Bezug Säule 3a

Aufgrund der steuerlichen Privilegierung sind die Bezugsmöglichkeiten des 3a-Vorsorgekapitals gesetzlich limitiert. Dabei unterscheidet man zwischen ordentlichem Bezug und vorzeitigem Bezug.
  • Ordentlicher Bezug:
    Das angesparte Vorsorgekapital darf frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) bezogen werden. Mit Erreichen des AHV-Alters wird das Kapital fällig. Seit 2008 dürfen weiterhin Berufstätige den Bezug des Kapitals aber aufschieben. Mit Aufgabe der Berufstätigkeit, spätestens aber nach 5 Jahren (mit 69 resp. 70 Jahren), müssen sie das Kapital beziehen. Damit der Bezug nicht zu einer hohen Steuerprogression führt, ist es rahtsam das 3a Konto zu splitten und den Bezug gestaffelt vorzunehmen.

 

  • Vorbezug:
    Unter Vorbezug versteht man die Entnahme des Vorsorgekapitals vor der eigentlichen Pensionierung. Folgende Fälle ermöglichen den Vorbezug:
  1. Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum
  2. Einkauf in eine Pensionskasse
  3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
  4. Verlassen der Schweiz
  5. Bezug einer Invalidenrente
  6. Tod des Vorsorgenehmers

Aus steuerlichen Gründen empfiehlt es sich, das Vorsorgekapital in verschiedene Vorsorgeprodukte aufzuteilen und später gestaffelt aufzulösen.

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