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Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag von 1908 bildet die gesetzliche Grundlage für den privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Im Bereich der Krankenversicherung fallen die Zusatzversicherungen und die Krankentaggeldversicherung nach VVG unter den privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Die Krankenkassen können bei Versicherungen nach VVG die Aufnahme eines Interessenten ablehnen (Vertragsfreiheit), die Prämien abhängig von Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und weiteren Kriterien gestalten oder Kollektivverträge mit Prämienrabatten anbieten. Die Kündigungsmöglichkeiten sind je nach Krankenkasse unterschiedlich.

Gesetzestext