Seit dem 1.1.1996 ist die Grundversicherung für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
obligatorisch. Die Leistungen der Grundversicherung sind durch das
Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Sie sind bei allen Krankenkassen gleich.
Die Krankenkassen müssen in ihrem Tätigkeitsgebiet jeden Antragssteller, der den Beitritt
wünscht, in ihre Grundversicherung aufnehmen (= volle Freizügigkeit).
Die Grundversicherung deckt die Risiken "Krankheit" und "Unfall" ab. Wer durch seinen
Arbeitgeber bereits gegen Unfall versichert ist, kann die
Unfalldeckung ausschliessen.
Die Grundversicherung übernimmt ausschliesslich Leistungen, die im Wohnkanton des
Versicherten erbracht werden. Ausnahme: Benötigt der Versicherte aus medizinisch zwingenden
Gründen Leistungen, die im Wohnkanton nicht durchgeführt werden können (komplexe Eingriffe wie
Organtransplantationen etc.) oder muss er notfallmässig Leistungen ausserhalb seines Wohnkantons in
Anspruch nehmen, so sind diese ebenfalls gedeckt. Dies gilt auch bei vorübergehenden
Auslandaufenthalten.
Die Prämien für die Grundversicherung unterscheiden sich nach
Wohnort und Alter des Versicherten.
- Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr)
- junge Erwachsene (19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr)
- Erwachsene
Von den aus der Grundversicherung bezahlten Leistungen müssen die Versicherten eine
Kostenbeteiligung, die sogenannte Franchise und einen
Selbstbehalt von 10% übernehmen.
Hinweis: Von Franchise und Selbstbehalt ausgenommen sind Leistungen bei Mutterschaft.
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