Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gilt für Unfallversicherungen
bei privaten Versicherungsgesellschaften und bei der SUVA.
Die Prämien für Berufsunfälle und -krankheiten müssen vom Arbeitgeber
übernommen werden. Die Prämien für Nichtberufsunfälle müssen grundsätzlich
die Angestellten tragen. Der Arbeitgeber bezahlt den gesamten Prämienbetrag. Er zieht
den Anteil des Angestellten von dessen Lohn ab.
Die UVG-Versicherung deckt die Heilungskosten sowohl bei Berufs- als auch bei
Nichtberufsunfällen, das heisst bei Unfällen in der Freizeit.
Wer mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber angestellt ist,
wird von diesem automatisch gegen Unfall versichert (UVG-versichert) und kann die
Krankenversicherung bedenkenlos ohne Unfalldeckung abschliessen. Dies führt
je nach Krankenkasse zu einer Prämienreduktion bis zu 10%. Sobald jemand nicht mehr
durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist, muss er dies seiner Krankenkasse
melden. Die Unfalldeckung nach KVG tritt dann wieder in Kraft, die Prämie steigt.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist von der SUVA gegen Unfall versichert.
Übrigens: Die Unfall-Versicherung nach UVG bietet einen weitaus besseren Schutz
als die Unfall-Versicherung nach KVG. Die UVG-Versicherten müssen sich nämlich weder
mit einer Franchise, noch mit einem Selbstbehalt
an den Heilungskosten beteiligen. Ausserdem sieht das UVG bei schlimmen Unfällen
weitere Leistungen wie Taggelder, Renten oder Entschädigungen vor.
Gesetzestext |
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