Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU können sich Grenzgänger und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnland Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wahlweise dort oder in der Schweiz versichern lassen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) mussten sich bestehende Grenzgänger (unabhängig davon, ob dieser Status vor oder nach dem 1.6.2002 erlangt wurde) bis zum 31.8.2002 entscheiden, ob sie sich im Wohnland oder in der Schweiz versichern lassen wollten.
Für eine Versicherung im Wohnland müssen Sie in der Schweiz einen Befreiungsantrag stellen. Befreiungsgesuche sind an die zuständige Stelle in dem schweizerischen Kanton zu richten, wo Sie arbeiten. Derzeit laufen Verhandlungen, ob auch ein späterer Wechsel (z.B. Familiengründung) möglich ist, ohne dass sich am Status als Grenzgänger etwas ändert.
Für künftige Grenzgänger gilt: Sie müssen sich innert 3 Monaten für die Schweizer Krankenversicherung anmelden. Sie können auch ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, wenn Sie sich im Wohnland versichern lassen wollen.
Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich müssen sich in diesen EU-Staaten versichern lassen.
Zu beachten: In der Schweiz gilt das System der Kopfprämie. Die Prämie für eine
vierköpfige Familie setzt sich also aus zwei Prämien für Erwachsene und zwei Prämien
für Kinder zusammen. Für Grenzgänger gibt es eine separate Prämie. Schweizerische Kassen mit mehr als 100'000 Versicherten müssen Prämien für Grenzgänger anbieten. Es gelten die
gleichen Kündigungsfristen wie in der Schweiz. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Zuständig dafür ist in der Schweiz der Kanton, in dem Sie arbeiten.
Nicht erwerbstätige Familienangehörige sind grundsätzlich in dem Staat gegen Krankheit zu versichern, in dem das erwerbstätige Familienmitglied arbeitet oder zuletzt gearbeitet hat. Deutschland, Italien und Österreich bieten den nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Grenzgängern ein Wahlrecht zwischen einer Krankenversicherung im Wohnsitzland oder in der Schweiz.
Grenzgänger aus den Umliegerländern (Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich) können sich in Ihrem Wohnsitzland oder in der Schweiz behandeln lassen. Behandlungen in der Schweiz fallen unter die Kostenbeteiligung
(Franchise
und Selbstbehalt) und den Leistungskatalog der Schweizerischen Grundversicherung. Im Wohnsitzland gelten die dortigen gesetzlichen Pflichtleistungen und Kostenbeteiligungen. So werden in Deutschland z.B. Leistungen an Zahnbehandlungen ausgerichtet, die in der Schweiz nur in Ausnahmefällen übernommen werden. Um in einem EU-Staat Leistungen nach der dortigen Gesetzgebung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Grenzgänger das Formular E 106. Sie erhalten dieses von der Schweizerischen Krankenkasse.
Nicht erwerbstätige Familienmitglieder müssen sich im Wohnsitzland behandeln lassen, ausgenommen bei Notfällen. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder mit Wohnland Deutschland oder Österreich können sich in der Schweiz behandeln lassen, wenn Sie bei einer Schweizerischen Krankenkasse versichert sind.
Hier finden Sie die Grenzgänger-Prämien.
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