Grundsätzlich
gilt im EU-/EFTA-Raum, dass die Krankenversicherung in dem Land abschliessbar ist,
in dem der Rentenanspruch erworben wurde.
Für Rentner, die nur oder hauptsächlich eine schweizerische Rente erhalten, sowie für deren nichterwerbstätige Familienangehörige, gilt folgende krankenversicherungsrechtliche Zuordnung:
| Personen/Versicherungsort |
Wahlrecht Versicherung im EU-/EFTA-Wohnland oder in der Schweiz
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Versicherung im EU-/EFTA-Wohnland |
Versicherung in der Schweiz |
| Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in: |
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien |
Fürstentum Liechtenstein |
Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden |
| Nichterwerbstätige Familienangehörige von Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in: |
Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich |
Dänemark, Fürstentum Liechtenstein, Grossbritannien, Portugal, Schweden, Spanien |
Belgien, Griechenland, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen |
Regelungen für Rentner, die den Rentenanspruch in mehreren Ländern erworben haben:
- Rentner, die aus mehreren Staaten eine Rente beziehen, davon eine Rente aus dem Wohnland, müssen sich im Wohnland versichern lassen.
- Rentner, die aus mehreren Staaten eine Rente beziehen, aber keine aus dem Wohnland, müssen sich in dem Staat versichern lassen, in dem sie am längsten versichert waren bzw. Beiträge geleistet hatten.
Personen, die sich in der Schweiz versichern lassen müssen oder wollen, bezahlen die Prämien an eine schweizerische Krankenkasse. Sie haben aber Anspruch auf die Krankenpflegeleistungen nach dem Recht ihres EU-/EFTA-Wohnlandes. Eine dortige Krankenkasse betreut stellvertretend für die schweizerische Kasse die Patienten. Die Anmeldung bei einer Kasse am Wohnort geschieht über das Formular E 121. Für Notfallbehandlungen in der Schweiz benötigen Sie das Formular E 111. Die Verwaltung der Leistungsaushilfe erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung KVG.
Versicherte aus Belgien, Deutschland, Österreich und den Niederlanden können sich wahlweise im Wohnsitzland oder in der Schweiz behandeln lassen. Versicherte aus den übrigen EU-/EFTA-Staaten können sich nur bei einem Notfall in der Schweiz behandeln lassen.
Für weiterführende Auskünfte können Sie sich an folgende Stelle wenden:
Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
Postfach
4503 Solothurn
Tel. 032 625 48 20
Fax 032 625 48 90
www.kvg.org
info@kvg.org
Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Zuständig dafür ist die Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG. Befreiungsgesuche von der Versicherungspflicht in der Schweiz sind ebenfalls an diese Stelle zu richten. |
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