2. Säule: Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge (BVG) oder Pensionskasse ist die 2. Säule des Sozialsystems in der Schweiz. 

1.Wozu gibt es die zweite Säule?
2.Wie ist die berufliche Vorsorge aufgebaut?
3.BVG: So funktioniert die Pensionskasse
4.Das Wichtigste zur 2. Säule
5.FAQ

Wozu gibt es die zweite Säule?

Die Leistungen aus der zweiten Säule sollen zusammen mit der dritten Säule ein Beitrag für die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards sein, während die erste Säule lediglich die minimalen Lebenskosten deckt. Die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) hat daher die Aufgabe, die Leistungen der AHV/IV im Alter, bei Invalidität sowie im Todesfall zu ergänzen.

Wie ist die berufliche Vorsorge aufgebaut?

Die berufliche Vorsorge (BVG) besteht aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen (freiwilligen) Teil. Im obligatorischen Teil sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle (22'050 Franken, ab 2023) und dem oberen Grenzbetrag (88'200 Franken, ab 2023) versichert. Der darüber liegende Lohnanteil gilt als überobligatorisch.

Wer ist in der Pensionskasse versichert?

In der Pensionskasse sind alle Personen obligatorisch versichert, welche AHV-pflichtig und angestellt sind und das Mindesteinkommen von 22'050 Franken (ab 2023) pro Jahr erreichen. Zwischen dem 18. und 24. Altersjahr spart man für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 25. Altersjahr wird dann auch für die Altersrente angespart.

Wer ist nicht obligatorisch in der Pensionskasse BVG versichert?

Nicht erwerbstätige Personen, Personen mit einem Jahresbruttolohn unter 22'050 Franken, Selbstständigerwerbende sowie Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag bis maximal drei Monate sind nicht obligatorisch BVG-versichert.

BVG-Eintrittsschwelle

Damit eine Person in der zweiten Säule (Pensionskasse) versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens Franken erzielen (gilt ab 2023). Dieser Mindestlohn wird als Eintrittsschwelle bezeichnet. Erreicht eine Person diesen Lohn nicht, ist sie nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Personen, die mindestens Franken bei mehreren Arbeitgebern verdienen, können sich freiwillig versichern lassen. 

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BVG: So funktioniert die Pensionskasse

Das Kapital der beruflichen Vorsorge (BVG) wird von öffentlichen oder privaten Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen verwaltet.

Wer zahlt Pensionskassenbeiträge?

Der Arbeitgeber bezahlt mindestens die Hälfte der Beiträge an die 2. Säule. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Arbeitnehmers, sofern der Arbeitgeber nicht Teile des Arbeitnehmeranteils übernimmt. Bei der 2. Säule wirkt sich ein tieferer Lohn direkt in reduzierten Leistungen aus. Beachten Sie, dass Sie bei den meisten Pensionskassenlösungen nur dann versichert bleiben, wenn Ihr Lohn über dem festgelegten Minimum von CHF (Stand 2023) liegt.

Freizügigkeitskonten

Es gilt das Prinzip der Freizügigkeit: Bei Stellenwechsel entstehen für Sie beim angehäuften Sparguthaben keine Verluste. Sie können den gesamten Betrag an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Wenn Sie nach dem Ausscheiden aus dem alten Unternehmen noch keinen neuen Arbeitgeber haben, müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Erfahren Sie mehr über Freizügigkeitskonten und was Sie beachten sollten.

Bezug der Pensionskasse

Beim Bezug der Altersleistungen können Sie zwischen einmaliger Auszahlung, einer regelmässigen Rente oder einer Mischform wählen. Beachten Sie, dass Sie diesen Entscheid später nicht mehr rückgängig machen können.

Bei einer vorzeitigen Pensionierung nehmen Sie tiefere Altersleistungen in Kauf. Sie haben die Möglichkeit, die Pensionskassenleistung durch die Schliessung von eventuell bestehenden Vorsorgelücken zu verbessern.

Vorbezug von Pensionskassengeldern

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr Vorsorgekapital bereits vor der Pensionierung beziehen: So können Sie mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung zum Beispiel selbst genutztes Wohneigentum finanzieren. Auch zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder bei einer Auswanderung können Sie Gelder aus der 2. Säule beziehen.

Das Wichtigste zur 2. Säule

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FAQ

  • Obligatorische berufliche Vorsorge / Pensionskasse (BVG)

  • Obligatorische Unfallversicherung (UVG)

  • Freizügigkeitsleistungen bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (FZG)

  • Überobligatorische Versicherung zusätzlich zum BVG und zum UVG

Der Arbeitgeber bezahlt mindestens die Hälfte der Beiträge an die 2. Säule. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Arbeitnehmers, sofern der Arbeitgeber nicht Teile des Arbeitnehmeranteils übernimmt.

Der Arbeitgeber bezahlt mindestens die Hälfte der Beiträge an die 2. Säule. Der andere Anteil der Arbeitnehmer. Nur Jahreslöhne pro Arbeitgeber von mindestens 22'050 Franken (Stand 2023) sind versichert.

Alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 22'050 Franken und maximal 88’200 Franken sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert. In den ersten Berufsjahren werden allerdings nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Nach Erreichen des 25. Altersjahres wird auch für die Altersrente Guthaben angespart. Das Sparen für die Altersrente erfolgt bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit beziehungsweise bis zur Pensionierung.

Wer ist nicht in der Pensionskasse BVG versichert?

Nicht erwerbstätige Personen, Personen mit einem Jahresbruttolohn unter 22'050 Franken, Selbstständigerwerbende sowie Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag bis maximal drei Monate sind nicht obligatorisch BVG-versichert. Damit eine Person in der zweiten Säule (Pensionskasse) versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken erzielen (gilt ab 2023). Dieser Mindestlohn wird als Eintrittsschwelle bezeichnet. Erreicht eine Person diesen Lohn nicht, ist sie nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Personen, die ihn bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig versichern lassen.  

Weitere Informationen zu den Lebenssituationen finden Sie hier.

Im Rahmen des BVG (Pensionskasse) wird nicht der gesamte Lohn versichert, sondern nur ein gewisser Lohnanteil. Der Koordinationsabzug wird angewendet, damit der Lohnanteil, welcher schon in der AHV abgesichert ist, nicht noch einmal abgesichert wird. Er wird vom massgebenden Lohn (Jahreseinkommen) abgezogen und beträgt 7/8 der maximalen AHV-Rente, was 25’725 Franken (Stand 2023) entspricht.

Das Altersguthaben ist das angesparte Kapital in der zweiten Säule (Pensionskasse). Es besteht aus den eingezahlten Beiträgen, den Altersgutschriften sowie allfälligen freiwilligen Einkäufen. Das Altersguthaben wird mit dem vom Bundesrat jährlich festgelegten Mindestzinssatz bis zum Zeitpunkt der Pensionierung verzinst.

Die Altersgutschrift ist der Betrag, welcher jährlich dem Altersguthaben der zweiten Säule (Pensionskasse) gutgeschrieben wird. Die Ansätze werden in Prozent des koordinierten Jahreslohnes (massgeblicher Lohn abzüglich Koordinationsabzug) festgesetzt und hängen vom Alter der versicherten Person ab.

Das Gesetz (BVG) definiert, welche Erwerbstätigen in eine Pensionskasse einzahlen müssen. Zudem wird festgelegt, welche Leistungen die Pensionskassen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle (22'050 Franken, ab 2023) und dem oberen Grenzbetrag (88'200 Franken, ab 2023).

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