Die Spezialitätenliste enthält pharmazeutische Spezialitäten und industriell
hergestellte Arzneimittel. Diese gelten als Pflichtmedikamente und werden nach Abzug der
Kostenbeteiligung von der obligatorischen Grundversicherung
übernommen.
Limitierte Spezialitätenliste (SL Limitation): Diese Arzneimittel sind nur beschränkt kassenpflichtig. Die Übernahme durch die obligatorischen Grundversicherung kann von der Anwendung, der Menge, der Behandlungsdauer oder dem Alter des Versicherten abhängen.