Gratifikationen, 13. Monatslohn, Bonus, Treueprämien (z. B. Dienstaltersgeschenk) und ähnliche Leistungen werden für die Berechnung des Quellensteuerabzuges im Zeitraum der effektiven Auszahlung mit dem Bruttolohn des jeweiligen Monats addiert.
Beispiel Kanton Zürich (2011):
Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder verdient von Januar bis November monatlich (brutto) CHF 4.000. Im Dezember wird ihm zusätzlich der 13. Monatslohn von CHF 4.000 ausbezahlt; sein Dezemberlohn beträgt somit insgesamt CHF 8.000. Für die Monate Januar bis November beträgt die Quellensteuer auf CHF 4.000 gemäss Tarif A0 ohne Kirchensteuer monatlich CHF 186. Im Dezember ist der für die Höhe des Quellensteuerabzuges massgebende Lohn CHF 8.000. Der Quellensteuerabzug für den Monat Dezember beträgt daher CHF 740.