Was muss ich nach dem Umzug beachten?

Nach dem Kistenschleppen ist noch nicht alles getan. Comparis zeigt, wie Sie nach dem Einzug Mängel melden und was Sie am neuen Wohnort sonst noch beachten sollten.

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Lara Surber

12.09.2022

Eine junge Frau sitzt nach dem Umzug in ihrer Wohnung und isst Essen vom Lieferanten.

iStock / FreshSplash

1.Worauf muss ich bei Übernahmeprotokoll und Mängelliste achten?
2.Kann ich den Anfangsmietzins runterhandeln? 
3.Muss ich die Hausratversicherung anpassen?
4.Wem muss ich meine neue Adresse melden?

1. Worauf muss ich bei Übernahmeprotokoll und Mängelliste achten?

Im Übernahmeprotokoll und der dazugehörigen Mängelliste werden beim Mietantritt sämtliche Schäden an der Wohnung festgehalten. Allerdings sind Sie und die Vermietung gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ein Übernahmeprotokoll auszufüllen.

Als Mieterin oder Mieter haben Sie grundsätzlich nichts zu befürchten, wenn Sie auf ein Übernahmeprotokoll verzichten. Denn nach heutigem Mietrecht liegt die Beweislast bei der Vermietung. Das heisst: Bei einem allfälligen Schaden muss sie beweisen, dass dieser während der Mietdauer entstanden ist und somit Sie für die Beseitigung des Mangels aufkommen müssen. 

Ich habe einen Mangel erst nach dem Einzug bemerkt. Was muss ich tun?

Existiert ein Übernahmeprotokoll? Dann wird davon ausgegangen, dass es alle vor Beginn der Mietdauer entstandenen Schäden enthält. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass alle Mängel genau protokolliert sind. Manche Mängel sind nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Achten Sie deshalb auch nach dem Einzug auf weitere Mängel. Melden Sie diese der Vermietung innerhalb von zehn Tagen nach dem Einzug.

Wichtig: Machen Sie eine Kopie dieses Schreibens und schicken Sie es eingeschrieben an die Vermietung. 

Welche Mängel sollte ich in der Mängelliste vermerken?

Das können Sie alles auf die Mängelliste setzen:

  • Kleine Mängel: Für die Behebung von kleineren Mängeln ist grundsätzlich die Mieterin oder der Mieter verantwortlich. Dies gilt allerdings nicht beim Einzug in eine neue Wohnung. Hier können Sie die Behebung verlangen oder das nachträgliche Eintragen in die Mängelliste. Kleinere Mängel sind zum Beispiel:

    • undichte Duschschläuche

    • defekte Geschirrspülkörbe

    • beschädigte Backbleche

    • kaputte Seifenschalen

  • Mittlere Mängel: Ein mittlerer Mangel beeinträchtigt den Gebrauch der Wohnung. Allerdings nicht so stark, dass das Wohnen im entsprechenden Mietobjekt nicht mehr möglich ist. Dazu gehören unter anderem:

    • ein defekter Kühlschrank

    • abblätternde Farbe oder Tapeten

  • Schwere Mängel: Ein schwerer Mangel beeinträchtigt den Gebrauch der Wohnung derart, dass nicht oder kaum mehr darin gewohnt werden kann. Beispiele dafür sind:

    • grossflächiger Schimmelbefall aufgrund von mangelnder Isolation

    • ein defektes Dach, durch das Wasser in die Wohnung eindringt

Bei mittleren und schweren Mängeln haben Sie einen Beseitigungsanspruch. Sie können von der Vermieterin oder vom Vermieter verlangen, die Mängel sobald wie möglich zu beheben. Weitere Informationen zur Erstellung einer Mängelliste und zu Ihren Rechten als Mieterin oder Mieter finden Sie auf der Webseite des Mieterinnen- und Mieterverbands der Deutschschweiz.

2. Kann ich den Anfangsmietzins runterhandeln? 

Es lohnt sich, den Anfangsmietzins in der neuen Wohnung genau zu prüfen. In einigen Kantonen (BS, GE, LU, NE, VD, ZG, ZH) ist es sogar Pflicht, den Mietzins des Vormieters offenzulegen. Dieses Formular wird jeweils dem Mietvertrag beigelegt. Ist das an Ihrem Wohnsitz nicht der Fall, können Sie sich bei der Vormieterin oder dem Vormieter oder bei der Vermietung erkundigen. Laut Gesetz können Sie den Anfangsmietzins in der neuen Wohnung in folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen anfechten:

  • Wenn die Vermietung den Mietzins erheblich (d. h. um mehr als 10 Prozent) erhöht hat, ohne dass wertvermehrende Investitionen vorgenommen wurden. 

  • Wenn Sie sich aufgrund einer persönlichen oder familiären Notlage oder aufgrund von Wohnungsnot zum Vertragsabschluss gezwungen sahen.

  • Gleichzeitig muss der Mietzins das Kriterium der Missbräuchlichkeit erfüllen. Der Mietzins ist missbräuchlich, wenn

    • die Vermietung eine zu hohe Rendite erzielt oder

    • der Mietzins über den orts- und quartierüblichen Mietzinsen liegt.

3. Muss ich die Hausratversicherung anpassen?

Haben Sie beim Umzug gleich ein paar alte Möbel ausgemustert und neue gekauft? Dann lohnt es sich, Ihre Hausratversicherung zu prüfen und die Versicherungssumme allenfalls zu erhöhen.

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4. Wem muss ich meine neue Adresse melden?

Vergessen Sie nach dem Umzug nicht, sich am neuen Wohnort sowie beim entsprechenden Elektrizitätswerk und dem Strassenverkehrsamt anzumelden. Stellen Sie zudem einen reibungslosen Ablauf sicher, indem Sie Ihre neue Adresse auch Ihrem Telekomanbieter, Ihrer Krankenkasse und allen anderen Dienstleistern möglichst rasch mitteilen. Bei Comparis finden Sie eine umfassende Übersicht über die nötigen Adressänderungen nach dem Umzug

Übrigens: Ein Umzug ist eine gute Gelegenheit, die Angebote verschiedener Internet-Anbieter zu vergleichen. Häufig lohnt sich ein Anbieterwechsel. 

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 19.04.2018

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