Informationen zur Prämienverbilligung 2011 im Kanton Aargau

Bemessungsgrundlage:

Persönliche und finanzielle Verhältnisse am 1. Januar des Anmeldungsjahres. Bemessungsperiode: letzte definitive Steuerveranlagung.
Die Anmeldung muss im Vorjahr - zum Jahr der Prämienverbilligung - bis am 31. Mai auf der SVA-Gemeindezweigstelle eingereicht werden (d.h. bis 31. Mai 2010 für die Geltendmachung der Prämienverbilligung im Jahr 2011).

Massgebendes Einkommen:
Steuerbares Einkommen + 20% des steuerbaren Vermögens (kantonale Steuern)

Jährliche Prämienverbilligung:

Jahres-Richtprämien:
CHF 3200 (Erwachsene)
CHF 3200 (Junge Erwachsene 19-25 Jahre in Ausbildung)
CHF 900 (Kinder)

Berechnung:

Richtprämien (kumulierte Werte aller Familienmitglieder)
- Prämiengrenze (11%) des massgebenden Einkommens
= Prämienverbilligung

Besteht aufgrund der Berechnung ein Verbilligungsanspruch, erhalten Kinder und junge Erwachsene von 19-25 Jahren in Ausbildung mindestens die Hälfte der im Anmeldungsjahr bezahlten Grundversicherungsprämie.

EL-Bezüger erhalten die vom BAG festgelegte Durchschnittsprämie für EL-Bezüger im Kanton Aargau. Sozialhilfeempfänger erhalten die volle Prämienverbilligung (auf Antrag der Gemeinde).

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