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Versicherte Personen
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Einzelperson: Versicherungsnehmer sowie unmündige Kinder (sofern sie im gleichen Haushalt Wohnsitz haben oder während der Dauer des Besuches der Kinder beim versicherten Elternteil) als Eigentümer, Lenker oder Halter eines Fahrzeugs, als Fussgänger oder Velofahrer, sowie als Passagier eines Fahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Versicherung gilt ab Heiratstag als "Familienversicherung", sofern die Zivilstandsänderung innerhalb von 3 Monaten gemeldet wird und die Prämiendifferenz nachbezahlt wird.
Familie: Versicherungsnehmer, Ehe- oder Lebenspartner sowie unmündige Kinder (sofern alle im gleichen Haushalt Wohnsitz haben oder während der Dauer des Besuches der Kinder beim versicherten Elternteil) als Eigentümer, Lenker oder Halter eines Fahrzeugs, als Fussgänger oder Velofahrer, sowie als Passagiere eines Fahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln.
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Zusätzliche versicherte Rechtsbereiche
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- Strafanzeige (ausgenommen Delikte gegen die Ehre)
- Sachenrecht in Bezug auf den Fahrzeugbesitz
- Opferhilfe
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Versicherungsleistung
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- max. CHF 250'000 pro Fall für Massnahmen, die durch die Notrufzentrale oder die Versicherungsgesellschaft organisiert, angeordnet oder durchgeführt werden. Ansonsten sind die Leistungen auf CHF 300 beschränkt.
- Strafkautionen (Vorschuss): bis CHF 100'000
- Rechtsberatung CHF 300 pro Fall
- Rechtsfälle als Grundstückseigentümer bis CHF 5'000
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Zusätzlich gedeckte Kosten
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- Inkasso
- Kosten für eigene Fallbearbeitung
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Weitere ungedeckte Kosten
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- von Behörden angeordnete Blutalkohol- und Drogenanalysen, sowie weitere medizinische und psychologische Untersuchungen
- Übersetzungskosten
- Reisekosten
- Verfahrenskosten aus rechtskräftigen Strafentscheiden und Administrativverfügungen
- Verfahren zur Wiedererlangung des rechtskräftig entzogenen Führerausweises
- Wiederholte Verfahren bei Ereignissen im Zusammenhang mit mutmasslicher Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinnahme
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Örtlicher Geltungsbereich
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Die Versicherung kann für die Schweiz (inkl. FL) oder gegen Aufpreis für Europa (inkl. Mittelmeerrandstaaten; Liste der Staaten) abgeschlossen werden.
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Wartefrist
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Es besteht keine Wartefrist.
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Ausschlüsse
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Rechtsfälle betreffend...
- Verfahren wegen Ueberschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h oder mehr oder wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand (Alkohol ab 0.8 Promille, Medikamente, Drogen), Wiederholtes Fahren im angetrunkenen Zustand, Vereitelung einer Blutprobe sowie Betäubungsmittelmissbrauch
- Aktive Teilnahme an Wettkämpfen oder Rennen
- Missachtung von Halte- oder Parkverbot
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Anwaltwahl
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Der Versicherer entscheidet über den Beizug eines Anwaltes. Wenn ein externer Anwalt beigezogen wird, kann der Versicherte diesen frei wählen. Die Versicherung hat aber das Recht, einen vorgeschlagenen Anwalt abzulehnen. Der Versicherte kann dann 3 Anwaltsbüros vorschlagen, aus denen eines ausgewählt werden muss.
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Verfahren bei Aussichtslosigkeit oder Meinungsverschiedenheiten
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Schiedsverfahren kann innerhalb von 20 Tagen eingeleitet werden. Es gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
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Kündigungsfrist
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Kündigungsfrist bis 3 Monate vor Vertragsablauf.
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Vertragsdauer
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Gemäss Vertragsdauer in der Police. Mindestvertragsdauer 1 Jahr.
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Vorgehen im Schadenfall
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Der Versicherer ist sofort schriftlich zu benachrichtigen.
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Optionen
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- Versicherungsdeckung kann auf Europa ausgedehnt werden
- Als Alternative kann auch der Verkehrsrechtsschutz Numero versichert werden. Dieser beschränkt sich nur auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem in der Police eingetragenen Fahrzeug.
- Reiserechtsschutz kann zusätzlich versichert werden
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