Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Geburt sowie die Zeit nach der Geburt (Wochenbett und Stillzeit).
Auf Leistungen bei Mutterschaft muss in der obligatorischen Grundversicherung weder Franchise
noch Selbstbehalt
bezahlt werden.
Dies gilt aber nur für die Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz konkret aufgezählt sind, also Kontrolluntersuchungen, Ultraschallkontrollen, Geburtsvorbereitungskurs, Entbindung, Betreuung durch eine Hebamme und Stillberatungen.
Hingegen fallen Therapien und Medikamente im Zusammenhang mit Komplikationen unter Franchise und Selbstbehalt. Dies ist im September 2001 vom Bundesgericht so festgehalten worden. Das betrifft z.B. die Hospitalisation zur Vermeidung einer Frühgeburt, die Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes und Infektionen oder eine psychotherapeutische Behandlung von Depressionen nach der Geburt. Nach Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherung existiert keine eindeutige Rechtssprechung für den Fall von Kaiserschnitt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen und eine Schwangerschaft planen, können Sie die tiefste Franchise (CHF 300) wählen, um die Kosten möglichst gering zu halten, falls ein chirurgischer Eingriff mit Kaiserschnitt von der Krankenkasse nicht vollständig übernommen würde.
Für die Krankenkassen ist oft nicht ersichtlich, ob es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Mutterschaft handelt. Am besten, die Leistungserbringer vermerken auf den Rechnungen, dass eine Mutterschaft vorliegt. |
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