer. Ändert sich der Familienstand z.B. durch Heirat, Scheidung oder Todesfall, muss diese Änderung beim zuständigen Gemeindesteueramt gemeldet werden.

9. Was bedeutet Erwerbseinkommen?

Für die Quellensteuerberechnung ist immer der monatliche Bruttolohn inklusive aller Zulagen massgebend. Weg-, Essens- und Kinderzulagen sowie Trinkgelder, Kranken- und Unfallgelder müssen in dem Monat versteuert werden, in dem die Auszahlung oder Überweisung erfolgt.

10. Was müssen Doppelverdiener beachten?

Bei verheirateten Doppelverdienern (Tarif C), die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind, wird die Ehefrau mit einem anderen prozentualen Steuersatz veranlagt als der Ehemann. Die Tariftabellen weisen daher bei Tarif C separate Steuersätze für Ehemann und Ehefrau aus.

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