Nichtbezahlen der Prämie

Versäumt ein Versicherter, die Prämien während mehr als drei Monaten zu bezahlen und kommt er seiner Verpflichtung auch nicht nach, nachdem er schriftlich gemahnt wurde, kann dies folgende Auswirkungen haben:

  • Die Leistungen der Krankenkasse können "aufgeschoben werden", bis die ausstehenden Prämien (inkl. Kostenbeteiligung, Verzugszinsen und Betreibungskosten) bezahlt worden sind.
  • Der Versicherte bezahlt alle neu entstehenden Gesundheitskosten selber.
  • Der Versicherte kann die Krankenkasse nicht wechseln.


Der Ablauf des Verfahrens:*

Mindestens drei Monatsprämien und Kostenbeteiligungen sind nicht termingerecht bezahlt worden.
Die Krankenkasse mahnt schriftlich, setzt eine Nachfrist von 30 Tagen und droht mit Leistungsaufschub. Zusätzlich: Meldung an die kantonale Stelle.
Zahlung bleibt aus.
Die Krankenkasse lässt innerhalb von 40 Tagen nach der erfolglosen Mahnung einen Zahlungsbefehl zustellen.
Die Leistungen werden eingestellt und die kantonale Behörde wird informiert.

Die kantonale Stelle (Sozialhilfebehörde) hat nach drei Monaten die Übernahme der Prämien, Kostenbeteiligung, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht zugesichert

Ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten werden für von der kantonalen Stelle (Sozialhilfebehörde) für den Versicherten bezahlt.

Die Kasse stellt die geschuldeten Leistungen dem Versicherten in Rechnung Die Kasse übernimmt die aufgeschobenen Leistungen
Sofern keine Ausstände mehr bei der Kasse: Der Versicherte kann die Kasse wieder wechseln.


* Quelle: www.schuldenhotline.ch (Stand: 06.02.2006)

Zurück