Grundversicherung kündigen

Kündigungsfristen für den Kassenwechsel:

Für eine Kündigung per 31. Dezember muss das Kündigungsschreiben als eingeschriebener Brief bis zum 30. November resp. bis zum letzten Arbeitstag im November bei der bisherigen Krankenkasse eingetroffen sein. Diese Kündigungsfrist gilt unabhängig davon, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich hoch ist.

Für eine Kündigung per 30. Juni muss das Kündigungsschreiben als eingeschriebener Brief bis zum 31. März resp. bis zum letzten Arbeitstag im März bei der bisherigen Krankenkasse eingetroffen sein. Das gilt nur für Versicherte mit einer Franchise von CHF 300 (Kinder: CHF 0) und einer Standard-Grundversicherung (keine alternativen Versicherungsmodelle wie z.B. HMO oder Telmed). In allen anderen Fällen ist ein Wechsel zu einer neuen Krankenkasse jeweils erst auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

Versicherte, deren Prämien trotzdem auf Mitte Jahr aufschlagen, müssen von der Krankenkasse bis Ende April informiert werden. Versicherte können in diesem Fall bis Ende Mai den Vertrag kündigen und per 1. Juli zu einer anderen Kasse wechseln.

Hier klicken für das vorbereitete Kündigungsschreiben:
Grundversicherung (Word).

Achtung: Ausstehende Monatsprämien können dazu führen, dass Ihnen ein Krankenkassenwechsel verweigert wird. 

Wenn Sie bei der bisherigen Krankenkasse eine Bonusversicherung abgeschlossen haben:
Diese Versicherungen können erst fünf Jahre nach Abschluss auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Bei angekündigter Prämienerhöhung gilt die verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat, allerdings geht die 5-jährige Vertragsdauer dieser Regelung vor.

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