Krankheit oder Unfall im Ausland: Wer zahlt Repatriierung und mehr?

Wird man in den Auslandsferien krank, ist nicht nur das ärgerlich. Ist man zudem falsch versichert, kann es sein, dass man am Ende auch noch selber für die Behandlungskosten aufkommen muss.

10.12.2021

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Diese Dinge müssen sie über Ihre Versicherung bei Krankheit oder Unfall im Ausland wissen.

iStock / domin domin

1.Krank im Ausland: Wer zahlt?
2.Gibt es Einschränkungen bei der Wahl von Arzt oder Spital?
3.Ansprechperson vor der Behandlung je nach Krankenkassen-Modell?
4. Wer zahlt Rettungskosten und Repatriierung?
5.Kosten für Medikamente und Arzneimittel im Ausland
6.Was zahlt die obligatorische Krankenversicherung bei geplanten Behandlungen im Ausland?
7.Wer zahlt bei einem Unfall im Ausland?
8.Zusatzversicherung fürs Ausland lohnt sich oft

Krank oder verunfallt im Ausland? Das kann ohne den richtigen Versicherungsschutz zum Problem werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema gibt comparis.ch.

Krank im Ausland: Wer zahlt?

Die Krankenkasse bezahlt im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nur im Fall eines medizinischen Notfalls. Ein solcher liegt gemäss Krankenversicherungsverordnung vor, «wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist».

Nicht immer ist klar, ob es sich um einen Notfall handelt. Kontaktieren Sie darum vor einer Behandlung Ihre Krankenkasse und nehmen Sie unbedingt Ihre europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ins Ausland mit.

Im Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten ist auch die «internationale Leistungsaushilfe» geregelt. Bei einem Spitalaufenthalt schickt das ausländische Spital die Rechnung an die Stiftung «Gemeinsame Einrichtung KVG». Diese Stiftung wickelt den Fall mit der hiesigen Krankenkasse ab. Als Patient müssen Sie aber vor Ort den im entsprechenden Land nach Sozialversicherungsgesetz geltenden Selbstbehalt zahlen. Je nach EU- bzw. EFTA-Land kann die Kostenbeteiligung höher oder tiefer als in der Schweiz (Franchise 300 bis 2’500 Franken plus Selbstbehalt von 10 Prozent der Leistungen über der Franchise bis max. 700 Franken pro Jahr) sein. Die Kostenbeteiligung wird Ihnen nicht an die Franchise und den Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet. Die Kostenbeteiligung an bereits bezogenen Leistungen in der Schweiz wird ebenfalls nicht angerechnet.

Ausserhalb der EU/EFTA übernimmt die Grundversicherung die Kosten für unvorhergesehene medizinische Behandlungen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bis zum doppelten Betrag, der bei der Behandlung im eigenen Wohnkanton ent­standen wäre. Maximal trägt die Grundversicherung 90 Prozent der Kosten, die für den Spitalaufenthalt in der Schweiz entstanden wären. Der Grund: Die Kantone übernehmen bei Spitalbehandlungen in der Schweiz einen Anteil von mindestens 55 Prozent der Kosten. Bei einem Spitalaufenthalt im Ausland ist das nicht der Fall.

Für eine weitergehende Deckung – besonders in Ländern mit hohen Behandlungskosten wie etwa die USA, Kanada, die Vereinigten Arabischen Emirate, Australien und Japan –empfiehlt sich eine Zusatzversicherung.

Gibt es Einschränkungen bei der Wahl von Arzt oder Spital?

Die obligatorische Krankenversicherung nach KVG und die Unfallversicherung nach UVG übernehmen besonders in EU- und EFTA-Staaten keine Kosten für private Behandlungen. Obligatorisch Versicherte müssen in ein öffentliches Spital oder zu einem Arzt, der nach dem jeweiligen Sozialversicherungstarif abrechnet.

Ansprechperson vor der Behandlung je nach Krankenkassen-Modell?

Die Grundversicherung beteiligt sich an den Kosten für Notfallbehandlungen unabhängig von Ihrem Versicherungsmodell in der Schweiz. Es spielt also keine Rolle, ob Sie standardversichert sind oder ein alternatives Versicherungsmodell gewählt haben. Wie auch in der Schweiz sind Sie als alternativ versicherte Person bei einem Notfall im Ausland nicht verpflichtet, Ihre vordefinierte Erstanlaufstelle (Hausarzt, Gruppenpraxis etc.) vor einer Behandlung zu kontaktieren.

