Die obligatorische Grundversicherung übernimmt abzüglich der Kostenbeteiligung die vollen Kosten für den stationären Aufenthalt auf der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste des Wohnkantons eines Versicherten aufgeführt ist. Die Spitalliste eines Kantons kann inner- und ausserkantonale Spitäler umfassen.