Versäumt ein Versicherter, die Prämien während mehr als drei Monaten zu bezahlen und kommt er seiner Verpflichtung auch nicht nach, nachdem er schriftlich gemahnt wurde, kann dies folgende Auswirkungen haben:
- Die Leistungen der Krankenkasse können "aufgeschoben werden", bis die ausstehenden Prämien (inkl. Kostenbeteiligung, Verzugszinsen und Betreibungskosten) bezahlt worden sind.
- Der Versicherte bezahlt alle neu entstehenden Gesundheitskosten selber.
- Der Versicherte kann die Krankenkasse nicht wechseln.
Der Ablauf des Verfahrens:*
| Mindestens drei Monatsprämien und Kostenbeteiligungen sind nicht termingerecht bezahlt worden. |
| Die Krankenkasse mahnt schriftlich, setzt eine Nachfrist von 30 Tagen und droht mit Leistungsaufschub. Zusätzlich: Meldung an die kantonale Stelle. |
| Zahlung bleibt aus. |
| Die Krankenkasse lässt innerhalb von 40 Tagen nach der erfolglosen Mahnung einen Zahlungsbefehl zustellen. |
| Die Leistungen werden eingestellt und die kantonale Behörde wird informiert. |
Die kantonale Stelle (Sozialhilfebehörde) hat nach drei Monaten die Übernahme der Prämien, Kostenbeteiligung, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht zugesichert |
Ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten werden für von der kantonalen Stelle (Sozialhilfebehörde) für den Versicherten bezahlt. |
| Die Kasse stellt die geschuldeten Leistungen dem Versicherten in Rechnung |
Die Kasse übernimmt die aufgeschobenen Leistungen |
| Sofern keine Ausstände mehr bei der Kasse: Der Versicherte kann die Kasse wieder wechseln. |
* Quelle: www.schuldenhotline.ch (Stand: 06.02.2006)