Wer zahlt Rettungskosten und Repatriierung?

Die Unfallversicherung nach UVG vergütet die medizinisch notwendigen Kosten für die Rückführung in die Schweiz bis zu einem Fünftel des aktuell versicherbaren Maximalbetrags, also maximal 29’640 Franken (UVV Art. 20). Dasselbe gilt für Rettungs- und Bergungskosten.

Die Unfallversicherung nach KVG (Grundversicherung) deckt demgegenüber keine Kosten für Rettung und Bergung sowie Rücktransport (Repatriierung) in die Schweiz. Bei Krankentransporten ins nächste Spital im Ausland zahlt die Grundversicherung nur 50 Prozent der Kosten (max. 500 Franken pro Jahr). Zum Vergleich: Je nach Kanton kostet ein solcher Transport schon innerhalb der Schweiz zwischen rund 900 bis 2100 Franken.

Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen enthalten einen Auslandsschutz für die Übernahme der ungedeckten Kosten. Alternativ können Sie eine Assistance-Reiseversicherung abschliessen.

Kosten für Medikamente und Arzneimittel im Ausland

Grundsätzlich vergütet die obligatorische Unfallversicherung gemäss KVG und UVG nur die Kosten für Medikamente, die während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes benötigt werden. Und: Eine Privatperson darf für sich selbst Arzneimittel nur in einer kleinen Menge (Grössenordnung ein Monatsbedarf) in die Schweiz einführen. Die Einfuhr grösserer Medikamentenmengen ist verboten.

Was zahlt die obligatorische Krankenversicherung bei geplanten Behandlungen im Ausland?

Grundsätzlich deckt die Grundversicherung keine geplanten Behandlungen im Ausland. Denn es gilt das sogenannte Territorialprinzip. Die Grundversicherung erstattet nur in Ausnahmefällen die Kosten für vorhersehbare Behandlungen im Ausland: Die Krankheit ist lebensbedrohlich und die Behandlung ist in der Schweiz nicht verfügbar, oder die Wartezeit für eine Behandlung in der Schweiz ist zu lang. Dazu muss der behandelnde Arzt oder die Ärztin einen Antrag beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einreichen. Den Entscheid über eine allfällige Kostengutsprache trifft die Kasse.

Vor allem Zahn- und Augenbehandlungen sowie der Kauf von Brillen und Linsen im Ausland sind beliebt. Ihnen gemein ist: Die Grundversicherung vergütet die Kosten in der Regel nicht. Allerdings leisten verschiedene Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse eine Kostenbeteiligung an im Ausland gekaufte Sehhilfen und geplante medizinische Behandlungen im Ausland.

Wer zahlt bei einem Unfall im Ausland?

Bei einem Unfall deckt die Unfallversicherung die entstandenen Kosten. Die Unfalldeckung ist in der Schweiz obligatorisch. Erwerbstätige mit einem Pensum von mehr als acht Stunden wöchentlich bei einem Arbeitgeber sind durch diesen versichert. Ansonsten muss die Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgeschlossen werden. Bei der Unfallversicherung gelten dieselben Deckungsgrundlagen für die Behandlungskosten wie bei der Krankenversicherung. Im Ausland zahlt sie für die notwendige Heilbehandlung höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die bei der Behandlung in der Schweiz ent­standen wären. In EU- und EFTA-Ländern werden dieselben Leistungen gedeckt, wie wenn Sie im entsprechenden Land sozialversichert wären. Im Unterschied zur Unfalldeckung der obligatorischen Krankenversicherung zahlen über den Arbeitgeber Unfallversicherte keine Kostenbeteiligung an die Behandlung im Ausland. 

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Zusatzversicherung fürs Ausland lohnt sich oft

Für Reisen in Länder mit hohen Gesundheitskosten (z.B. USA, Kanada, die Vereinigten Arabischen Emirate, Australien und Japan) ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz unabdingbar. Auch bei einem Sabbatical oder Skiurlaub können sich Zusatzversicherungen lohnen. Und zwar nur schon wegen der fehlenden Kostenübernahme bei einem krankheitsbedingten Rücktransport in die Schweiz und der Einschränkung bei der Behandlung in Privatkliniken und bei Privatärzten.

Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen werden ganzjährig abgeschlossen. Alternativ können Sie auch einmalig für Ihren Auslandsaufenthalt eine Assistance-Reiseversicherung abschliessen.

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