Sprache: De Fr It En  
Home | Über comparis.ch | Karriere | Medien | Newsletter | Forum | FAQ | iPhone | Werbung | Infos | Suchen 
 myComparis
Nutzen Sie die Vorteile von myComparis! Registrieren 
Versicherungen
Krankenkasse
Autoversicherung
Motorradversicherung
Hausrat
Privathaftpflicht
Rechtsschutz
Banken
Hypotheken
Kreditkarten
Privatkredit
Säule 3a
Zinsen & Geldanlagen
Autoleasing
Kommunikation
Festnetz
Mobilnetz
ADSL & TV
Suchen & Vergleichen
Immobilienmarkt
Automarkt
Motorradmarkt
Unterhaltungselektronik, IT
Film, Musik, Games
Bücher, Hörbücher
Aktionen
Umzug in die Schweiz
Eltern & Kind
Steuern
Steuervergleich
Quellensteuer
Gesundheit
Spital
Arzt/Hausarzt

Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat

Grundsätzlich gilt im EU-/EFTA-Raum, dass die Krankenversicherung in dem Land abschliessbar ist, in dem der Rentenanspruch erworben wurde.

Für Rentner, die nur oder hauptsächlich eine schweizerische Rente erhalten, sowie für deren nichterwerbstätige Familienangehörige, gilt folgende krankenversicherungsrechtliche Zuordnung:

Personen/Versicherungsort

Wahlrecht Versicherung im EU-/EFTA-Wohnland oder in der Schweiz

Versicherung im EU-/EFTA-Wohnland Versicherung in der Schweiz
Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien Fürstentum Liechtenstein Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden
Nichterwerbstätige Familienangehörige von Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in: Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich Dänemark, Fürstentum Liechtenstein, Grossbritannien, Portugal, Schweden, Spanien Belgien, Griechenland, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen

Regelungen für Rentner, die den Rentenanspruch in mehreren Ländern erworben haben:

  • Rentner, die aus mehreren Staaten eine Rente beziehen, davon eine Rente aus dem Wohnland, müssen sich im Wohnland versichern lassen.
  • Rentner, die aus mehreren Staaten eine Rente beziehen, aber keine aus dem Wohnland, müssen sich in dem Staat versichern lassen, in dem sie am längsten versichert waren bzw. Beiträge geleistet hatten.

Personen, die sich in der Schweiz versichern lassen müssen oder wollen, bezahlen die Prämien an eine schweizerische Krankenkasse. Sie haben aber Anspruch auf die Krankenpflegeleistungen nach dem Recht ihres EU-/EFTA-Wohnlandes. Eine dortige Krankenkasse betreut stellvertretend für die schweizerische Kasse die Patienten. Die Anmeldung bei einer Kasse am Wohnort geschieht über das Formular E 121. Für Notfallbehandlungen in der Schweiz benötigen Sie das Formular E 111. Die Verwaltung der Leistungsaushilfe erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung KVG.

Versicherte aus Belgien, Deutschland, Österreich und den Niederlanden können sich wahlweise im Wohnsitzland oder in der Schweiz behandeln lassen. Versicherte aus den übrigen EU-/EFTA-Staaten können sich nur bei einem Notfall in der Schweiz behandeln lassen.

Für weiterführende Auskünfte können Sie sich an folgende Stelle wenden:

Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
4503 Solothurn

Tel. 032 625 48 20
Fax 032 625 48 90

www.kvg.org
info@kvg.org

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Zuständig dafür ist die Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG. Befreiungsgesuche von der Versicherungspflicht in der Schweiz sind ebenfalls an diese Stelle zu richten.