Selbstbewohntes Wohneigentum kann man mit Geld aus der Säule 3a finanzieren. Es bestehen folgende Möglichkeiten.
a) Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum durch Vorbezug oder Verpfändung
b) Rückzahlung einer bestehenden Hypothek
c) Renovation und Umbau
a) Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum durch Vorbezug oder Verpfändung
Vorbezug:
Zum Kauf oder Bau von selbstbewohntem Wohneigentum (Haus, Stockwerkeigentum, Anteilschein an einer Wohnbaugenossenschaft) dürfen Guthaben aus der 3.-Säule vorzeitig bezogen werden. Einen Mindestbetrag gibt es dabei nicht. Ein solcher Vorbezug ist alle fünf Jahre erlaubt.
Vorteil dieser Variante ist die geringere Zinsbelastung der Hypothek, da sich so der Hypothekenbetrag verringert und das Eigenkapital erhöht.
Verpfändung:
Vorsorgegelder kann man zugunsten einer Hypothek auch verpfänden. In diesem Fall dient das Vorsorgekapital lediglich als Sicherheit für den Kreditgeber und wird nicht ausbezahlt. Dies ermöglicht je nach Kreditgeber eine höhere Hypothek oder einen tieferen Hypothekarzinssatz.
Vorteil dieser Variante ist, dass das Geld auf dem Konto bleibt und weiterhin steuerfrei arbeiten kann.
b) Rückzahlung einer bestehenden Hypothek
Kapital aus der 3.-Säule darf man auch zur Amortisation der Hypothek verwenden. Man unterscheidet zwischen direkter und indirekter Amortisation:
Direkte Amortisation
Bei der direkten Amortisation bezieht der Kreditnehmer das Geld aus der dritten Säule und zahlt es direkt an den Kreditgeber. Damit verringert sich der Hypothekenbetrag und und somit sinken die Wohnkosten. Der steuerlich abzugsfähige Hypothekarzins nimmt dabei allerdings auch ab. Ein Bezug ist alle fünf Jahre möglich.
Indirekte Amortisation
Hier zahlt der Kreditnehmer kein Geld an den Kreditgeber, sondern investiert regelmässig in die (verpfändete) Säule 3a. Der Vorteil dieser Variante ist, dass das Geld auf dem Konto bleibt und weiterhin steuerfrei arbeiten kann.
c) Renovation und Umbau
Es ist erlaubt, Vorsorgegelder aus der Säule 3a für bestimmte Renovationen und Umbauten von selbstbewohntem Wohneigentum zu verwenden. Es fehlen allerdings ganz klare Richtlinien. Deshalb ist es empfehlenswert, einen Vorbezug vorgängig mit dem Vorsorgeträger abzuklären.