Anzeigepflicht
Versicherungsverträge, die auf falschen Aussagen beruhen, können gemäss Art. 6 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) schwerwiegende Folgen haben. Wie die Anzeigepflicht geregelt ist.
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Art. 6 VVG regelt die Anzeigepflicht seit Anfang 2006 wie folgt: Der Versicherer ist nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, sofern diese Tatsache den späteren Schaden beeinflusst hat. Zudem hat die Versicherung bei einer Anzeigepflichtverletzung ein Kündigungsrecht. Dabei muss sie die restliche Jahresprämie anteilsmässig rückerstatten.