Wer zum Jahreswechsel die Krankenkasse wechselt und sich in ärztlicher Behandlung befindet, muss auf das Behandlungsdatum achten: Arztbesuche im alten Jahr übernimmt die bisherige Kasse, auch wenn die Rechnung erst im neuen Jahr eintrifft. Muss eine Behandlung im neuen Jahr fortgesetzt werden, verringern Sie die administrativen Umtriebe für die Kassen, indem Sie Ihren Arzt bitten, per Jahresende abzurechnen. Ansonsten müssen die beiden Krankenkassen die einzelnen Posten untereinander aufteilen, was evtl. zu Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung führen kann.
Die Behandlungen über den Jahreswechsel fallen unter die Franchise des alten und des neuen Jahres. Wenn sich der Zeitpunkt nicht aufdrängt, ist es deshalb nicht ratsam, Behandlungen (insbesondere Spitalaufenthalte) über den Jahreswechsel durchzuführen.