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Zweitmeinung (Second opinion)

Wenn sich der Versicherte verpflichtet, vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einzuholen, so gewähren einige Krankenkassen bei den halbprivaten und privaten Zusatzversicherungen einen Rabatt in der Höhe von 10% bis 15%. Auch wenn der zweitbeurteilende Arzt die Empfehlung abgibt, die Operation nicht durchzuführen, ist der Versicherte in seinem Entscheid, ob er sich operieren lassen will oder nicht, frei. Nachfolgend die von der Zweitmeinung betroffenen Operationen:

  • Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie)
  • Geplanter Kaiserschnitt
  • Halluxoperation
  • Einsetzen künstlicher Gelenke
  • Gelenkspiegelung
  • Bandrekonstruktion an Knie- und Sprunggelenk
  • Bandscheibenoperation
  • Entfernung der Prostata
  • Mandeloperation
  • Entfernung der Gallenblase
  • Operation des grauen Stars
  • Hornhaut-Transplantation
  • Operation der Krampfadern
Je nach Krankenkasse kann diese Liste etwas anders aussehen. Es handelt sich jedoch immer um Operationen, deren Durchführung aus medizinischen Gründen in vielen Fällen nicht zwingend ist und bei denen der Operationstermin innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens gewählt werden kann. Man spricht deshalb von Wahloperationen. Versäumt ein Versicherter, der die Versicherung mit Zweitmeinung abgeschlossen hat, vor der Operation die Zweitmeinung einzuholen, so muss er in der Regel 10% der Operationskosten, maximal CHF 3000 selbst bezahlen.