Praktikanten aus dem Ausland

Personen, die im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz wohnhaft sind, namentlich Studierende, Schüler oder Praktikanten, können sich mittels Gesuchstellung bei der entsprechenden kantonalen Behörde von der obligatorischen Grundversicherung für höchstens 3 Jahre befreien. Die Befreiung der Versicherungspflicht ist nur möglich, sofern die Person für die gesamte Geltungsdauer der Befreiung über einen gleichwertigen Versicherungsschutz aus dem Herkunftsland verfügt. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit den erforderlichen Angaben beizulegen. KVV, Artikel 2 Absatz 4

comparis.ch empfiehlt einen Vergleich, da die obligatorische Schweizer Grundversicherung preisgünstiger ausfallen könnte als eine entsprechende Versicherung des Herkunftlands.

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